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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.07.2016 RT160098

6. Juli 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,167 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160098-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 6. Juli 2016

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecherin X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. März 2016 (EB160070-F)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 10. März 2016 erteilte die Vorderrichterin der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2015, definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.– nebst Zins zu 5 % auf Fr. 300.– seit 10. Juli 2015 und Zins zu 5 % auf Fr. 300.– seit 10. August 2015, Fr. 53.30 Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 22 S. 5, Dispositiv-Ziffer 1). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter Fassung (Urk. 11) und wurde anschliessend auf entsprechendes fristgerechtes Gesuch (vgl. Urk. 12/2) des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) vom 20. März 2016 (Urk. 14) begründet (Urk. 17). 2. Mit Eingabe vom 6. Mai 2016, zur Post gegeben am 9. Mai 2016, wandte sich der Beklagte erneut an die Vorderrichterin (Urk. 21, Urk. 23/1-5). Unter dem gleichen Datum richtete er eine weitere, inhaltlich identische Eingabe an die Vorinstanz, welche dort am 11. Mai 2016 einging (Urk. 24). Letztere leitete die Schreiben des Beklagten am 12. Mai 2016 unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an die Kammer weiter zur Prüfung der Frage, ob die Eingabe des Beklagten als Beschwerde gegen das Urteil vom 10. März 2016 zu behandeln sei (Urk. 12). 3. Da auch für die Kammer unklar blieb, ob der Beklagte mit seiner Eingabe vom 6. Mai 2016 Beschwerde gegen das Urteil der Vorderrichterin vom 10. März 2016 erheben oder bei der Vorinstanz (erneut) ein Gesuch um Begründung stellen wollte, wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 17. Mai 2016 mitgeteilt, dass einstweilen noch kein formelles Beschwerdeverfahren eröffnet worden sei. Gleichzeitig wurde der Beklagte ersucht, mit dem beigelegten Antwortblatt bis spätestens 30. Mai 2016 (Datum Poststempel) mitzuteilen, ob er eine Beschwerde erheben wolle oder nicht, unter der Androhung, dass bei Säumnis ein formelles Beschwerdeverfahren angelegt werde (Urk. 13). 4. Innert Frist liess sich der Beklagte nicht vernehmen, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde. Am 6. Juni 2016 gab der Beklagte das vom 29. Mai 2016 datierte Antwortblatt zur Post, mit welchem er mitteilte,

- 3 dass er mit seiner Eingabe vom 6. Mai 2016 eine Beschwerde erheben wolle und die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens verlange (Urk. 26). 5. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist im summarischen Verfahren - und um ein solches handelt es sich vorliegend (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - lediglich 10 Tage. Dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung der begründeten Fassung des angefochtenen Urteils auch zutreffend so festgehalten (Urk. 22 S. 6, Dispositiv-Ziffer 6). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die begründete Fassung des Urteils vom 10. März 2016 für den Beklagten am 26. April 2016 in Empfang genommen wurde (Urk. 18/2). Seine Beschwerde datiert vom 6. Mai 2016, wurde aber erst am 9. Mai 2016 der schweizerischen Post übergeben (Urk. 21, angehefteter Umschlag). Das zweite - inhaltlich identische - Schreiben des Beklagten datiert ebenfalls vom 6. Mai 2016, ging bei der Vorinstanz indessen erst am 11. Mai 2016 ein, wobei der Umschlag zwar frankiert ist, jedoch keinen Poststempel trägt (Urk. 24, angehefteter Umschlag). Seine Beschwerde ist daher verspätet. 6. Mit Eingabe vom 16. Juni 2016, zur Post gegeben am 17. Juni 2016, reicht der Beklagte ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen eine Bestätigung des Bezirksarztes ein, wonach er im Zeitpunkt, als er die Schreiben der Klägerin erhalten habe, nicht in der Lage gewesen sei, fristgerecht zu reagieren und Einspruch zu erheben (Urk. 28). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 8).

- 4 - Der Beklagte hätte bereits vor Vorinstanz vorbringen können, dass er nicht in der Lage gewesen sei, sich innert Frist gegen die Forderungen der Klägerin zur Wehr zu setzen. Vor diesem Hintergrund erfolgen die Behauptungen im Beschwerdeverfahren, welche überdies nicht in der Beschwerdeschrift selber, sondern erst mit einer nachträglichen Eingabe gemacht werden, ebenfalls verspätet. Sie sind daher unbeachtlich. 7. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde des Beklagten nicht einzutreten, da sie verspätet erhoben worden ist. Bei dieser Sachlage kann vom Einholen einer Beschwerdeantwort der Klägerin abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 8. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 600.– in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. 9. Ausgangsgemäss wird der Beklagte im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21, 23/1-5, 24, 26, 28 und 29/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Beschluss vom 6. Juli 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21, 23/1-5, 24, 26, 28 und 29/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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