Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160093-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss und Urteil vom 7. Juni 2016
in Sachen
A._____ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Mai 2016 (EB160484-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 3. Mai 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 13. November 2015) gestützt auf die Schlussabrechnungen Nr. ... vom 10. Oktober 2014 über Fr. 1'184.05 und Nr. ... vom 20. August 2014 über Fr. 33'013.75 für ausstehendes Honorar provisorische Rechtsöffnung für Fr. 26'702.– nebst 5 % Zins seit 30. Juni 2015. Im Mehrbetrag von Fr. 4'557.10 trat sie auf das Begehren nicht ein. Die Kosten des Verfahrens auferlegte sie zu 85% der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) und zu 15% der Gesuchstellerin; deren Begehren auf Zusprechung einer Parteientschädigung wies sie ab (Urk. 8 S. 4 f. = Urk. 11 S. 4 f.). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 26. Mai 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. Mai 2016) "Einspruch" mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 10). Das Schreiben der Gesuchsgegnerin ist als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ZPO entgegenzunehmen. 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 2.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 13/2-6) verspätet und demgemäss unbeachtlich. Ebenso sind die über das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte hinausgehenden Schilderungen des Sachverhaltes neu und damit unzulässig und unbeachtlich. 3.1 Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Beschwerdeschrift erneut aus, aus welchen Gründen sie der Ansicht ist, der Gesuchstellerin lediglich Fr. 4'557.10 zu schulden. Die Gesuchstellerin schulde ihr gemäss Rechnung vom 15. Oktober 2013 aus dem Projekt "C._____" ihrerseits Fr. 26'702.–, weshalb die nun im Streit liegende Forderung getilgt sei (Urk. 10). Damit aber wiederholt die Gesuchsgegnerin lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte (Prot. I S. 3), ohne sich jedoch mit deren zutreffenden Erwägungen auseinanderzusetzen, wonach sie die Einwendung der Tilgung durch Verrechnung nicht ausreichend glaubhaft dargelegt habe (vgl. Urk. 11 S. 3 f.). Entsprechend aber hat es dabei sein Bewenden. 3.2 Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, auch auf Aberkennung klagen zu wollen (Urk. 10 S. 1). Diesbezüglich ist sie darauf hinzuweisen, dass die Aberkennungsklage nicht bei der Beschwerdeinstanz, sondern beim erstinstanzlichen Gericht des Betreibungsortes anzuheben ist, wobei dieser Gerichtsstand nicht zwingender Natur ist (BSK SchKG I-D. Staehelin, Art. 83 N 34 f.). Damit ist hierauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 4 - Es wird beschlossen und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 10, Urk. 12 und Urk. 13/2-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'702.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7.Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: kt
Beschluss und Urteil vom 7. Juni 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 10, Urk. 12 und Urk. 13/2-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...