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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.07.2016 RT160083

12. Juli 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,444 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160083-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 12. Juli 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 26. April 2016 (EB160052-M)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 26. April 2016 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Dietikon (Zahlungsbefehl vom 18. November 2015) definitive Rechtsöffnung für direkte Bundessteuern von Fr. 4'456.10 zuzüglich Zins zu 3% seit 12. November 2015 und aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 53.10. Im Mehrbetrag wies sie das Begehren ab (Urk. 17 = Urk. 20). b) Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 7. Mai 2016, der Post übergeben am 12. Mai 2016 (vgl. Briefumschlag zu Urk. 19), Beschwerde und beantragte neben dem Erlass sämtlicher Steuern unter anderem die Behebung einer behaupteten Zonenplanfälschung, Entschädigung für diverse behauptete Verfehlungen und Amtsmissbrauch zu ihren Lasten, Rückerstattung von Gerichtsgebühren und Zusatz-AHV-Prämien sowie eine öffentliche Entschuldigung, unter Kostenfolgen zu Lasten der verursachenden Verwaltung (Urk. 19 S. 5). Am 18. Mai 2016 reichte die Gesuchsgegnerin eine Ergänzung ihrer Beschwerdeschrift ein (Urk. 23). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde wie nachstehend gezeigt - sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 3.a) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil entspricht (Urk. 20 S. 5, Dispositiv-Ziffer 6). Der von der Gesuchsgegnerin mandatierte Rechtsvertreter (Urk. 9, Urk. 8) nahm das Urteil am 29. April 2016 für die Gesuchgsgegnerin in Empfang (Urk. 18b). Dass er hierzu nicht bevollmächtigt gewesen sei, wie die Gesuchsgegnerin mit ihrer Ergänzung zur Beschwerdeschrift neu geltend macht (Urk. 23 S. 6 unter "P.S."), wird aus der eingereichten Vollmacht (Urk. 9) nicht ersichtlich, wurde Rechtsanwalt X._____ von der Gesuchsgegnerin doch zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten bevollmächtigt (Urk. 9). Mit ihrer Eingabe vom 21. April 2016 an die Vorinstanz hat die Gesuchsgegnerin diese Vollmacht denn auch nicht widerrufen (Urk. 15, Urk. 16/1-5). Im Übrigen ist der Einwand der Gesuchsgegnerin hinsichtlich der eingeschränkten Bevollmächtigung ihres Rechtsvertreters neu und damit im Beschwerdeverfahren ohnehin unbeachtlich. Die Vorinstanz stellte demnach das angefochtene Urteil in Nachachtung der zwingenden Gesetzesvorschrift, wonach bei einer vertretenen Partei die Zustellung an die Vertretung zu erfolgen hat (Art. 137 ZPO), rechtsgültig am 29. April 2016 dem Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin zu. Die Beschwerdefrist begann am folgenden Tag nach der Zustellung, mithin am 30. April 2016, und endete am 9. Mai 2016. b) Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Die Gesuchsgegnerin hat ihre Beschwerdeschrift am 12. Mai 2016 zur Post gegeben (vgl. Briefumschlag zu Urk. 19). Ihre Beschwerde ist somit verspätet, weshalb nicht auf sie einzutreten ist. Dies gilt erst recht für die am 18. Mai 2016 zur Post gegebene Nachreichung der Beschwerdebegründung (Urk. 23), welche, selbst wenn mit der Gesuchsgegnerin vom Empfang des angefochtenen Urteils am 2. Mai 2016 ausgegangen würde (Urk. 19 S. 1), nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden ist. Da Rechtsmittelfristen nicht erstreckt werden können, ist diese Eingabe bereits aus diesem Grund ungültig (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3).

- 4 - 4.a) Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig entgegenzunehmen gewesen wäre, wäre auf sie mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Zunächst fehlt es an konkreten Beschwerdeanträgen, aus welchen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Die Anträge der Gesuchsgegnerin stehen in keinem Zusammenhang mit der angefochtenen definitiven Rechtsöffnung für die direkte Bundessteuer 2013 (Urk. 20 S. 3 f.). Vielmehr stellt sie durchwegs verfahrensfremde Begehren, wie namentlich die Behebung einer Zonenplanfälschung, den Erlass von restriktiveren Bauvorschriften, den Ersatz von Ertragsausfall sowie den Erlass sämtlicher Steuern (Urk. 19 S. 5), wofür die beschliessende Kammer sachlich nicht zuständig ist. Überdies setzt sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift weitgehend nicht mit den entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander, sondern ergeht sich in weitschweifigen Ausführungen zum behördlichen Vorgehen im Zusammenhang mit verschiedenen, teilweise in Familienbesitz befindlichen Landparzellen. Damit erhebt sie keine konkreten Beanstandungen gegen das angefochtene Urteil, weshalb auch in diesem Punkt die formellen Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nicht erfüllt sind. b) Schliesslich würde die Gesuchsgegnerin mit der vorgebrachten Rüge, sie müsse das Land zonenkonform versteuern, was zu unverhältnismässig hohen Abgaben und Steuern führe (Urk. 19 S. 4), nicht durchdringen. Sie zielt auf die materielle Richtigkeit der betriebenen Steuerforderung ab, welche im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu prüfen ist. Vielmehr wäre gegen die entsprechende Veranlagungsverfügung Einsprache zu erheben gewesen (Urk. 2/2a), was die Gesuchsgegnerin unterlassen hat (Urk. 2/3). Auch die mit Eingabe vom 18. Mai 2016 - ebenfalls verspätet - erhobenen Rügen in Ergänzung zur Beschwerdeschrift (Urk. 23 S. 1 f. Ziff. 1 bis 5 in kursiver Schrift, vgl. Urk. 23 S. 6 am Schluss) sind nicht stichhaltig: Die Einwände gegen die Steuerforderung an sich (Urk. 23 S. 1 f. Ziff. 3+4) sind im Rechtsöffnungsverfahren wiederum unbeachtlich und die Vorbringen betreffend die versäumte Frist zur Abholung der Vorladung (Urk. 23 S. 1 Ziff. 1 und 2) sind irrelevant, zumal ihre schriftliche Stellungnahme (Urk. 15)

- 5 im angefochtenen Urteil berücksichtigt wurde (Urk. 20 S. 3). Die gerügte Nichtbeachtung verschiedener Anträge durch die Vorinstanz (Urk. 23 S. 2 Ziff. 5) betreffen sodann Begehren, welche dem Rechtsöffnungsverfahren nicht zugänglich und daher für die Begründung des angefochtenen Urteils irrelevant sind. 5. Vorliegend fehlt es an den formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde, weshalb auf sie nicht einzutreten ist, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et. al., ZPO Komm. Art. 311 N 34 f. i.V.m. Art. 321 N 14). 6. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 4'509.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 19 und Urk. 23 und einer Kopie von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'509.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: se

Beschluss vom 12. Juli 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 19 und Urk. 23 und einer Kopie von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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