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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.05.2016 RT160073

31. Mai 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,716 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160073-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 31. Mai 2016

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Stadt B._____ und Römisch-Katholische Kirchgemeinde B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 4. April 2016 (EB160027-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 25. Januar 2016 verlangten die Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in den Betreibungen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehle jeweils vom 28. Oktober 2015) Rechtsöffnung für ausstehende Steuerbeträge betreffend die Jahre 1995 bis 1997. Die Vorinstanz legte in der Folge drei Verfahren unter den Geschäfts Nr. EB160027-F (liegt dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde), EB160025-F und EB160026-F an. 1.2 Mit Urteil vom 4. April 2016 erteilte die Vorinstanz den Klägern in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 28. Oktober 2015) gestützt auf die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt B._____ vom 26. November 1997 mit entsprechendem Verlustschein Nr. … vom 17. Dezember 1998 für ausstehende Steuerbeträge betreffend das Steuerjahr 1995 definitive Rechtsöffnung für Fr. 944.80 und für Fr. 60.30 Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 9 S. 5 f. = Urk. 13 S. 5 f.). 1.3 Mit Schreiben vom 21. April 2016 (Datum Poststempel 22. April 2016, eingegangen am 25. April 2016) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 12). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe-

- 3 hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1.1 Der Beklagte bringt beschwerdeweise vor, dass der Verlustschein, gestützt auf welchen er betrieben worden sei, nicht vorliege. Er habe in seinem Schreiben vor Vorinstanz klar darauf hingewiesen, dass er seine Akten nach dem Verlustschein durchsuchen müsse. Es liege doch auf der Hand, dass 20 Jahre alte Akten nicht gleich greifbar seien. Die vom Gericht angesetzte Frist sei denn auch zu kurz bemessen gewesen, um dem Abhilfe zu schaffen. Entsprechend aber mangle es ihm an einem Beweis. Angesichts der Tatsache, dass der Gläubiger den Bestand der Forderung beweisen müsse, dürfe eine glaubwürdige Vorlage verlangt werden. Dies sei aber nicht geschehen. So habe er zu wenig Zeit gehabt, um eine allfällige Tilgung seinerseits zu prüfen (Urk. 12 S. 1). Damit rügt der Beklagte die Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. 3.1.2 Dieser Einwand ist unbegründet: Die Vorinstanz hat dem Beklagten mit Verfügung vom 1. Februar 2016 – gleichzeitig mit der Fristansetzung zum Erstatten der Gesuchsantwort – die von den Klägern eingereichten Beilagen, worunter sich sowohl die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt B._____ vom 26. November 1997 als auch der Verlustschein Nr. … vom 17. Dezember 1998 befand (Urk. 3/1-2), zugestellt (Urk. 4 S. 2 f. Dispositivziffer 2 und 4; Urk. 5). Diese Verfügung nahm der Beklagte am 10. Februar 2016 persönlich entgegen (Urk. 5). Damit aber hatte der Beklagte – nachdem ihm mit Verfügung vom 18. Februar 2016 die Frist zum Erstatten der Gesuchsantwort und zum Einreichen von Unterlagen erstreckt worden war (Urk. 6 S. 2; Urk. 7) – insgesamt 14 Tage Zeit zur Prüfung des Begehrens. Diese erstreckte Frist hat der Beklagte indes nicht ausgeschöpft bzw. ungenutzt verstreichen lassen. Inwiefern eine Frist von 14 Tagen zum Erstatten einer Stellungnahme und zur Prüfung von Unterlagen nicht ausreichend sein sollte, leuchtet nicht ein, zumal dem Beklagten die relevanten Unterlagen entgegen seiner Behauptung zugestellt worden sind. Sodann ergibt sich aus der Natur des summarischen Verfahrens, dass die Frist zur Stellungnahme regelmässig kürzer ist, als sie für eine Klageantwort vorgesehen wäre. In einfachen Fällen erscheint damit die 10-tägige Frist bzw. auch eine Frist von weniger als 10

- 4 - Tagen als angemessen (Chevalier in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Aufl., Art. 253 N 2). Dies muss insbesondere im Rechtsöffnungsverfahren gelten, bei welchem es sich um ein besonders rasches Verfahren handelt. Damit aber zielt die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass Gläubiger in einem Betreibungsbegehren nicht zu erwähnen brauchen, dass für die Forderung ein Verlustschein besteht. Dieser ist kein selbständiger Forderungstitel, sondern lediglich der Ausweis darüber, dass der Gläubiger für die dem Verlustschein zugrunde liegende Forderung zu Verlust gekommen ist (BSK SchKG-II-Huber, Art. 265a N 8). Gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG enthält der Zahlungsbefehl die Angaben des Betreibungsbegehrens. Abgesehen davon, dass der vorliegende Zahlungsbefehl gar einen Hinweis auf den entsprechenden Verlustschein enthalten hatte und der Beklagte damit bereits seit Zustellung des Zahlungsbefehls wissen konnte, um welche Forderung und welchen Verlustschein es geht, wäre es kein Mangel des Zahlungsbefehls, wenn er keinen Hinweis auf den Verlustschein enthielte. Damit hat es sein Bewenden. 3.2.1 Des Weiteren bringt der Beklagte beschwerdeweise vor, dass die Forderung aus dem Jahre 1995 stamme, weshalb der Verdacht naheliege, dass diese Forderung verjährt sei (Urk. 12 S. 1). 3.2.2 Diese Einwendung vermag den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen, da sich der Beklagte in keiner Weise mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach die Ausstellung eines Verlustscheins für die darin verurkundete Forderung eine neue Verjährungsfrist gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG von 20 Jahren bewirke, was dazu führe, dass die darin ausgewiesene Forderung erst 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins verjähre. Damit ist hierauf nicht weiter einzugehen, zumal die Forderung nach dem Gesagten nicht verjährt ist. 3.3.1 Schliesslich rügt der Beklagte, dass die drei Betreibungen separat erhoben worden seien und das Gericht die Verfahren nicht vereinigt habe. Dies zeige, dass die Kläger ihn zusätzlich hätten schädigen wollen. So seien ihm durch

- 5 die für jede Forderung je einzeln angehobenen Betreibungen zusätzliche Kosten entstanden, was das Ganze um 24% verteuere. Die Tatsache, dass die drei Rechtsöffnungsverfahren am selben Tag durchgeführt worden seien, zeige, dass eine Vereinigung möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz habe den diesbezüglichen Sachverhalt nicht wirklich geprüft, weshalb ein Fall von unrichtiger Rechtsanwendung vorliege (Urk. 12 S. 2). 3.3.2 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den beklagtischen Antrag auf Verfahrensvereinigung fest, dass es im Ermessen der Gläubigerin liege, ob sie gegen einen Schuldner eine oder mehrere Betreibungen einleiten wolle. Seien mehrere Betreibungen eingeleitet worden, so müsse für jede Betreibung ein separates Rechtsöffnungsgesuch gestellt werden. Im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht gelte die Praxis, dass die Verfahren beim Vorliegen eines Rechtsöffnungsgesuchs für mehrere Betreibungen durch das Gericht von Amtes wegen zu trennen seien. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass für jedes Rechtsöffnungsgesuch grundsätzlich ein eigenes Verfahren zu führen sei. Daher sei dem Begehren um Zusammenführung der Verfahren vorliegend nicht zu folgen (Urk. 13 S. 4 f. mit Verweis auf BSK SchKG-I-Staehelin, Art. 84 N 37). 3.3.3 Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beklagte nicht auseinander; vielmehr wiederholt er das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte (vgl. Urk. 6 S. 1). Damit vermag auch die diesbezügliche Beschwerde den Anforderungen an eine solche nicht zu genügen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Sodann ist der Beklagte mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es im Ermessen des Gerichts liegt, ob entsprechende prozessleitende Verfügungen wie die Vereinigung mehrerer Verfahren zur Vereinfachung desselben verabschiedet werden (BK ZPO-Frei, Art. 125 N 1; BSK ZPO-Geschwend/Bornatico, Art. 125 N 1). 3.4.1 Schliesslich rügt der Beklagte die Betreibungskosten als zu hoch (Urk. 12 S. S. 2). 3.4.2 Die Festsetzung der Betreibungskosten stellt eine betreibungsrechtliche Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG dar, welche lediglich mit Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde angefochten werden kann. Damit aber ist auf die

- 6 diesbezügliche Beschwerde mangels Zuständigkeit der angerufenen Kammer nicht einzutreten. 3.5 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr entschieden werden. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Den Klägern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 944.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 31. Mai 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Urteil vom 31. Mai 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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