Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160067-O/U.doc
Mitwirkend: Die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 22. Juni 2016
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. März 2016 (EB160245-L)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung und Urteil vom 10. März 2016 wies der Vorderrichter das Gesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 14 S. 5, Dispositiv- Ziffer 1) und erteilte der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2015, für Fr. 726.40 nebst Zins zu 5 % seit 6. Mai 2015. Im Mehrumfang wies er das Gesuch ab (Urk. 14 S. 5, Dispositiv- Ziffer 2). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 12. April 2016 innert Frist (Urk. 12b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2): "1. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2016 (EB160245) seien aufzuheben und damit sei die erteilte provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2015 für Fr. 726.40 nebst Zins zu 5 % seit 6. Mai 2015 aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen; 2. Der hiermit erhobenen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzusprechen; 3. Es sei das vor Vorinstanz gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und Herr Rechtsanwalt Dr. X._____ für das Verfahren vor der Vorinstanz als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu entschädigen; 4. Für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht des Kantons Zürich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm Dr. X._____, Rechtsanwalt, … [Adresse], als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3. Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2016 wurde der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen (Urk. 16 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1).
- 3 - 4. Da sich die Beschwerde des Gesuchsgegners sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die Begründung der Beschwerde ist im Einzelnen nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 6. a) Zunächst macht der Gesuchsgegner geltend, er habe bereits vor Vorinstanz ausgeführt, dass die Gesuchstellerin auch ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gestellt habe, welches abzuweisen sei. Er habe dargelegt, dass die Voraussetzungen für die definitive Rechtsöffnung offensichtlich nicht erfüllt seien. Im angefochtenen Urteil finde man darüber weder in den Erwägungen noch im Dispositiv ein Wort. Die Vorinstanz hätte im Lichte seiner Vorbringen darauf eingehen und ihre Erkenntnisse im Dispositiv festhalten und alles im Kostenentscheid berücksichtigen müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei er mit unzulässig hohen Kosten beschwert worden. Das rechtliche Gehör sei verletzt und es sei ein neuer Kostenentscheid für das vorinstanzliche Verfahren zu fällen, wenn die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gutgeheissen würden (Urk. 13 S. 3f.). b) Vor Vorinstanz machte der Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung geltend, die Gesuchstellerin habe implizit ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung gestellt, weil sie die Aufhebung des Rechtsvorschlages verlangt habe (Urk. 9 S. 2). Nachdem die Gesuchstellerin in ihrem Rechtsöffnungsbegehren sowohl in den Anträgen (Urk. 1 S. 2 oben) als auch in der nachfolgenden Begründung (Urk. 1 S. 2 unten) ausdrücklich um provisorische Rechtsöffnung im Sinne von
- 4 - Art. 82 SchKG ersucht, erscheint die Interpretation des Gesuchsgegners, es handle sich wegen der Formulierung, der Rechtsvorschlag sei aufzuheben, welche lediglich im Gesetzestext von Art. 80 SchKG zum definitiven Rechtsöffnungstitel enthalten ist (Urk. 1 S. 2), um ein definitives Rechtsöffnungsbegehren, als abwegige und überspitzt formalistische Interpretation, sind doch die Rechtsbegehren einer Partei immer auch im Sinne ihrer Begründung auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2.). Angesichts dieses Umstands hat die Vorinstanz die Begründungspflicht nicht verletzt, indem sie auf dieses Vorbringen des Gesuchsgegners gar nicht näher eingegangen ist. Eine Berücksichtigung bei den Kostenfolgen kommt daher ebenfalls nicht in Betracht, zumal sein Antrag auf Änderung der Kostenfolgen ohnehin ungenügend ist, macht er doch nicht geltend, in welchem Verhältnis die Kosten seines Erachtens aufzuerlegen wären. 7. a) Der Gesuchsgegner macht ferner geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Gesuchstellerin für das Vorliegen einer Abtretung oder eines Inkassomandats behauptungs- und beweispflichtig sei. Auch das Inkassomandat wäre von ihr zu behaupten gewesen. Substantiiertes Bestreiten, wie es die Vorinstanz von ihm verlange, setzte ein Behaupten und Belegen der Gesuchstellerin voraus. Die Vorinstanz könne die Behauptung über das Vorliegen eines Inkassomandates nicht belegen und übersehe, dass dies aufgrund der für das Rechtsöffnungsverfahren geltenden Verfahrensmaxime notwendig wäre (Urk. 13 S. 5). b) Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners hat sich die Vorinstanz durchaus mit seinem Vorbringen, die Gesuchstellerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie den Forderungsübergang nicht nachgewiesen habe, auseinandergesetzt: Der Vorderrichter erwog hierzu, in der "Bestätigung Zahlungsvereinbarung" vom 21. April 2013 sei als ursprüngliche Gläubigerin die C._____ und als Gläubigerin die Gesuchstellerin aufgeführt. Letztere sei aber gleichzeitig auch als Gläubigervertreter bezeichnet, so dass in der Tat unklar sei, wer effektiv Gläubigerin der Forderung sei. Dennoch kam der Vorderrichter zum Schluss, dass diese Unklarheit vorliegend nicht relevant sei, weil die Schuldanerkennung nicht an die Gläubigerstellung anknüpfe. Vielmehr anerkenne der Gesuchsgegner ausdrücklich, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 4'326.40 zu schulden. Gestützt auf die
- 5 bundesgerichtliche Rechtsprechung sei daher die Gesuchstellerin berechtigt, in eigenem Namen Rechtsöffnung zu verlangen (Urk. 14 S. 3). Wenn der Vorderrichter daher zum Schluss kam, der Gesuchsgegner hätte Einwendungen gegen die Forderungsabtretung oder das Inkassomandat glaubhaft machen müssen (Urk. 14 S. 3), so ist dies nur die Folge davon, dass er davon ausging, die Gesuchsgegnerin habe ihre Aktivlegitimation genügend dargelegt. 8.a) Ferner macht der Gesuchsgegner geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Rechtsauffassung vertreten, dass das blosse Vorhandensein einer Schuldanerkennung dazu führe, dass eine unwiderlegbare Anerkennung der Gläubigerstellung der Gesuchstellerin vorliege. Der von der Vorinstanz zitierte BGE 119 II 452 erkläre dagegen klar, dass unter dem Gesichtswinkel des materiellen Rechts die Vollmacht, die Forderung im eigenen Namen einzutreiben, keinen Gläubigerwechsel bedeute (Urk. 13 S. 5). b) Der Gesuchsgegner verkennt mit seiner Argumentation und Berufung auf BGE 119 II 452, dass der Vorderrichter die Frage nach der effektiven Gläubigerin und damit der Abtretung der Forderung ausdrücklich offen gelassen hat. Er leitete die Berechtigung der Gesuchstellerin zur Geltendmachung der Forderung vielmehr aus dem Umstand ab, dass der Gesuchsgegner in der Schuldanerkennung ausdrücklich anerkenne, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 4'326.40 zu schulden (Urk. 14 S. 3). c) Die "Bestätigung Zahlungsvereinbarung" vom 21. April 2013, welche die Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel ins Recht legt, enthält am Schluss folgenden Passus (Urk. 4/1): "Der/die Unterzeichnende anerkennt hiermit, dem Gläubigervertreter B._____ AG die oben aufgeführten Beträge zu schulden. Adressänderungen sind uns sofort zu melden. Bei Zahlungsverzug um mehr als 15 Tage wird die Restschuld zur Zahlung fällig. Ort/Datum: … [Ortschaft], 21.04.13 Unterschrift: (unterschrieben vom Gesuchsgegner) Dieser Text alleine genügt, um von einer durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG auszugehen, ist
- 6 doch ganz klar festgehalten, dass der Gesuchgegner der Gesuchstellerin, welche namentlich genannt ist, den Betrag von Fr. 4'326.40 schuldet. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht entscheidend, dass die Gesuchstellerin einmal als Gläubigerin und einmal als Gläubigervertreterin bezeichnet wird. Damit ist aber auch die vom Vorderrichter herangezogene bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE119 II 452 vorliegend nicht massgeblich. Soweit sich daher der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift damit auseinandersetzt oder sich auf die fehlende Zession zwischen der C._____ und der Gesuchstellerin beruft (Urk. 13 S. 10ff.), ist auf seine Ausführungen nicht mehr näher einzugehen. d) Wenn der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift weiter vorbringt, er habe im provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht anerkannt, dass die Gesuchstellerin von der Firma C._____ als ursprüngliche Gläubigerin beauftragt worden sei (Urk. 13 S. 8), so geht vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen auch diese Rüge an der Sache vorbei: Der Gesuchsgegner hatte in der "Bestätigung Zahlungsvereinbarung" ausdrücklich anerkannt, der Gesuchstellerin die ausstehenden Rechnungsbeträge zu schulden, so dass eine weitergehende Anerkennung nicht notwendig war. 9. a) Der Gesuchsgegner stellt sich sodann auf den Standpunkt, er habe vor Vorinstanz genügend glaubhaft gemacht, dass er den vorgelegten provisorischen Rechtsöffnungstitel im Zeitpunkt der Unterzeichnung aus sprachlichen Gründen gar nicht habe erfassen können und ausserdem insofern ein Dissens bestanden habe, als dass er davon ausgegangen sei, es handle sich bei der Gesuchstellerin um eine staatliche Justizbehörde, welche ihm eine Abzahlungsvereinbarung unterbreitet habe (Urk. 13 S. 9f.). b) Der Gesuchsgegner setzt sich nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, dass er nicht dargelegt habe, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein solle, das Dokument einer sprachkundigen Person zur Durchsicht und Übersetzung zu zeigen und sich Gedanken über den Inhalt des Dokuments zu machen (Urk. 14 S. 4). Auch im Beschwerdeverfahren beschränkt er sich darauf, vorzubringen, er habe im Jahr 2008, fünf Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz, noch nicht so gut deutsch gesprochen (Urk. 13 S. 4f.). Selbst wenn es
- 7 wahrscheinlich ist, dass der Gesuchsgegner heute viel besser der deutschen Sprache mächtig ist als vor drei Jahren, so musste ihm doch - insbesondere vor dem Hintergrund seiner vor Vorinstanz selber zugestandenen guten Ausbildung (Urk. 9 S. 4) - klar sein, dass er mit seiner Unterschrift eine Verpflichtung einging. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, sich vor der Unterschrift zu informieren, was der Inhalt des Dokuments war. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hat der Gesuchsgegner nicht glaubhaft dargelegt, weshalb er damals davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine staatliche Justizbehörde handeln solle. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren sind angesichts des absoluten Novenverbots verspätet (Urk. 13 S. 10). 10. a) Schliesslich ficht der Gesuchsgegner den abweisenden Entscheid des Vorderrichters betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an, mit der Begründung, die Vorinstanz sei zu Unrecht von fehlenden Gewinnchancen ausgegangen (Urk. 13 S. 12). b) Wie der vorliegende Entscheid zeigt, hat die Vorinstanz die Einwendungen des Gesuchsgegners zu Recht als nicht aussichtsreich beurteilt. Sie hat daher auch zu Recht das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners abgewiesen (Urk. 14 S. 5). 11. Zusammengefasst ist die Beschwerde des Gesuchsgegners vollumfänglich abzuweisen, sowohl hinsichtlich des Entscheids betreffend Rechtsöffnung als auch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 12. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des Streitwerts von Fr. 726.40 ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe.
- 8 - 13. Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 13 S. 2), begründet dieses jedoch mit keinem Wort. Da seine Beschwerde indessen - wie soeben aufgezeigt ohnehin aussichtslos ist, ist sein Armenrechtsgesuch auch aus diesem Grund abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Abweisung der Beschwerde) bzw. ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 726.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: mc
Urteil vom 22. Juni 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...