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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.05.2016 RT160057

3. Mai 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·937 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160057-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 3. Mai 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Gemeinde Birmensdorf, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Gemeindesteueramt Birmensdorf,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 27. Januar 2016 (EB150418-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren EB150418-M in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 12. August 2015) infolge Rückzugs des Rechtsvorschlags als gegenstandslos geworden ab. Sie legte dabei die Spruchgebühr von Fr. 150.– der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auf. Sodann verpflichtete die Vorinstanz die Gesuchsgegnerin, den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 22). b) Innert der Beschwerdefrist äusserte sich die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 17. Februar 2016 beim Obergericht des Kantons Zürich zur Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Birmensdorf (Urk. 21). Die beschliessende Kammer leitete mit Schreiben vom 19. Februar 2016 diese Eingabe der Vorinstanz zur Behandlung weiter (Urk. 23). Die Vorinstanz schickte mit Schreiben vom 25. Februar 2016 die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 17. Februar 2016 wiederum an die beschliessende Kammer zurück, zur Prüfung, ob es sich dabei um ein Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 27. Januar 2016 im Verfahren EB150418-M oder gegen den Entscheid vom 24. September 2015 im Verfahren CB150014-M handle (Urk. 24). In der Folge setzte die beschliessende Kammer der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 29. Februar 2016 Frist dazu an, um mitzuteilen, ob sie mit ihrer Eingabe vom 17. Februar 2016 eine Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 27. Januar 2016 im Verfahren EB150148-M und/oder gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, vom 24. September 2015 im Verfahren CB150014-M habe erheben wolle oder nicht. Dies mit der Androhung, dass ihre Eingabe vom 17. Februar 2016 als Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 27. Januar 2016 im Rechtsöffnungsverfahren EB150418-M entgegen genommen würde, sofern sie sich nicht innert Frist melden würde (Urk.

- 3 - 25). Da sich die Gesuchsgegnerin innert Frist dazu nicht äusserte, ging die beschliessende Kammer androhungsgemäss davon aus, dass die Gesuchsgegnerin gegen die Verfügung vom 27. Januar 2016 im Verfahren EB150418-M habe Beschwerde erheben wollen und eröffnete diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren. 2. a) Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Die Beschwerde führende Partei hat sodann im Einzelnen – in der Beschwerdebegründung selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14 f.; vgl. dazu auch Urk. 22 S. 3 Dispositivziffer 6). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). b) Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 17. Februar 2016 ist als Beschwerde unzureichend, da die Gesuchsgegnerin weder Rechtsmittelanträge gestellt noch sich mit der Begründung der Verfügung der erstinstanzlichen Richterin auseinandergesetzt hat (vgl. Urk. 21). Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist demnach nicht einzutreten. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung

- 4 - (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Den Gesuchstellern werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Mai 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Beschluss vom 3. Mai 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Den Gesuchstellern werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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