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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.04.2016 RT160048

12. April 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,119 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160048-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss und Urteil vom 12. April 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Wetzikon, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Stadtrat Wetzikon

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 8. März 2016 (EB160005-E)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. März 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wetzikon ZH (Zahlungsbefehl vom 8. Dezember 2015) gestützt auf die Verfügung des Alterswohnheims "B._____" vom 1. Oktober 2015 definitive Rechtsöffnung für Fr. 23'545.80 nebst Zins zu 5 % seit 16. November 2015, für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 2 bis 4 des Urteils (Urk. 12 = Urk. 15). b) Mit Eingabe vom 11. März 2016, eingegangen am 14. März 2016, erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde mit dem Antrag, die von ihm ohne Schuldbetrag ausgestellte Schuldanerkennung sei als Rechtsöffnungstitel zu überprüfen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (Urk. 14). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, in: Berner Kommentar Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Die vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren eingereichte Schuldanerkennung (Urk. 17) befindet sich bereits in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 2/3). 3. a) Die Vorinstanz beurteilte die Verfügung des Alterswohnheims "B._____" vom 1. Oktober 2015 (Urk. 2/5) als einen gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vollstreckbaren Entscheid einer Verwaltungsbehörde. Darin seien die Gläubigerin, der Schuldner und die Höhe der Schuld festgelegt. Die in Rechtskraft erwachsene Verfügung sei ein gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel (Urk. 15 S. 4 und 6). Im früheren Rechtsöffnungsverfahren EB140187-E in derselben Sache sei auf das Rechtsöffnungsgesuch, welches sich auf die Schuldanerkennung des Gesuchsgegners vom 7. Januar 2014 als provisorischer Rechtsöffnungstitel ge-

- 3 stützt habe, nicht eingetreten worden. In der Folge habe das Alterswohnheim "B._____" eine Verfügung am 1. Oktober 2015 erlassen (Urk. 2/5), welche im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren einen gültigen definitiven Rechtöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstelle. Der Einwand des Gesuchsgegners in Bezug auf das gültige Zustandekommen der Schuldanerkennung bzw. deren Eignung als gültiger Rechtsöffnungstitel sei daher nicht mehr von Belang (Urk. 15 S. 5). b) Der Gesuchsgegner verlangt im Beschwerdeverfahren die Überprüfung der Schuldanerkennung vom 7. Januar 2014 als Rechtsöffnungstitel (Urk. 14). Er übersieht dabei, dass sich das angefochtene Urteil auf die Verfügung vom 1. Oktober 2015 (Urk. 2/5) und nicht auf die Schuldanerkennung vom 7. Januar 2014 (Urk. 2/3) stützt. Entsprechend ist die Tauglichkeit der Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel nicht zu prüfen. Der Gesuchsgegener erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 14). Das angefochtene Urteil erweist sich als rechtlich korrekt und ist nicht zu beanstanden. Ergänzend ist anzufügen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die Rechtsöffnungsrichterin durfte daher die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 1. Oktober 2015 nicht nochmals selber überprüfen (Urk. 15 S. 5). c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 4 - 4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Der Gesuchsgegner stellte für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 17). Eine Person hat gestützt auf Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und 16 sowie Urk. 17 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'545.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: se

Beschluss und Urteil vom 12. April 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und 16 sowie Urk. 17 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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