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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.03.2016 RT160038

31. März 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,742 Wörter·~9 min·7

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160038-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 31. März 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Dezember 2015 (EB151734-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 25. August 2015) gestützt auf deren Verfügung vom 22. November 2007 für ausstehenden Schadenersatz aus dem Konkurs der B._____ AG sowie gestützt auf eine Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Dezember 2008 betreffend Rechtsöffnung für ausstehende Verfahrens- und Entschädigungskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 38'525.40, Fr. 80.– und Fr. 500.–. Im Mehrbetrag wies sie das Gesuch ab. Die Kosten des Verfahrens wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt; der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 6 S. 6 f. = Urk. 11 S. 6 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 28. Februar 2016 (Datum Poststempel 29. Februar 2016, eingegangen am 1. März 2016) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 10). 2. Der Gesuchsgegner bringt beschwerdeweise vor, dass er den Entscheid der Gesuchstellerin nicht erhalten habe und diesen nun erst im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens das erste Mal gesehen habe. Zwar habe er im Jahr 2008 die Betreibung entgegengenommen und sofort Rechtsvorschlag erhoben, da er nicht gewusst habe, um welche Forderung es sich dabei gehandelt habe. Er habe aber in keiner Weise davon Kenntnis gehabt, dass bei der Gesuchstellerin noch der exorbitante Betrag von über Fr. 40'000.– offen sei, da er keinen Einblick in die Geschäftsbücher oder Finanzen der B._____ AG gehabt habe. Er verfüge über ein Schreiben von Herrn C._____, wonach dieser ihn für sämtliche Forderungen seitens der Gesuchstellerin schadlos halten werde. Schliesslich habe ihn die Gesuchstellerin vor Erlass ihrer Verfügung vom 22. November 2007 nie kontaktiert, so dass sein Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei (Urk. 10).

- 3 - 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Nach dem Gesagten ist der erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand der Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in Zusammenhang mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung der Gesuchstellerin vom 22. November 2007 neu (vgl. hierzu Urk. 5; Prot. I S. 3 ff.) und damit unzulässig und unbeachtlich. 3.3.1 Die Vorinstanz hatte hinsichtlich des bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Einwandes der fehlenden Zustellung der Verfügung vom 22. November 2007 festgehalten, dass eine Partei, welche zwar nicht den ursprünglichen Entscheid, aber zu einem späteren Zeitpunkt unter Hinweis darauf eine Mahnung erhalte, nach Treu und Glauben verpflichtet sei, Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls Rechtsmittel zu ergreifen. Sie dürfe nicht zuwarten, bis sie betrieben werde. Ihr Untätigbleiben könne als Akzept gewertet werden, weshalb der formell nicht korrekt zugestellte Entscheid dennoch rechtskräftig und vollstreckbar werde (Urk. 11 S. 4 mit Verweis auf BGE 141 I 97, E. 7.1 m.w.H.). Als Mahnung gelte grundsätzlich auch die Zustellung des Zahlungsbefehls (Urk. 11 S. 4 mit Verweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 195). Vorliegend habe die Gesuchstellerin weder die Zustellung der Schadenersatzverfügung vom 22. November 2007 noch diejenige der Mahnung vom 5. Februar 2008 nachgewiesen. Der Zahlungsbefehl vom 13. Oktober 2008 habe dem Gesuchsgegner jedoch zuge-

- 4 stellt werden können, wobei dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhoben habe (Urk. 3/6). Auf dem Zahlungsbefehl finde sich dabei unter dem Titel "Grund der Forderung" die Angabe "AB-5622761 Schadenersatz". Damit wäre es dem Gesuchsgegner damals nach Treu und Glauben oblegen, Erkundigungen über die betriebene Forderung einzuholen. Dies habe er jedoch unterlassen, weshalb sein Untätigbleiben als Akzept zu werten sei (Urk. 11 S. 4 f.). 3.3.2 Mit dieser zutreffenden Erwägung setzt sich der Gesuchsgegner nicht in hinreichend konkreter Weise auseinander, sondern hält lediglich in pauschaler Weise fest, dass er nicht gewusst habe, um welche Forderung es sich dabei gehandelt habe. Damit aber vermag die Beschwerdebegründung den diesbezüglichen Anforderungen an eine solche – wie unter Ziff. 3.1 hiervor ausgeführt – nicht zu genügen. Inwiefern er mit den auf dem Zahlungsbefehl vom 13. Oktober 2008 aufgeführten Angaben wie Schadensnummer, Betrag und Name der Gesuchstellerin nicht hätte eruieren können, worum es sich bei der in Betreibung gesetzten Forderung handelt, führt der Gesuchsgegner nicht aus. Er macht nicht einmal geltend, in diese Richtung überhaupt etwelche Anstrengungen unternommen zu haben. 3.3.3 Die Schadenersatzverfügung vom 22. November 2007 muss aber bereits nach den ordentlichen Zustellungsregeln als dem Gesuchsgegner zugestellt gelten. Gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG und Art. 20 Abs. 2bis VwVG (in Kraft seit 1. Januar 2007) gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Dabei ist stets Voraussetzung, dass der Adressat mit der fraglichen Zustellung hat rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4 S. 52). Die Schadenersatzverfügung wurde dem Gesuchsgegner mit Frist bis 30. November 2007 zur Abholung am Postschalter gemeldet. Sie wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Gesuchstellerin retourniert (Urk. 3/1). Aus der Schadenersatzverfügung ergibt sich, dass der Gesuchsgegner mit Brief vom 6. März 2007 auf ein Schreiben der Gesuchstellerin vom 21. Februar 2007 reagiert und ihr mitgeteilt hat, dass durch die hängigen Pfändungen sämtliche Ausstände gegen-

- 5 über der Kasse gedeckt sein sollten (Urk. 3/1). Auf sein vor Erlass der Verfügung verfasstes Schreiben (und auf das Schreiben von Herrn C._____) nahm der Gesuchsgegner anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung denn auch Bezug (Prot. I S. 5 oben). Somit hatte der Gesuchsgegner Kenntnis davon, dass die Gesuchstellerin beabsichtigt, ihn für ausstehende Beiträge haftbar zu machen, und er musste mit dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Schadenersatzverfügung rechnen. Die entsprechende Verfügung gilt daher als am 30. November 2007 zugestellt. Er kann sich nicht damit entschuldigen, er habe damals eine "turbulente Zeit" durchlebt und die Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Der Gesuchsgegner sprach denn auch davon, dass die nicht abgeholte Verfügung als eingeschriebene Post "dann wohl als zugestellt [gilt]", auch wenn er die Verfügung nicht erhalten hat (Prot. I S. 4 unten). 3.3.4 Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Verfügung vom 22. November 2007 rechtskräftig und vollstreckbar ist. Gleichzeitig ist auch der (ohnehin verspätete) Einwand des Gesuchsgegners widerlegt, er sei vorgängig nie kontaktiert und sein rechtliches Gehör sei verletzt worden (vgl. E. 3.2). 3.4 Soweit sich die Einwendungen des Gesuchsgegners gegen den Rechtsöffnungstitel an sich richten, nämlich gegen die in Rechtskraft erwachsene Verfügung der Gesuchstellerin vom 22. November 2007 (Urk. 3/1), verkennt er, dass im Vollstreckungsverfahren nicht (mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Mit der Vorinstanz ist (erneut) darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsgericht die im definitiven Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ihren Bestand hin überprüfen darf. Es wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Solches bringt der Gesuchsgegner nicht vor. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 3.5 Hinsichtlich der vom Gesuchsgegner vorgebrachten Zusicherung zur Schadloshaltung seitens eines Herrn C._____ bleibt lediglich der Vollständigkeit

- 6 halber darauf hinzuweisen, dass er auf diesen Rückgriff nehmen kann, sofern er über ein solches Versprechen verfügt; einen entsprechenden Schuldübernahmevertrag bzw. ein entsprechendes Versprechen hat er im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht eingereicht, weshalb dieser Einwand nicht zu hören ist. Im Übrigen wäre eine Schuldübernahme mit befreiender Wirkung gegenüber der Gesuchstellerin ohnehin nur mit deren Zustimmung denkbar. 3.6 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 7 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 39'105.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: JC

Urteil vom 31. März 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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