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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.04.2016 RT160037

11. April 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,136 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160037-O/U.doc

Mitwirkend: Die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 11. April 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Stadt Schlieren, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Schlieren

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. Januar 2016 (EB150394-M)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 8. Januar 2016 erteilte der Vorderrichter den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2015, definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'044.55 nebst Zins zu 4,5 % seit 5. Oktober 2015, Fr. 30.15 Verzugszins bis 4. Oktober 2015 und Fr. 20.15 Ausgleichszins bis 14. Januar 2015 (Urk. 10 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Mit Eingabe vom 4. Februar 2016, zur Post gegeben am 5. Februar 2016, wandte sich die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) an den Vorderrichter (Urk. 9). Letzterer leitete das Schreiben der Gesuchsgegnerin am 8. Februar 2016 und unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an die Kammer weiter zur Prüfung der Frage, ob die Eingabe der Gesuchsgegnerin als Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Januar 2016 zu behandeln sei (Urk. 12). 3. Da auch für die Kammer unklar blieb, ob die Gesuchsgegnerin mit ihrer Eingabe vom 4. Februar 2016 Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 8. Januar 2016 erheben wollte oder der Vorinstanz bzw. dem Vorderrichter einzig mitteilen wollte, dass sie das Urteil vom 8. Januar 2016 als falsch erachte, wurde der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 9. Februar 2016 mitgeteilt, dass einstweilen noch kein formelles Beschwerdeverfahren eröffnet worden sei. Gleichzeitig wurde die Gesuchsgegnerin ersucht, mit dem beigelegten Antwortblatt bis spätestens 22. Februar 2016 (Datum Poststempel) mitzuteilen, ob sie eine Beschwerde erheben wolle oder nicht, unter der Androhung, dass bei Säumnis ein formelles Beschwerdeverfahren angelegt werde (Urk. 13). 4. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016, zur Post gegeben am 23. Februar 2016, teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass sie "wenn Sie finden Sie können mir + CH helfen" bzw. "wenn Sie finden diese Beschwerde erheben bringt etwas nach diesem Beigelegten Schreiben", eine Beschwerde erheben wolle, "ausser Kosten" (Urk. 14). Das beigelegte Anwortblatt sandte die Gesuchsgegnerin in Kopie als letzte Seite ihrer Eingabe zurück, ohne indessen eine der beiden möglichen Ant-

- 3 worten angekreuzt zu haben (Urk. 14 letzte Seite). Da die Gesuchsgegnerin einerseits die Antwortfrist um einen Tag verpasst hat und anderseits eine bedingte Beschwerdeerhebung (für den Fall, dass die Beschwerde gutzuheissen wäre) nicht möglich ist, wurde daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt. 5.a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 311 N 34 betreffend die analoge Problematik bei der Berufung). Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Insbesondere für diesen Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Ivo W. Hungerbühler, DIKE- Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss. b) Die nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin stellt keinen bestimmten Antrag. Sie erklärt statt dessen, dass sie das Urteil zurückweisen müsse und nicht annehmen könne (Urk. 9 S. 1). Ferner führt sie aus, dass sie von der AHV lebe und diese nicht kreditwürdig sei (Urk. 9 S. 2). Damit beantragt sie sinngemäss, dass das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller abzuweisen sei. 6. a) Die Gesuchsgegnerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass sie keine Akteneinsicht gehabt habe bzw. ihr die Akteneinsicht sogar verweigert worden sei (Urk. 9 S. 1). Aus dem Protokoll der Vorinstanz geht jedoch hervor, dass die Gesuchsgegnerin anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 8. Januar 2016 durchaus Einsicht in die von den Gesuchstellern eingereichten Unterlagen erhielt (Prot. I S. 3).

- 4 b) Ansonsten wiederholt die Gesuchsgegnerin - soweit ihre Ausführungen nachvollziehbar sind und in einem ersichtlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen - lediglich die Ausführungen, welche sie bereits an der Rechtsöffnungsverhandlung vor Vorinstanz gemacht hat (Prot. I S. 3ff.). Damit setzt sie sich allerdings nicht mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinander. Sie kommt daher ihrer Begründungspflicht nicht nach. 7. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchsteller kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 8. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'044.55, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen. 9. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels erheblicher Umtriebe. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 9 und 11 sowie je einer Kopie von Urk. 14 und 16/1- 4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'044.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: se

Urteil vom 11. April 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 9 und 11 sowie je einer Kopie von Urk. 14 und 16/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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