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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.03.2016 RT160035

4. März 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·831 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160035-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 4. März 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____

gegen

Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 11. Februar 2016 (EB160019-K)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 11. Februar 2016 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt definitive Rechtsöffnung für Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2011 von Fr. 9'602.60, aufgelaufene Zinsen von Fr. 202.05 und Fr. 1'095.10 sowie für Kosten und Entschädigung (Urk. 12 = Urk. 15). b) Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) rechtzeitig (Urk. 13, Briefumschlag zu Urk. 14) Beschwerde mit dem Antrag, die Steuerperiode 2011 sei "zu berichtigen" (Urk. 14 S. 1 f.). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass im Einzelnen darzulegen ist, was konkret im angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat somit Bestand. Überdies hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, vgl. Dispositiv-Ziffer 6, Urk. 15 S. 8). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin nicht zu genügen. Ihr Antrag auf "Berichtigung der Steuerperiode 2011" nimmt in keiner Weise Bezug auf die Anordnungen im vorinstanzlichen Entscheid und lässt weder Schlüsse darauf zu, was im Einzelnen angefochten

- 3 wird, noch wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auch die Begründung der Beschwerde setzt sich mit keinem Wort mit den entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Vielmehr ist sie in weiten Teilen unverständlich. Immerhin kann aus ihr entnommen werden, dass die Gesuchsgegnerin wohl mit der Einschätzung ihres steuerbaren Einkommens der Steuerperiode vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 und entsprechend mit der erhobenen Steuerforderung nicht einverstanden sei (Urk. 14 S. 2, Urk. 2/2, Urk. 2/4). Eine Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Forderung ist jedoch nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Darauf wurde bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend hingewiesen (Urk 15 S. 5/6). Da die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift keinerlei konkrete Beanstandungen gegen das angefochtene Urteil erhob, sind die formellen Anforderungen an eine rechtsgültige Beschwerdeschrift vorliegend nicht erfüllt. 3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.A., 2016, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 4. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Sodann sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsgegnerin persönlich und an ihre Beiständin, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und Urk. 16/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'899.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: mc

Beschluss vom 4. März 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsgegnerin persönlich und an ihre Beiständin, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und Urk. 16/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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