Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160033-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 2. März 2016
in Sachen
A._____,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Januar 2016 (EB151822-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 6. Januar 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 24. April 2015) gestützt auf vier rechtskräftige Nachtragsverfügungen Akonto der Gesuchstellerin vom 24. Dezember 2014 (Urk. 6/1) definitive Rechtsöffnung für Fr. 34'734.90 nebst Zins zu 5 % seit 25. Dezember 2014 sowie Fr. 518.10 Verzugszinsen. Im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 19). b) Mit fristgerechter Eingabe (am 11. Februar 2016 zur Post gegeben) reichte der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) hierorts kommentarlos das obgenannte Urteil ein (Urk. 19 f.). Am 15. Februar 2016 gab er sodann eine weitere Eingabe vom 13. Februar 2016 zur Post, aus welcher hervorgeht, dass er mit der am 11. Februar 2016 zur Post gegebenen Eingabe einen Rekurs erheben will (Urk. 18 zuunterst). 2. a) Das angefochtene Urteil ist mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb die beschliessende Kammer vorliegend ein Beschwerdeverfahren eröffnet hat. b) Gemäss Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen, sofern ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten wird. Das summarische Verfahren gilt insbesondere für Entscheide, die vom Rechtsöffnungsgericht getroffen werden (Art. 251 lit. a ZPO). Vorliegend hat der Gesuchsgegner das angefochtene Urteil am 1. Februar 2016 entgegengenommen (vgl. Urk. 14b). Die Beschwerdefrist ist daher am 11. Februar 2016 abgelaufen. Bei den in Art. 321 ZPO genannten Fristen handelt es sich um gesetzliche Fristen, an die das Gericht gebunden ist und die nicht erstreckt werden können (Art. 144 Abs. 1 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
- 3 prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 5). Die ergänzende Eingabe des Gesuchsgegners vom 13. Februar 2016 (Urk. 18) ist daher als verspätet zu betrachten. Sie findet im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung. c) ca) Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Die Beschwerde führende Partei hat sodann im Einzelnen – in der Beschwerdebegründung selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 14 f.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). cb) Die am 11. Februar 2016 zur Post gegebene Eingabe des Gesuchsgegners ist als Beschwerde unzureichend, da der Gesuchsgegner weder Rechtsmittelanträge gestellt noch sich mit der Urteilsbegründung der erstinstanzlichen Richterin auseinandergesetzt hat (vgl. Urk. 20). Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist demnach nicht einzutreten. 3. Der Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
- 4 - 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. 3. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 18 und 20, sowie an die Vorinstanz. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 34'734.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. März 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: se
Beschluss vom 2. März 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 18 und 20, sowie an die Vorinstanz. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...