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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.06.2016 RT160028

1. Juni 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·846 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 1. Juni 2016

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Dezember 2015 (EB150538-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. Dezember 2015 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 7. Juli 2015) gestützt auf die rechtskräftige Verfügung des Vertreters des Klägers Nr. 2015/20 0116 vom 7. Januar 2015 (Urk. 3/1/6) definitive Rechtsöffnung für Fr. 32'777.75, für Verzugszinsen zu 4,5 % seit 4. März 2015 auf den Betrag von Fr. 17'341.90, für Fr. 1'210.– (Verfahrenskosten ohne Zins) und für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 19). b) Innert Frist stellte der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 17. Februar 2016 beim Obergericht des Kantons Zürich ein Fristerstreckungsgesuch betreffend die Beschwerdefrist (Urk. 18). Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 wurde das Fristerstreckungsgesuch des Beklagten abgewiesen. Sodann wurde ihm Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 500.– angesetzt (Urk. 21 S. 3 Dispositivziffern 1 f.). Mit Verfügung vom 3. März 2016 wurde dem Beklagten diesbezüglich eine Nachfrist angesetzt, da dieser den Vorschuss nicht geleistet hatte (Urk. 22). In der Folge ging der Kostenvorschuss innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 22 f.). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. 2. a) Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 bestritt der Beklagte beim Obergericht des Kantons Zürich die Steuerforderungen vollumfänglich. Er sei kein Steuerbetrüger (Urk. 18). b) Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Die Beschwerde führende Partei hat sodann im Einzelnen – in der Beschwerdebegründung selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver-

- 3 halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14 f.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.2 und E. 3.3.3, je m.w.H.; siehe auch BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, E. 2.2. m.w.H.). c) Die Eingabe des Beklagten vom 17. Februar 2016 ist als Beschwerde unzureichend, da er sich darin mit der Urteilsbegründung des erstinstanzlichen Richters nicht auseinandergesetzt hat (vgl. Urk. 18). So führt er nicht aus, wieso die rechtskräftige Verfügung des Vertreters des Klägers Nr. 2015/20 0116 vom 7. Januar 2015 (Urk. 3/1/6) entgegen den Erwägungen des erstinstanzlichen Richters keinen gültigen Rechtsöffnungstitel betreffend die geforderten Fr. 32'777.75 und Fr. 1'210.– darstellen soll. Auf die Beschwerde des Beklagten ist demnach nicht einzutreten. 3. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (ZR 110 [2011] Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an den Kläger unter Beilage von Kopien der Urk. 18 und 20, sowie an die Vorinstanz. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Juni 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: se

Beschluss vom 1. Juni 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an den Kläger unter Beilage von Kopien der Urk. 18 und 20, sowie an die Vorinstanz. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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