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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.03.2016 RT160012

14. März 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,597 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 14. März 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. Januar 2016 (EB150463-K)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. Januar 2016 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 13. August 2015) – für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern des Steuerjahres 2013 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'067.40 nebst 4.5 % Zins seit 13. August 2015, Fr. 23.25 (1.5 % Ausgleichszins ab 1. Oktober 2013 bis 13. März 2015), Fr. 15.90 (4.5 % Verzugszins ab 14. April 2015 bis 12. August 2015) sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten und Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 13 = 16). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 25. Januar 2015 fristgerecht (Urk. 14) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 15): "Die Betreibungen gegen die längst bezahlten Steuern sind nichtig, desgleichen die Kosten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Gesuchsgegnerin hat den von ihr geforderten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 300.-- rechtzeitig geleistet (Urk. 20 und 21). Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 wurde den Gesuchstellern Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 22). Eine Beschwerdeantwort ist nicht eingegangen. 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 vom 13. März 2015 stützen; gestützt auf diesen seien die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlenden Steuern in der Schlussrechnung vom 13. März 2015 auf Fr. 1'067.40 festgesetzt worden. Der Einschätzungsentscheid sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar, womit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege (Urk. 16 S. 3-4). Die Gesuchsgegnerin wende ein, sie habe den Betrag von Fr. 1'067.40 am 11. August 2014 bezahlt, und die Gesuchsteller würden hierzu einwenden, diese Zahlung sei nicht für die definitive Rechnung 2013, sondern für die provisorische Rechnung 2014 erfolgt. Diese Zahlung sei jedoch so oder so nicht zu berücksichtigen, weil eine Tilgung der Forderung nur durch Zahlung nach

- 3 - Erlass des Rechtsöffnungstitels möglich sei, die fragliche Zahlung jedoch am 11. August 2014 und damit vor Erlass des Rechtsöffnungstitels erfolgt sei. Die Gesuchsgegnerin hätte Gelegenheit gehabt, gegen den Einschätzungsentscheid Einsprache zu erheben; nachdem sie dies unterlassen habe, sei der Einschätzungsentscheid in Rechtskraft erwachsen und ein allfälliger Mangel geheilt (Urk. 16 S. 4-5). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Post habe ihr die Herausgabe der (als nicht abgeholt retournierten) Verfügung vom 9. Dezember 2015 (mit welcher ihr Frist zur Stellungnahme zu den Einwendungen der Gesuchsteller zu den behaupteten Zahlungen angesetzt worden war; Urk. 11) verweigert, weil ihr Pass abgelaufen gewesen sei (Urk. 15 S. 1). Sie habe am 11. August 2014, 15. Dezember 2015 und 23. November 2015 drei Zahlungen von je Fr. 1'067.40 für die Steuerjahre 2013, 2014 und 2015 an das Steueramt Winterthur geleistet (Urk. 15 S. 2). Die Vorinstanz habe erwogen, dass sie gegen die Steuerrechnung 2013 nicht protestiert habe. Das Gegenteil sei der Fall; sie habe gegen die Schlussrechnung 2013 vom 13. März 2015 mit Schreiben vom 19. März 2015 Einsprache erhoben (Urk. 15 S. 2). d) Das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels ist von Amtes wegen zu prüfen. Mit dem Einschätzungsentscheid vom 13. März 2015 wurden nur die massgebenden Faktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen) festgesetzt, dagegen nicht der zu bezahlende Steuerbetrag (Urk. 2/2). Die zu bezahlenden Staats- und Gemeindesteuern wurden mit der Schlussrechnung vom gleichen Tag festgesetzt (Urk. 2/3). Für beide Verfügungen muss eine Rechtskraftbescheinigung vorliegen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, S. 303). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, dass sie die Steuern bereits bezahlt habe, war denn auch nicht mit einem Rechtsmittel gegen den Einschätzungsentscheid geltend zu machen (wie

- 4 dies die Vorinstanz erwogen hat), sondern mit einem solchen gegen die Schlussrechnung. Dass für den Einschätzungsentscheid vom 13. März 2015 eine Rechtskraftbescheinigung des kantonalen Steueramts vom 5. Oktober 2015 vorliegt (Urk. 2/5; der dort für die Form des Entscheids angebrachte Verweis auf § 126 Abs. 4 StG ist allerdings unzutreffend, denn vorliegend ist effektiv eine separate Einschätzung erfolgt und auf der Schlussrechnung findet sich denn auch der Vermerk "gemäss Einschätzung", Urk. 2/2 und 2/3), genügt daher noch nicht; auch die Schlussrechnung vom 13. März 2015 muss rechtskräftig sein. Deren Rechtskraft wird zwar von der Gesuchstellerin im Rechtsöffnungsgesuch bestätigt (Urk. 1), doch entspricht dies nicht den Akten. Die Gesuchsgegnerin hatte gegen die Schlussrechnung 2013 mit Schreiben vom 19. März 2015 Einsprache erhoben (Urk. 6 Blatt 5; dieses Schreiben war zwar als "Einsprache (vorsorglich)" bezeichnet, inhaltlich handelt es sich jedoch eindeutig um eine Einsprache im Sinne der Rechtsmittelbelehrung der Schlussrechnung vom 13. März 2015, indem bereits erfolgte Zahlung geltend gemacht wurde). Das Steueramt der Stadt Winterthur (als Adressatin der Einsprache) hatte daraufhin mit einem Schreiben vom 25. März 2015 reagiert und den Einwand der Zahlung zurückgewiesen (Urk. 6 Blatt 6; beim bezahlten Betrag handle es sich um die Steuern des Steuerjahres 2014 und nicht 2013). Mit diesem Schreiben hat das Steueramt der Stadt Winterthur zu verstehen gegeben, dass es die Einsprache nicht weiter behandeln werde ("wir bitten Sie, die definitive Schlussrechnung 2013 [...] zu begleichen"); für einen rechtskräftigen Abschluss des Einspracheverfahrens genügt dieses Schreiben jedoch nicht, denn es enthält keine Rechtsmittelbelehrung oder sonst einen Hinweis, wie die Gesuchsgegnerin hätte vorgehen sollen, wenn sie damit nicht einverstanden war. e) Nach dem Gesagten – eine gültige Rechtskraftbescheinigung für die Schlussrechnung liegt nicht vor – erweist sich die Beschwerde als begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch ist abzuweisen; die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind dementsprechend neu zu Lasten der Gesuchsteller zu regeln (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Dabei ist zufolge der Kostenfreiheit des Kantons Zürich (§ 200 lit. a GOG) dessen Anteil, der auf rund die Hälfte festzusetzen ist (Art. 106 Abs. 3 ZPO; vgl. Urk. 2/3), auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da kein begründeter Fall im Sinne des Geset-

- 5 zes vorliegt, ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'067.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Auch wenn die Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben, sind sie im Ergebnis als unterliegend anzusehen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei der auf die Hälfte festzusetzende (oben Erw. 2.e) Anteil des Kantons Zürich zufolge von dessen Kostenfreiheit (§ 200 lit. a GOG) auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. Januar 2016 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "1. Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 13. August 2015) wird abgewiesen. 3. Die Kosten werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte der Stadt Winterthur auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte der Stadt Winterthur auferlegt. Der auf die Stadt Winterthur entfallende Kostenanteil von Fr. 150.– wird mit dem

- 6 von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Stadt Winterthur wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 150.-- den geleisteten Vorschuss zu ersetzen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'067.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Urteil vom 14. März 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. Januar 2016 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte der Stadt Winterthur auferlegt. Der auf die Stadt Winterthur entfallende Kostenanteil von Fr. 150.– wird mit dem von der Gesuchsgegnerin ... 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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