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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.04.2016 RT160002

4. April 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,087 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 4. April 2016

in Sachen

A._____ AG,

Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ GmbH,

Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 10. Dezember 2015 (EB150190-H)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 2. November 2015 stellte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 11. September 2015) provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 3'309.95 nebst 6 % Zins seit dem 16. Juli 2015, für Fr. 8'109.70 nebst 6 % Zins seit dem 10. August 2015, für Mahnspesen von Fr. 25.– sowie für die Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte; Urk. 1 und Urk. 3 i.V.m. Urk. 4/1). Mit Urteil vom 10. Dezember 2015 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der genannten Betreibung gestützt auf einen von beiden Parteien unterzeichneten Mietvertrag vom 12. Mai 2015 (Urk. 4/4) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'309.95 nebst 6 % Zins seit 16. Juli 2015, für die Betreibungskosten sowie die Kosten gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen (Urk. 18). b) Mit fristgerechter Eingabe vom 12. Januar 2016 erhob die Klägerin Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das vorinstanzliche Rechtsöffnungsbegehren sei vollständig gutzuheissen (Urk. 17). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Die Klägerin führt in der Beschwerdeschrift aus, die Rechnung Nr. ... in der Höhe von Fr. 8'109.70 enthalte Reparaturkosten (Schäden nach Mieteinsatz der Beklagten), welche durch Grobfahrlässigkeit des Mieters (Beklagte) entstanden seien. Die der Beschwerde beigelegten Bilder würden die diversen Schäden aufzeigen. Aus dem einseitigen Mailverkehr seien die Bemühungen auf ihrer Seite ersichtlich. Sie stelle daher den Antrag auf Rechtsöffnung (Urk. 17). Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter führte zur Rechnung der Klägerin vom 10. Juli 2015 über Fr. 8'109.70 (Urk. 4/2 S. 2) aus, dass sich dem vorliegen-

- 3 den Mietvertrag, inkl. Anhang, vom 12. Mai 2015 (Urk. 4/4) keine Bestimmung entnehmen lasse, welche eine unmittelbare Abwälzung von Reparaturkosten – ohne die vorgängige Benachrichtigung der Versicherung – auf den Mieter bzw. die Beklagte erlauben würde. Es sei lediglich eine Haftung für Schäden am Mietobjekt, welche bei normalem Gebrauch und ordnungsgemässer Pflege entstanden seien, vereinbart worden und auch diesbezüglich nur in Höhe eines Selbstbehaltes von Fr. 2'000.– und nicht für die vollen Reparaturkosten. Eine vollständige Überwälzung der Reparaturkosten wäre nur möglich, wenn der Schaden durch ein mut- bzw. böswilliges Verhalten der Beklagten verursacht worden wäre und dies gestützt auf Art. 41 OR und nicht gestützt auf den vorliegenden Mietvertrag. Im Übrigen sei vorliegend von vornherein gar nicht ersichtlich, um was für eine Art Schaden es sich handle bzw. ob die Beklagte dafür überhaupt einzustehen habe. Folglich stelle der vorliegende Mietvertrag vom 12. Mai 2015 für die von der Klägerin betriebenen Reparaturkosten des Mietobjekts in Höhe von Fr. 8'109.70 keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar, weshalb das klägerische Rechtsöffnungsbegehren diesbezüglich abzuweisen sei (Urk. 18 S. 7 E. 4.3 f.). c) Die Klägerin setzt sich im Beschwerdeverfahren nicht konkret mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichters im angefochtenen Entscheid auseinander. Einzig zu behaupten, die Rechnung Nr. ... in der Höhe von Fr. 8'109.70 enthalte Reparaturkosten (Schäden nach Mieteinsatz der Beklagten), welche durch Grobfahrlässigkeit des Mieters (Beklagte) entstanden seien, genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) nicht. Die Klägerin hätte ausführen müssen, wieso die obgenannten Erwägungen des erstinstanzlichen Richters nicht korrekt sind, bzw. dieser das Recht unrichtig angewandt und/oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Ferner reichte die Klägerin den einseitigen Mailverkehr (Urk. 19/1) sowie die Fotos mit den von ihr geltend gemachten Beschädigungen (Urk. 19/2-3) erstmalig im Beschwerdeverfahren ein, weshalb diese aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden können. So sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

- 4 - Im Weiteren setzt sich die Klägerin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22.10.2015 E. 5.2.). 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 17 und 19/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'109.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Beschluss vom 4. April 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 17 und 19/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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