Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150210-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 1. Februar 2016
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. August 2015 (EB150155-D)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 17. August 2015 entschied die Vorinstanz über das von der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) am 6. Mai 2015 bei ihr eingegangene Begehren um Vollstreckbarerklärung der deutschen Grundschuldbestellungen II. Urkundenrolle Nr. 1 und Nr. 2, je vom 15. Mai 2001, sowie das damit verbundene Gesuch um Erteilung der definitiven, eventualiter provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Niederhasli-Niederglatt (Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2015) für Fr. 143'968.– nebst Zins zu 2.5 % über dem Basiszinssatz gemäss § 247 BGB seit dem 4. Dezember 2014 wie folgt (Urk. 1 S. 2; Urk. 22 S. 15 f.): 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Sistierung des Verfahrens wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die deutschen Grundschuldbestellungen II. Urkundenrolle Nr. 1 sowie Urkundenrolle Nr. 2 beide vom 15. Mai 2001 des deutschen Notars Dr. C._____ in E._____ werden in der Schweiz für vollstreckbar erklärt. 3. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Niederhasli- Niederglatt (Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2015) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 143'968.– nebst Zins zu 1.67% seit 1. Januar 2015 sowie für Zins zu 1.77% auf den Betrag von Fr. 143'968.– seit 4. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014. 4. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'375.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin diesen Betrag (Fr. 1'000.–) zu ersetzen. 6. Der Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.– zu bezahlen. 7. (Schriftliche Mitteilung). 8. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde gegen die Ziffern 1 sowie 3 bis 6 mit einer Frist von 10 Tagen; sowie gegen Ziffer 2 mit einer Frist von 30 Tagen; Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 9. Dezember 2015) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 2): "1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 17. August 2015 mit Ausnahme von Dispositiv- Ziffer 1 aufzuheben, die Vollstreckbarkeit der deutschen Grundschuldbestellungen II. Urkundenrolle Nr. 1 und Urkundenrolle 2 zu verweigern und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erteilung der definitiven, eventualiter provisorischen Rechtsöffnung abzuweisen. 2. Es sei der Beschwerde sowohl hinsichtlich Vollstreckbarkeit als auch betreffend Rechtsöffnung im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.1 Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2015 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und ihm gleichzeitig unter Androhung von Säumnisfolgen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.– angesetzt (Urk. 24 S. 3 f.). Nachdem der Kostenvorschuss – unter Berücksichtigung der Betreibungsferien gemäss Art. 56 SchKG – innert dieser Frist nicht geleistet worden war, wurde dem Gesuchsgegner mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2016 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Diese Fristansetzung erfolgte erneut unter der Androhung von Säumnisfolgen, nämlich dass bei Nichtbezahlung innert Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 25 S. 2). 2.2 Der Gesuchsgegner hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 angesetzten Frist noch innert der mit Verfügung vom 15. Januar 2016 angesetzten Nachfrist (Datum Fristablauf: 25. Januar 2016) geleistet. Damit ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten, da die Leistung des Gerichtskostenvorschusses Prozessvoraussetzung ist (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).
- 4 - 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit Art. 52 LugÜ, § 5 Abs. 1 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG (betreffend die Vollstreckbarerklärung) sowie in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (betreffend das Rechtsöffnungsbegehren) auf Fr. 750.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels erheblicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 143'968.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Februar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: js
Beschluss vom 1. Februar 2016 Erwägungen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Sistierung des Verfahrens wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die deutschen Grundschuldbestellungen II. Urkundenrolle Nr. 1 sowie Urkundenrolle Nr. 2 beide vom 15. Mai 2001 des deutschen Notars Dr. C._____ in E._____ werden in der Schweiz für vollstreckbar erklärt. 3. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Niederhasli-Niederglatt (Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2015) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 143'968.– nebst Zins zu 1.67% seit 1. Januar 2015 sowie für Zins zu 1.77% a... 4. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'375.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin diesen Betrag (Fr. 1'000.–) zu ersetzen. 6. Der Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.– zu bezahlen. 7. (Schriftliche Mitteilung). 8. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde gegen die Ziffern 1 sowie 3 bis 6 mit einer Frist von 10 Tagen; sowie gegen Ziffer 2 mit einer Frist von 30 Tagen; Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 9. Dezember 2015) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 2): "1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 17. August 2015 mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben, die Vollstreckbarkeit der deutschen Grundschuldbestellungen II. Urkundenrolle Nr. 1 und Urkundenrolle 2 zu verweigern und das Gesuch der Beschwer... 2. Es sei der Beschwerde sowohl hinsichtlich Vollstreckbarkeit als auch betreffend Rechtsöffnung im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.1 Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2015 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und ihm gleichzeitig unter Androhung von Säumnisfolgen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von F... 2.2 Der Gesuchsgegner hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 angesetzten Frist noch innert der mit Verfügung vom 15. Januar 2016 angesetzten Nachfrist (Datum Fristablauf: 25. Januar 2016) geleistet. Damit ist auf ... 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit Art. 52 LugÜ, § 5 Abs. 1 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG (betreffend die Vollstreckbarerklärung) sowie in Anwendung von Art. 48 GebV Sc... Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...