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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.12.2015 RT150209

15. Dezember 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·899 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150209-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 14. Dezember 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 25. November 2015 (EB150500-K)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 25. November 2015 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 21. Oktober 2015) gestützt auf einen vollstreckbaren Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 vom 29. April 2015 (Urk. 2/2 f.) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'884.90 nebst Zins zu 4,5 % seit 22. Oktober 2015, Fr. 110.10 (1,5 % Ausgleichszins bis 10. April 2015), Fr. 97.55 (4,5 % Verzugszins ab 12. Mai 2015 bis 21. Oktober 2015) sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten und Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (Zins) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 11). Mit fristgerechter Eingabe vom 5. Dezember 2015 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil vom 25. November 2015 sei aufzuheben (Urk. 10). b) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Der Gesuchsgegner führt in der Beschwerdeschrift sinngemäss aus, dass der Vertreter der Gesuchsteller ihm die vorliegend geltend gemachte Steuerschuld bis zum Zeitpunkt, in welchem ein Urteil über seinen tatsächlichen Verdienst im Jahre 2013 vorliegen werde, mündlich gestundet habe (Urk. 10). Der Gesuchsgegner war bereits in den Erwägungen des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen worden, dass es im Rechtsöffnungsverfahren Aufgabe des Schuldners sei, die entsprechenden Belege vorzulegen, aus denen hervorgehe, dass die geforderte Schuld vom Gläubiger gestundet worden sei, sofern sich dies nicht schon aus den Eingaben des Gläubigers ergebe (Urk. 11 S. 4 f. E. 3.2 m.w.H.). Der Gesuchsgegner macht im Beschwerdeverfahren geltend, die Abrede

- 3 sei mündlich erfolgt. Dies genügt jedoch nicht, da sich die Stundungsabrede aus den dem Gericht vorliegenden Dokumenten klar ergeben muss (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 243). c) Der Gesuchsgegner führt in seiner Beschwerde sodann aus, dass er gegen den Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 vom 29. April 2015 keine Einsprache habe erheben können, da er über keinen Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich verfügt habe (Urk. 10). Diese Tatsachenbehauptung bringt er explizit erstmalig im Beschwerdeverfahren vor (vgl. Urk. 5), weshalb sie aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden kann. So sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Zudem würde diese Behauptung ohnehin nur bestätigen, dass er den genannten Einschätzungsentscheid nicht angefochten hat, dieser in Rechtskraft erwachsen und somit vollstreckbar ist. d) Im Weiteren setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsteller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 4 - 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 10 und 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'884.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Urteil vom 14. Dezember 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 10 und 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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