Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150208-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 16. Dezember 2015
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. November 2015 (EB150400-C)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 19. November 2015 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Kloten (Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2015) – gestützt auf den Einspracheentscheid der Klägerin vom 9. Dezember 2013 für Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'367.40, für Fr. 73.30 Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 11 = Urk. 14). b) Hiergegen hat der Beklagte am 6. Dezember 2015 fristgerecht (Urk. 12) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 13): "1. Das Verfahren ist sofort einzustellen 2. Die Betreibung ist sofort aufzuheben. 3. Gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ist ein Verfahren einzuleiten wegen Verdachts auf Prämienunterschlagung, Betruges oder Veruntreuung. 4. Unter Kostenfolge zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe verschiedene Urkunden eingereicht. Mit ihrer Verfügung vom 5. November 2013 sei der Beklagte als Organ der B._____ GmbH zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in Höhe von Fr. 2'417.40 verpflichtet worden (Urk. 3/1). Mit ihrem Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2013 sei die Einsprache teilweise gutgeheissen und die Schadenersatzsumme auf Fr. 2'367.40 reduziert worden (Urk. 3/2). Mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2014 sei die Beschwerde des Beklagten gegen den Einspracheentscheid abgewiesen worden (Urk. 3/3). Und mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 31. Dezember 2014 sei schliesslich auf die Beschwerde des Beklagten gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts nicht eingetreten worden (Urk. 3/4). Damit
- 3 liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, worin der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 2'367.40 ausgewiesen sei (Urk. 14 S. 2 f. Erw. 2.2). Der Beklagte bringe vor, dass die B._____ GmbH alle Beiträge bis November 2011 bezahlt habe, womit er sinngemäss den Einwand der Tilgung geltend mache. Diesen Einwand habe der Beklagte indes schon im Einspracheverfahren vorgebracht und dieser sei beim Einspracheentscheid schon berücksichtigt worden. Der Beklagte habe dagegen nicht behauptet, dass er nach rechtskräftiger Verurteilung zur Zahlung von Fr. 2'367.40 diese Schuld getilgt habe. Damit liege keine Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vor, weshalb die Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 14 S. 3 Erw. 2.3). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, es werde immer wieder behauptet, dass die B._____ GmbH für das Jahr 2010 keine Beiträge bezahlt habe. Für das Jahr 2010 habe die Klägerin auch keinerlei Rechnung gestellt, was sie auch nicht habe tun müssen, da für ihn (den Beklagten) als einzigen Mitarbeiter für diverse Unfälle Unfalltaggelder von insgesamt Fr. 32'275.30 ausbezahlt worden seien. Die hierfür von der SUVA bezahlten AHV-Beiträge würden nirgends auftauchen; dieser Betrag dürfte sich auf ca. Fr. 6'000.-- belaufen. Es sei ein maschinengedruckter Kontoauszug vorgelegt worden, welcher handschriftliche Korrekturen aufweise; dies werde als Beweismanipulation erachtet, denn nur durch diese Manipulationen habe ein Fehlbetrag erstellt werden können. Von der B._____ GmbH seien alle Rechnungen der Klägerin bezahlt worden; aus der Buchhaltung gehe sogar eine überbezahlte Summe von Fr. 690.-- hervor. Diese Vorgehensweise der Klägerin erwecke den Verdacht des Betruges, der Unterschlagung oder der Veruntreuung von Prämiengeldern (Urk. 13).
- 4 d) Mit diesen Vorbringen macht der Beklagte nicht eine Tilgung der Schuld, d.h. nicht einen Einwand im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG, geltend, sondern er macht geltend, die Schuld, welche vorliegend betrieben werde, bestehe gar nicht. Dies kann jedoch im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht geprüft werden. In diesem Verfahren geht es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren rechtskräftig entschieden wurde. Ob der nun zu vollstreckende Gerichts- oder Verwaltungsentscheid korrekt war, kann dagegen im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nicht mehr (noch einmal) geprüft werden. Im vorliegenden Fall durfte die Vorinstanz daher nicht prüfen, ob der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2013 inhaltlich korrekt war oder nicht (diese Prüfung ist auf dem Rechtsmittelweg durch das Sozialversicherungsgericht und schliesslich das Bundesgericht erfolgt), d.h. die Vorinstanz durfte nicht prüfen, ob die B._____ GmbH die fraglichen Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich nicht bezahlt hatte. Dass die Vorinstanz die entsprechenden Vorbringen des Beklagten verworfen hat, ist daher nicht zu beanstanden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. Die in der Beschwerde vom Beklagten erhobenen Vorwürfe der Beweismittelmanipulation (Urk. 13 unten) betreffen wohl den Konto-Auszug der Klägerin vom 26. November 2013, welcher handschriftliche Ergänzungen (Umbuchungen) enthält (Urk. 7/1-5). Diese Korrekturen wurden jedoch im Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2013 erklärt (Urk. 3/2 S. 2 Erwäg. 3.c); dieser Konto- Auszug samt Korrekturen bildete denn auch Teil des Einspracheentscheides (vgl. Urk. 3/2 am Ende). Anzeichen für eine strafbare Handlung liegen nicht vor. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'367.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 5 c) Der Beklagte hat zwar im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, zur Zeit von der Sozialhilfe zu leben, er hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 13). Dies schadet ihm jedoch nicht, denn ein solches wäre zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'367.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: kt
Urteil vom 16. Dezember 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...