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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.11.2015 RT150177

3. November 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,581 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150177-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 3. November 2015

in Sachen

A._____,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren an Bezirksgericht Winterthur vom 2. Oktober 2015 (EB150388-K)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 2. Oktober 2015 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 10. August 2015) – gestützt auf das Eheschutz-Urteil vom 2. Juli 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. August 2015 sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 8 = Urk. 11). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 15. Oktober 2015 fristgerecht (Urk. 9) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 10 S. 2): "Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht in dieser Weise beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf eine Rechtskontrolle be-

- 3 schränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). b) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf ein rechtskräftiges Eheschutz-Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2015, mit welchem der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, der Gesuchstellerin im Hinblick auf den Umzug in eine neue Wohnung Fr. 5'000.-- für die Anschaffung von Mobiliar und Hausrat zu übergeben. Der Gesuchsgegner habe eingewandt, diese Zahlungsverpflichtung sei an die Bedingung geknüpft, dass die Gesuchstellerin Mobiliar und Hausrat für eine neue Wohnung anschaffe, dass diese Bedingung indessen nicht eingetreten sei. Vorliegend lasse der Wortlaut nicht auf das Vorliegen einer Bedingung schliessen. Vielmehr diene die Wendung "im Hinblick auf" als Erklärung dafür, in welchem Zusammenhang die Zahlungsverpflichtung gestanden habe. Weiter gehe aus dem Urteil nicht hervor, dass die Parteien den Umstand, dass die Gesuchstellerin möglicherweise bei Verwandten oder Bekannten unterkommen könnte und damit kein Mobiliar anschaffen müsste, in Betracht gezogen hätten. Daher habe kein bedingter Regelungswille bestanden und sei das Vorliegen einer Bedingung zu verneinen (Urk. 11 S. 3 f.). c) Der Gesuchsgegner macht beschwerdeweise geltend, schon nach dem Wortlaut des Eheschutzurteils sei seine Zahlungsverpflichtung an die Auflage geknüpft, dass der Betrag "im Hinblick auf den Umzug in eine neue Wohnung" geschuldet sei. Die Gesuchstellerin sei nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung nie in eine neue Wohnung umgezogen; sie habe auch nie Möbel und Hausrat angeschafft. Vielmehr lege sie einen fingierten Mietvertrag für ein möbliertes Zimmer vor, mit der Vereinbarung, dass das Objekt "bis max. September 2015" vermietet werde. Die Zahlungsverpflichtung habe eine klare Zweckbestimmung und die Gesuchstellerin versuche, diese zu umgehen und sich den Betrag anderweitig anzueignen als vom Gericht vorgeschrieben. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation ergebe sich der Regelungswille der Parteien klar aus dem Wortlaut des Eheschutz-Urteils: Der Gesuchsgegner schulde der Gesuchstellerin Fr. 5'000.-- für die Anschaffung von Mobiliar und Hausrat, und er müsse für die Kosten des Mietzinsdepots einer neuen Unterkunft aufkommen. Dem Protokoll der

- 4 - Eheschutz-Verhandlung sei, wenn es korrekt geführt worden sei, zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin die Behauptung des Gesuchsgegners, wonach sie nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung nicht in eine eigene Wohnung, sondern zur Schwester ziehen werde, bestritten habe; das Eheschutzgericht sei diesbezüglich zur Erläuterung anzufragen. Die Gesuchstellerin habe weder eine neue Unterkunft bezogen und dafür ein Mietzinsdepot nachgewiesen, noch schaffe sie Mobiliar und Hausrat an oder habe sie dies angeschafft. Daher seien die fraglichen Fr. 5'000.-- nicht geschuldet (Urk. 10 S. 2-4). d1) Das Beschwerdevorbringen, wonach die Gesuchstellerin im Eheschutzverfahren bestritten habe, dass sie zu ihrer Schwester ziehen werde, ist neu und damit unzulässig (oben Erwägung 2.a). Aus dem gleichen Grund sind im Beschwerdeverfahren auch die – in den vorinstanzlichen Akten nicht enthaltenen – Eheschutzakten nicht beizuziehen. Ohnehin geht es vorliegend um die Vollstreckung einer gerichtlichen Eheschutz-Regelung. Dabei ist nicht die Tragweite einer gerichtlich genehmigten Parteivereinbarung zu bestimmen, sondern einer gerichtlichen Anordnung. Soweit diese klar ist, ist unerheblich, was die Parteien dazu allenfalls einmal vorgebracht haben. d2) Das (unbegründete) Eheschutz-Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2015 lautet in Dispositiv-Ziffer 2 wie folgt (Urk. 3/3 S. 2; Parteibezeichnungen entsprechend dem Rechtsöffnungsverfahren angepasst): 2. a) [Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an den Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung.] b) Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, bis spätestens am 30. September 2015 die eheliche Liegenschaft zu verlassen. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin bei der Suche einer neuen Unterkunft behilflich sein wird. Zudem wird der Gesuchsgegner verpflichtet, die Kosten für das Mietdepot der neuen Unterkunft der Gesuchstellerin zu übernehmen und der Gesuchstellerin im Hinblick auf den Umzug in eine neue Wohnung einen Betrag von Fr. 5'000.– netto für die Anschaffung von Mobiliar und Hausrat zu übergeben. c) [Berechtigung der Gesuchstellerin, bei ihrem Auszug ihre persönlichen Effekten mitzunehmen.]

- 5 d3) Aus der Wendung "im Hinblick auf den Umzug" ist ohne weiteres klar, dass Hausrat und Mobiliar nicht bereits angeschafft sein müssen, sondern dass Umzug und Anschaffungen für den Bestand der Zahlungsverpflichtung noch nicht erfolgt sein müssen, sondern erst in der Zukunft liegen. Daher ist unerheblich, ob die Gesuchstellerin bereits eine neue Wohnung bezogen hat oder sich einstweilen noch bei Verwandten oder Bekannten aufhält. Die entsprechenden Vorbringen des Gesuchsgegners sind daher unbehelflich. d4) Ebenso klar ist, dass es sich beim Betrag von Fr. 5'000.-- um einen Pauschalbetrag handelt – anders als bei der Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für das Mietzinsdepot – und demgemäss Mehr- oder Minderkosten einer Anschaffung von Mobiliar und Hausrat zulasten oder zugunsten der Gesuchstellerin gehen. Auch aus diesem Blickwinkel besteht die Zahlungsverpflichtung des Gesuchsgegners unabhängig davon, ob die ganzen Fr. 5'000.-- oder nur ein Teilbetrag davon für die Anschaffung von Mobiliar und Hausrat verwendet werden und kann der Gesuchsgegner nichts für sich ableiten, wenn die Gesuchstellerin eben nur einen Teilbetrag effektiv für die Anschaffungen aufgewendet hat bzw. aufzuwenden gedenkt und den Rest anderweitig verwendet. d5) Zusammenfassend ist die fragliche Zahlungsverpflichtung weder dahingehend bedingt, dass die Anschaffungen von Mobiliar und Hausrat bereits getätigt sein müssten, noch dahingehend bedingt, dass die fraglichen Fr. 5'000.-ausschliesslich für Mobiliar und Hausrat verwendet werden müssten. Die Zahlungsverpflichtung war daher zu vollstrecken und die Vorinstanz hat dafür zu Recht Rechtsöffnung erteilt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet und ist sie demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen.

- 6 b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gesuchstellerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.--.

- 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. November 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 3. November 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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