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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.11.2015 RT150167

3. November 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,083 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150167-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 3. November 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 7. August 2015 (EB150221-M)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 7. August 2015 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon definitive Rechtsöffnung für Entscheidgebühren des Bezirksgerichts Dietikon und des Obergerichts des Kantons Zürich im Umfang von insgesamt Fr. 3'000.– (Urk. 6 = Urk. 10). Das Urteil wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) am 25. September 2015 zugestellt (Urk. 8b). b) Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig (vgl. Briefumschlag zu Urk. 9) Beschwerde mit dem Antrag: "Ich stelle also den Antrag nochmals eine Klage gegen Sie einzureichen, wie beiliegende Urkunde vom 18. Oktober 2014." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat somit grundsätzlich Bestand. Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. b) Diesen formellen Anforderungen vermögen weder der Antrag noch die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners zu genügen.

- 3 - Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, es würden zwei rechtskräftige Entscheide des Bezirksgerichts Dietikon sowie zwei rechtskräftige Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich vorliegen, mit welchen dem Gesuchsgegner Entscheidgebühren von insgesamt Fr. 3'000.– auferlegt worden seien. Mangels relevanter Einwendungen des Gesuchsgegners sei dem Gesuchsteller dafür definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10 S. 3). Der Antrag des Gesuchsgegners in der Beschwerdeschrift lautet auf "erneute Einreichung einer Klage gegen das Obergericht des Kantons Zürich beim Schweizerischen Bundesgericht" und bezieht sich somit nicht auf den angefochtenen Entscheid an sich. Auch geht aus ihm in keiner Weise hervor, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie er stattdessen zu lauten hätte. Selbst das Hinzuziehen der Begründung des Gesuchsgegners hilft nicht weiter, führt er doch lediglich aus, das Obergericht habe ihm einen Prozess verweigert und damit gleich mehrere Menschenrechte verletzt. Wenn sich das Obergericht weigere, via Prozess herauszufinden, ob dem Gesuchsgegner die eingeklagten Forderungen von Fr. 108'315.30 zustehen würden, schulde es ihm den Betrag von rund Fr. 115'000.– inkl. Zins (Urk. 9, Urk. 11 S. 2). Mit seinem Antrag stellt der Gesuchsgegner somit vielmehr ein verfahrensfremdes Begehren, indem er Klage gegen das Obergericht erheben will. Dass Solches unzulässig ist, wurde ihm seitens des Bundesgerichts bereits bei seinem ersten Versuch im Oktober 2014 mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 einlässlich erklärt. Gleichzeitig wies es ihn auch auf die Form-Anforderungen (Antrag, Begründung, Frist) für eine rechtsgültige Rechtsschrift hin (Urk. 5/3/33). Es fehlt somit vorliegend an einem rechtsgültigen Antrag in der Beschwerdeschrift. Überdies setzt sich der Gesuchsgegner mit keinem Wort mit den entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Aus seiner Eingabe und den Beilagen kann vielmehr entnommen werden, dass er mit dem Inhalt der vier Rechtsöffnungstitel, mithin den abschlägigen Entscheiden im Zusammenhang mit den von ihm eingeklagten Forderungen von insgesamt Fr. 108'315.30 nicht einverstanden sei (Urk. 9, Urk. 11). Eine Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Forderung ist jedoch nicht Gegenstand des Rechtsöff-

- 4 nungsverfahrens, mithin hatte die Vorinstanz nicht darüber zu entscheiden, ob die Entscheidgebühren im betriebenen Umfang zu Recht dem Gesuchsgegner auferlegt worden waren. Da der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift keinerlei konkrete Beanstandungen gegen das angefochtene Urteil an sich erhob, sind somit auch die formellen Anforderungen an eine rechtsgültige Beschwerdeschrift vorliegend nicht erfüllt. 3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., 2013, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 4.a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und dem Gesuchsgegner aufgrund seines Unterliegens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 und einer Kopie von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. November 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: js

Beschluss vom 3. November 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 und einer Kopie von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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