Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150155-O/U.doc
Mitwirkend: Die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 10. September 2015
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 17. August 2015 (EB150332-C)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) stellte gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 12. Juni 2015 am 16. Juni 2015 vor Vorinstanz ein Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Wallisellen- Dietlikon über einen Betrag von Fr. 17'572.45 (Urk. 1). Sie stützte sich dabei auf einen Pfändungsverlustschein vom 3. Mai 2006, den das Betreibungsamt Opfikon auf den Beklagten als Schuldner ausgestellt hatte (Urk. 3/1) und einen früheren Pfändungsverlustschein vom 18. Oktober 2005 ersetzte (Urk. 3/13). Dieser Verlustschein basierte auf einem Urteil des Pretore del Distretto di Lugano vom 8. März 2004, worin der Beklagte gestützt auf offene Kreditkartenabrechnungen verpflichtet wurde, der Klägerin Fr. 11‘716.90 nebst 15 % Zins seit 16. April 2003 zu bezahlen (Urk. 3/10). 2. Am 19. Juni 2015 wurden die Parteien von der Vorinstanz auf den 19. August 2015 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 4). Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 stellte der Beklagte ein Sistierungsgesuch, bis über das von ihm beim Bezirksgericht Lugano anhängig gemachte Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 8. März 2004 entschieden sei (Urk. 6). Die Vorderrichterin wies das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 17. August 2015 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Einreichung eines Revisionsgesuchs nichts an der bestehenden formellen und materiellen Rechtskraft des zu revidierenden Entscheids ändere. Als Folge davon bleibe auch die Vollstreckbarkeit unberührt. Zudem habe der Beklagte in seinem Revisionsbegehren kein Gesuch um aufschiebende Wirkung nach Art. 331 Abs. 2 ZPO gestellt (Urk. 17 S. 5). 3. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom 28. August 2015 innert Frist Beschwerde, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin verlangt (Urk. 16 S. 2). 4. Die angefochtene Verfügung stellt einen prozessleitenden Entscheid dar (A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur
- 3 - ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 126 N 3). Dessen Beschwerdefähigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Vorb. zu Art. 308 ff. N 50). Art. 126 Abs. 2 ZPO unterstellt die Verfügung, mit welcher die Sistierung angeordnet wird, der Beschwerde an die obere kantonale Instanz gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Hingegen kann die Verweigerung der beantragten Sistierung nur mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO angefochten werden (A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 126 N 8; vgl. hierzu Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 28). Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn dem Beklagten durch die Verfügung vom 17. August 2015 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Ist diese Gefahr nicht von vornherein offenkundig, hat die Beschwerde führende Partei dessen Vorliegen darzutun (Sterchi, in: Hausheer/Walter, BK zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 319 N 15). Mangelt es einem Prozessleitungsentscheid an der Beschwerdefähigkeit, ist die Beschwerde unzulässig und es ist auf sie nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Vorb. zu Art. 308 ff., N 50). 5. Im vorliegenden Fall ist der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil nicht offenkundig. Damit hat der Beklagte darzulegen, worin dieser Nachteil seines Erachtens besteht. Ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt, ist vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu prüfen. Klar ist indes, dass in Fällen, in denen der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann, ein solcher vorliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 319 N 13ff.).
- 4 - 6. Der Beklagte macht geltend, dass ihm die angefochtene Verfügung erst am 19. August 2015 um 12.20 Uhr zugestellt worden sei. Darin werde sein Sistierungsgesuch vom 30. Juni [recte: Juli] 2015 abgewiesen und bestimmt, dass die Hauptverhandlung vom 19. August 2015, 11.40 Uhr, stattfinde (Urk. 16 S. 1). Die Vorinstanz habe das Sistierungsgesuch unter anderem wegen des Beschleunigungsgebots abgewiesen, dadurch aber, dass er so kurzfristig zur Hauptverhandlung vorgeladen worden sei, habe die Vorinstanz ein riesiges Chaos veranstaltet. Er - der Beklagte - gehe nämlich davon aus, dass in der Zwischenzeit bereits der Entscheid betreffend Rechtsöffnung zu ihm unterwegs sei. Diesen Entscheid werde er selbstverständlich auch anfechten, weil er an der Rechtsöffnungsverhandlung nicht habe teilnehmen können. Dann gebe es zwei Verfahren vor Obergericht (Urk. 16 S. 2). Der Beklagte verkennt mit dieser Argumentation, dass die Vorinstanz das Sistierungsgesuch nicht primär aufgrund des Beschleunigungsgebots abgewiesen hat, sondern dieses lediglich am Schluss in einem Nebensatz erwähnt wird (Urk. 17 S. 6). Weder setzt sich der Beklagte mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander noch legt er dar, inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Nachteile, welche dem Beklagten durch die Abweisung des Sistierungsgesuchs entstehen, nicht mit einem für ihn günstigen Endentscheid wieder behoben werden könnten. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten wurde er nicht kurzfristig zur Hauptverhandlung vorgeladen, sondern zwei Monate vor dem Termin. Unzutreffend ist auch der Einwand, er habe keine Chance gehabt, an dieser teilzunehmen: Solange die Vorinstanz keine Sistierung verfügt hatte, war das Verfahren fortzuführen und behielt die Vorladung zur Hauptverhandlung ihre Gültigkeit. Es ist daher unerheblich, ob der Beklagte den abweisenden Entscheid der Vorinstanz erst nach Beginn der Hauptverhandlung erhalten hat.
- 5 - 7. Weiter beantragt der Beklagte, es sei ihm - falls die Kammer der Auffassung sei, er müsse sich trotz Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits jetzt zur Abweisung des Sistierungsgesuchs äussern, mit welcher er ganz und gar nicht einverstanden sei - eine entsprechende Frist anzusetzen (Urk. 16 S. 2f.). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet zu erheben. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Das Begehren des Beklagten um Ansetzung einer Nachfrist ist daher abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das rechtliche Gehör des Beklagten mit Bezug auf den Sistierungsentscheid nicht verletzt wurde, hat er das Sistierungsgesuch doch selber gestellt und begründet (Urk. 6) und wurde die Stellungnahme der Klägerin hierzu von der Vorinstanz infolge Verspätung nicht berücksichtigt (Urk. 17 S. 2). 8. Insgesamt ergibt sich, dass der Beklagte sich mit den Gründen, welche zur Abweisung seines Sistierungsgesuchs führten, nicht auseinandersetzt. Seine Beschwerde ist daher mangelhaft begründet. Ausserdem legt er keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Damit erweist sich die Beschwerde des Beklagten als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei zu verzichten ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 9. Ausgangsgemäss wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 GebVO SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 6 - 10. Der Beklagte stellt "für dieses und für alle noch kommenden Verfahren in Sachen B._____ das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung" (Urk. 16 S. 3). Die Rechtsmittelinstanz kann lediglich über ein Armenrechtsgesuch für das eigene Verfahren entscheiden, soweit nicht die Abweisung eines Armenrechtsgesuchs Thema des Beschwerdeverfahrens ist. Für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für zukünftige Verfahren fehlt es an der Zuständigkeit (§ 128 GOG). Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist, dass der Gesuchsteller mittellos ist und dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO). Wie soeben gezeigt, ist die Beschwerde des Beklagten aussichtslos, so dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Nachfristansetzung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 7 - 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 17'572.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. September 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: kt
Beschluss vom 10. September 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Nachfristansetzung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...