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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.08.2015 RT150145

24. August 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·924 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150145-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 24. August 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ Arbeitslosenkasse, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 4. August 2015 (EB150186-D)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 4. August 2015 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 28. Mai 2015) – gestützt auf eine Verfügung der Gesuchstellerin für zu viel ausbezahlte Leistungen – definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'262.80; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 9 = Urk. 12). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 13. August 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 11): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz hat erwogen, die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren um Rechtsöffnung auf deren rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung vom 19. Februar 2015, mit welcher der Gesuchsgegner zur Rückzahlung von zu viel ausbezahlten Leistungen von insgesamt Fr. 4'262.80 verpflichtet worden sei. Gegen diesen definitiven Rechtsöffnungstitel könnten nur die Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Verjährung geltend gemacht werden, das Rechtsöffnungsgericht könne jedoch nicht das Sacherkenntnis des Titels in Frage stellen. Der Gesuchsgegner behaupte nicht Tilgung, Stundung oder Verjährung. Er wende lediglich ein, er habe unregelmässig an den Wochenenden gearbeitet und dadurch ein geringeres Einkommen erzielt; zudem sei die Aufstellung in den Rückforderungsabrechnungen willkürlich erfolgt und könne nicht nachvollzogen werden. Diese Einwendungen hätten in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung vom 19. Februar 2015 geprüft werden können; vom Rechtsöffnungsgericht könnten sie jedoch nicht mehr überprüft werden. Damit sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 S. 4-6).

- 3 b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, seine erbrachten Beweise und Argumente seien nicht berücksichtigt worden (Urk. 11). d) Das sinngemässe Hauptargument des Gesuchsgegners im vorinstanzlichen Verfahren war, dass nur die Wochentage Montag bis Freitag als Kontrolltage zählen würden; die Wochenenden dagegen nicht. Seinen Nebenverdienst habe er nur an den Wochenenden erzielt. Die Rückforderung sei daher zu Unrecht erfolgt (Urk. 7). Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, kann im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht mehr geprüft werden, ob eine Forderung begründet ist oder nicht. Diese Prüfung ist im Verfahren erfolgt, welches zum Entscheid geführt hat, welcher nunmehr zu vollstrecken ist. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits entschieden wurde; hier darf die Forderung nicht mehr (noch einmal) geprüft werden. Demgemäss durfte die Vorinstanz das Argument des Gesuchsgegners, dass die Rückforderung zu Unrecht erfolgt sei, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat hierbei das Recht korrekt angewendet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet und ist sie abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'262.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen.

- 4 b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'262.80.

- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. August 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Urteil vom 24. August 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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