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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.08.2015 RT150141

19. August 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,017 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150141-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 19. August 2015

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch die Kasse des Schweiz. Bundesgerichts

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 22. Mai 2015 (EB150189-C)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 22. Mai 2015 erteilte der Vorderrichter der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 27. November 2014) definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2014 und für die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung des erwähnten Urteils (Urk. 18 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter Fassung (Urk. 10) und wurde hernach auf Begehren des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) begründet (Urk. 13 und Urk. 15 = Urk. 18). 2. Gegen das (begründete) Urteil erhob der Beklagte innert Frist mit Eingabe vom 29. Juli 2015 Beschwerde (Urk. 17). 3. Die Beschwerde muss konkrete Anträge enthalten, aus welchen sich ergibt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 14 zu Art. 321 ZPO). Der nicht anwaltlich vertretene Beklagte stellt zwar keine ausdrücklichen Anträge, indes ergibt sich aus dem Inhalt der Beschwerdebegründung, dass er die Kosten für das Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 2. April 2014 nicht bezahlen will (Urk. 17, letzter Satz). Er beantragt daher sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung des klägerischen Rechtsöffnungsbegehrens. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. 4.1. Ferner ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO die Beschwerde schriftlich und begründet zu erheben. Der Inhalt dieser Bestimmung erschliesst sich durch einen Vergleich mit der entsprechenden Regelung für das bundesgerichtliche Verfahren in Art. 42 Abs. 2 BGG (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Praxisgemäss sind die Eintretensvoraussetzungen aber nicht so restriktiv wie gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren. So wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er explizit verletzte Gesetzesartikel nennt, da die kantonale Beschwerdeinstanz das Gesetz von Amtes wegen anwendet.

- 3 - 4.2. Vom Beschwerdeführer muss aber verlangt werden, dass er klar und substantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Der Beschwerdeführer kann seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht durch einen globalen Verweis auf bisherige Eingaben oder die Akten nachkommen. Insbesondere genügt die Erklärung der gesamten bisherigen Ausführungen zum Bestandteil der Beschwerde nicht. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Die Beschwerde muss diesfalls abgewiesen werden. 4.3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Beklagten nicht. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine bisherigen Ausführungen zu wiederholen und er bringt erneut Kritik am dem Rechtsöffnungsgesuch zugrunde liegenden Urteil des Bundesgerichts bzw. am diesem vorangehenden Entscheid des Obergerichts an, welche beiden Entscheide seines Erachtens seine Glaubensund Gewissensfreiheit verletzt hätten (Urk. 17). Solche Kritik an einem rechtskräftigen Urteil kann aber im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr gehört werden. Vielmehr hat der Rechtsöffnungsrichter einzig zu überprüfen, ob das Urteil rechtskräftig ist und ob der Betriebene zu Recht gegen den Entscheid eine der Einreden gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebt, nämlich dass die Schuld getilgt, gestundet oder verjährt sei. Der Beklagte hat aber im Rechtsöffnungsverfahren keine dieser Einreden erhoben, geschweige denn durch Urkunden bewiesen, wie dies die genannte Gesetzesbestimmung fordert. Die Beschwerde des Beklagten ist daher abzuweisen. 5. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf das Einholen einer Be-

- 4 schwerdeantwort der Klägerin kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 300.– in Anwendung von Art. 48 GebVO SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. 7. Ausgangsgemäss wird der Beklagte im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. August 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: js

Urteil vom 19. August 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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