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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.11.2015 RT150127

12. November 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,648 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150127-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 12. November 2015

in Sachen

A._____ AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch MLaw X._____,

gegen

B._____,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. Juni 2015 (EB150154-I)

- 2 - Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 1. April 2015 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) folgendes Rechtsöffnungsbegehren (Urk. 1): "1. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Volketswil sei gestützt auf Art. 82 SchKG provisorische Rechtsöffnung für Fr. 10'480.00 nebst 12 % Zins seit 04.09.2014 zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." 2. Die Gesuchstellerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Ausbildungsvertrag betreffend Lehrgang zum technischen Kaufmann, welchen der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (nachfolgend Gesuchsgegner) am 24. Dezember 2013 mit der C._____ AG abschloss (Urk. 3/5). Im Ausbildungsvertrag wurde vereinbart, dass der Gesuchsgegner den neben den ECDL-Gebühren von Fr. 480.– geschuldeten Betrag von Fr. 15'000.– in 12 Raten à Fr. 1'250.– bezahlen könne. Weiter legt die Gesuchstellerin eine Kopie der Forderungsabtretung vom 5. Dezember 2014 ins Recht, mit welcher sie sich als neue Gläubigerin der aus dem Ausbildungsvertrag noch offenen Forderung von Fr. 10'480.– ausweist (Urk. 3/2). 3. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren mit Urteil vom 12. Juni 2015 mit der Begründung ab, dass sich die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung nicht aus dem eingereichten Rechtsöffnungstitel ergebe (Urk. 15). 4. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig mit Eingabe vom 3. Juli 2015 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 14 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster sei aufzuheben und in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Volketswil sei gestützt auf Art. 82 SchKG provisorische Rechtsöffnung für CHF 10'480.– nebst 12% Zins seit 04.09.2014 zu erteilen; 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 3 - 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl.MwSt. für sämtliche Verfahren (Summarverfahren und Beschwerdeverfahren) zu Lasten der beklagten Partei."

5. Die Gesuchstellerin leistete den von ihr mit Verfügung vom 3. August 2015 einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht (Urk. 18 und 19). Mit Verfügung vom 14. August 2015 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 20). Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen. B. Fälligkeit 1. Die Gesuchstellerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, dass die Vorinstanz die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung zwar zu Recht von Amtes wegen überprüft habe, indes zu Unrecht die Anwendbarkeit von Art. 75 OR verneint habe. Weil weder für die einmalige ECDL-Zahlung noch für die Ratenzahlungen konkrete Fälligkeitstermine vereinbart worden seien und der Gesuchsgegner ausserdem die Derogation von Art. 75 OR durch Vertragsabrede oder das Vorliegen eines anderen Parteiwillens nicht behauptet habe, gelte die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 75 OR, wonach die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden könne. Der Sachverhalt hinsichtlich der Fälligkeit sei somit unbestritten. Mangels Bestreitung der Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung kämen vorliegend die Regelungen zur tatsächlichen und normativen Vertragsauslegung nach Art. 18 OR nicht zur Anwendung. Ohnehin habe die Vorinstanz den Vertrag falsch ausgelegt. Der klare Wille der Parteien sei es, dass die Forderung fällig sei, andernfalls wäre die Fälligkeit bestritten worden. Insofern bestehe kein Raum für die Annahme einer Stundung, die angeblich Art. 75 OR entgegenstehe (Urk. 14 S. 4 f.). 2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, muss die Fälligkeit der betriebenen Forderung durch den Rechtsöffnungstitel bestimmt oder ohne weiteres bestimmbar sein, wobei die Frage der Fälligkeit vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 198 ff.). Wenn die Gesuchstellerin ausführt, der Gesuchsgegner habe weder

- 4 die Derogation von Art. 75 OR noch das Vorliegen eines anderen Parteiwillens behauptet, weshalb der Sachverhalt hinsichtlich der Fälligkeit unbestritten sei, so ist sie darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Schuldners ist, die Nicht- Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung darzutun, sondern der Gläubiger muss die Fälligkeit nachweisen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 79). Der Zeitpunkt der Fälligkeit wird in erster Linie durch die von den Parteien getroffene Vereinbarung bestimmt. Fehlt eine solche, gilt gemäss Art. 75 OR die Vermutung der sofortigen Fälligkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. 3. Entgegen der Gesuchstellerin musste die Vorinstanz den Ausbildungsvertrag auslegen, nachdem der Rechtsöffnungsrichter die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung von Amtes wegen zu prüfen hat, aus dem fraglichen Rechtsöffnungstitel indes kein Fälligkeitszeitpunkt hervorgeht. Ziel der Vertragsauslegung ist in erster Linie das Feststellen eines übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens (Art. 18 Abs. 1 OR). Steht ein tatsächlicher Konsens fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum. Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung nicht behauptet wird oder unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f., BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632, je mit Hinweisen). Weil die Gesuchstellerin keinen tatsächlichen Konsens betreffend Fälligkeitszeitpunkt der in Betreibung gesetzten Forderung behauptet hat, hat die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht den rechtlichen Konsens durch Auslegung des Vertrags nach dem Vertrauensprinzip ermittelt, indem sie prüfte, ob mangels Bestimmung eines Fälligkeitszeitpunkts die Vermutung der sofortigen Fälligkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gilt (Art. 75 OR). Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin selbst eine Vertragsauslegung vornimmt, indem sie ausführt, "der klare Wille der Parteien ist, dass die Forderung fällig ist". 4. Im fraglichen Ausbildungsvertrag wurde zugunsten des Gesuchsgegners vereinbart, dass er den neben den ECDL-Gebühren von Fr. 480.– geschuldeten

- 5 - Betrag von Fr. 15'000.– in 12 Raten à Fr. 1'250.– bezahlen könne. Es wurden jedoch weder konkrete Fälligkeitstermine für die einmalige ECDL-Zahlung noch für die Ratenzahlungen festgehalten. Gemäss Ziffer 1.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Lehrgangsbestimmungen verpflichtet sich der Kursteilnehmer, das Schulgeld zu den auf der Vorderseite festgelegten Konditionen bezüglich Höhe und Fälligkeit zu bezahlen. Die Vorinstanz führte vor diesem Hintergrund zutreffend aus, dass, selbst wenn die Gesuchstellerin geltend machen würde, die Fälligkeit der Raten sei versehentlich nicht festgelegt worden, die dispositive Bestimmung von Art. 75 OR angesichts des klaren Wortlauts der Parteien, eine Ratenzahlung und somit eine Stundung vereinbaren zu wollen, keine Anwendung finde. Der Umstand, dass weder konkrete Fälligkeitstermine für die einmalige ECDL-Zahlung noch für die Ratenzahlungen festgehalten wurden führt vielmehr – so die Vorinstanz zutreffend – einzig dazu, dass sich die Fälligkeit der betriebenen Forderung weder aus dem Rechtsöffnungstitel noch aus Art. 75 OR ergibt (Urk. 15 S. 3 f.). Der Vertrag erweist sich damit – wie auch die Gesuchstellerin anerkennt (Urk. 14 S. 4: "Regelunglücke") – als lückenhaft und muss, da das dispositive Gesetzesrecht in Art. 75 OR keine passende Regelung enthält, durch das Gericht ergänzt werden. Es muss dem Vertrag eine Regelung hinzufügen, die vernünftige, redliche und faire Vertragsparteien getroffen hätten, wenn sie die Lücke bereits bei Vertragsschluss hätten schliessen wollen (Gauch/Schluep/Schmid, OR AT, Bd. I,10. A., Zürich 2014, S. 316 ff., insbesondere S. 318 f. Rz 1256 ff.). Die richterliche Vertragsergänzung ist wie die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip Rechtsanwendung, zu welcher an sich auch der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen verpflichtet ist (Stücheli, a.a.O., S. 117 f.). Indes lässt sich bei einer durch richterliche Vertragsergänzung bestimmten Fälligkeit der einzelnen Raten nicht mehr sagen, die Fälligkeit werde durch den (unterschriftlich anerkannten) Rechtsöffnungstitel "ausgewiesen". Zudem könnte eine solche Ergänzung im vorliegenden Fall nicht abstrakt nur anhand der schriftlichen Anmeldung (Urk. 3/5) vorgenommen werden, sondern es müssten dabei auch die tatsächlichen Umstände berücksichtigt werden, aufgrund derer dem Gesuchsgegner "Ratenzahlung gemäss Internet" gewährt wurde. Dafür genügt es nicht, wenn die Gesuch-

- 6 stellerin zum Verzugszins ausführte, der Gesuchsgegner befinde sich seit dem 17. März 2014 mit der 1. Rate in Verzug und der mittlere Verfall aller offenen Forderungen sei laut Ratentabelle (Urk. 3/6) der 4. September 2014 (Urk. 1 S. 3 f.). Weitere Behauptungen liegen diesbezüglich nicht vor. Eine entsprechende Vertragsergänzung kann daher aufgrund der fehlenden tatsächlichen Grundlagen im vorliegenden Verfahren nicht vorgenommen werden (vgl. dazu auch das Urteil der Kammer vom 11. Dezember 2014, Geschäfts-Nr. RT140114, E. 4.4). 5. Betreffend die Überprüfung der Fälligkeit von Amtes wegen macht die Gesuchstellerin unter Hinweis auf eine Kommentarstelle im Basler Kommentar weiter geltend, dass die mangelnde Fälligkeit durch den Richter nur von Amtes wegen berücksichtigt werden dürfe, wenn sich diese positiv aus den eingereichten Akten ergebe. Vorliegend ergebe sich die mangelnde Fälligkeit nicht positiv aus den Unterlagen, da die Fälligkeit durch die Parteien nicht im Vertrag geregelt worden sei, womit diese auch nicht durch den Richter von Amtes wegen berücksichtigt werden dürfe. Durch die Annahme der scheinbar nicht vorliegenden Fälligkeit ohne entsprechende Bestreitung des Gesuchsgegners habe die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime und die Grundsätze der Basler Rechtsöffnungspraxis verletzt (Urk. 14 S. 5). 6. Die von der Gesuchstellerin angerufene Kommentarstelle von Staehelin im Basler Kommentar, N 79 zu Art. 82 SchKG, ist nicht einschlägig und wurde von der Gesuchstellerin zudem verkürzt widergegeben. Sie befasst sich mit der Frage, ob, wenn sich die Fälligkeit aus einer Kündigung ergibt, die Fälligkeit vom Gläubiger durch Urkunden (Kopie der Kündigung) oder Zugeständnis des Schuldners bewiesen werden muss, oder, ob es genügt, wenn der Gläubiger die Fälligkeit behauptet und der Richter die mangelnde Fälligkeit nur auf entsprechende Einrede des Schuldners beachten darf. Staehelin vertritt die Auffassung, dass die mangelnde Fälligkeit von Amtes wegen zu beachten sei, wenn sie sich positiv aus den eingereichten Unterlagen ergebe. In den übrigen Fällen genüge ausgehend von der Basler Rechtsöffnungspraxis bei zweiseitigen Verträgen die Behauptung des Gläubigers, die Fälligkeit sei eingetreten, solange sie nicht bestritten werde. Vorliegend ist nicht die Fälligkeit einer Forderung infolge einer Kündigung Thema.

- 7 - Weil aus der Kommentarstelle – entgegen der Gesuchstellerin – nicht hervorgeht, dass die mangelnde Fälligkeit durch den Richter generell nur von Amtes wegen berücksichtigt werden darf, wenn sich diese positiv aus den eingereichten Akten ergibt, ist die Kommentarstelle vorliegend wie erwähnt nicht einschlägig. Daraus folgt, dass der Vorwurf der Gesuchstellerin, wonach die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime sowie die Grundsätze der Basler Rechtsöffnungspraxis verletzt habe, nicht zielführend ist. Vielmehr musste die Vorinstanz wie einleitend dargelegt, die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung von Amtes wegen prüfen. 7. Was die vereinbarte Einschreibegebühr von Fr. 400.– angeht, führte die Vorinstanz aus, die Gesuchstellerin habe es unterlassen, zu behaupten bzw. zu belegen, dass diese noch nicht mit den gemäss Darstellung der Gesuchstellerin bereits bezahlten Fr. 5'000.– abgegolten seien. Da der Gesuchsgegner die Kurse eine Zeit lang besucht habe (vgl. Prot. I S. 5), sei davon auszugehen, dass diese Einschreibegebühr, welche gemäss Ausbildungsvertrag innert zehn Tagen nach Erhalt der Anmeldebestätigung zahlbar sei, bereits bezahlt worden sei (Urk. 15 S. 4). 8. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe im Rechtsöffnungsgesuch behauptet, dass der Gesuchsgegner mit der Bezahlung der Einschreibegebühr seit dem 17. März 2014 in Verzug sei. Diese Behauptung sei unbestritten geblieben. Mit der Annahme, dass die Einschreibegebühr bereits mit der geleisteten Zahlung von Fr. 5'000.– abgegolten sei, habe die Vorinstanz eine Beweiswürdigung für eine unbestritten gebliebene Tatsache vorgenommen und dabei die Verhandlungsmaxime verletzt (Urk. 14 S. 6). 9. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Gemäss Ausbildungsvertrag ist die Einschreibegebühr von Fr. 400.– zahlbar innert zehn Tagen nach Erhalt der Anmeldebestätigung und wird am Schulgeld angerechnet (Urk. 3/5). Es ist unbestritten, dass bereits eine Zahlung in der Höhe von Fr. 5'000.– geleistet wurde (Urk. 1 S. 3). Aus der von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz eingereichten Rechnung der C._____ AG vom 3. März 2014 (Urk. 3/6) geht sodann hervor, dass die Einschreibegebühr von der ersten Rate in Abzug gebracht und damit als Zahlung an die erste Rate angerechnet wurde. Vor diesem Hintergrund

- 8 ist das Vorbringen der Gesuchstellerin widersprüchlich, wonach die Einschreibegebühr von Fr. 400.– noch nicht durch die Zahlung des Betrags von Fr. 5'000.– abgegolten sei. 10. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzulegen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Mangels relevantem Aufwand ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gesuchsgegner abzusehen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 9 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'480.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. November 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Freiburghaus

versandt am: se

Urteil vom 12. November 2015 Erwägungen: 1. Die Gesuchstellerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, dass die Vorinstanz die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung zwar zu Recht von Amtes wegen überprüft habe, indes zu Unrecht die Anwendbarkeit von Art. 75 OR verneint habe. Weil ... 2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, muss die Fälligkeit der betriebenen Forderung durch den Rechtsöffnungstitel bestimmt oder ohne weiteres bestimmbar sein, wobei die Frage der Fälligkeit vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wege... 3. Entgegen der Gesuchstellerin musste die Vorinstanz den Ausbildungsvertrag auslegen, nachdem der Rechtsöffnungsrichter die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung von Amtes wegen zu prüfen hat, aus dem fraglichen Rechtsöffnungstitel indes k... 4. Im fraglichen Ausbildungsvertrag wurde zugunsten des Gesuchsgegners vereinbart, dass er den neben den ECDL-Gebühren von Fr. 480.– geschuldeten Betrag von Fr. 15'000.– in 12 Raten à Fr. 1'250.– bezahlen könne. Es wurden jedoch weder konkrete Fälligk... Der Vertrag erweist sich damit – wie auch die Gesuchstellerin anerkennt (Urk. 14 S. 4: "Regelunglücke") – als lückenhaft und muss, da das dispositive Gesetzesrecht in Art. 75 OR keine passende Regelung enthält, durch das Gericht ergänzt werden. Es mu... 5. Betreffend die Überprüfung der Fälligkeit von Amtes wegen macht die Gesuchstellerin unter Hinweis auf eine Kommentarstelle im Basler Kommentar weiter geltend, dass die mangelnde Fälligkeit durch den Richter nur von Amtes wegen berücksichtigt werden... 6. Die von der Gesuchstellerin angerufene Kommentarstelle von Staehelin im Basler Kommentar, N 79 zu Art. 82 SchKG, ist nicht einschlägig und wurde von der Gesuchstellerin zudem verkürzt widergegeben. Sie befasst sich mit der Frage, ob, wenn sich die ... 7. Was die vereinbarte Einschreibegebühr von Fr. 400.– angeht, führte die Vorinstanz aus, die Gesuchstellerin habe es unterlassen, zu behaupten bzw. zu belegen, dass diese noch nicht mit den gemäss Darstellung der Gesuchstellerin bereits bezahlten Fr... 8. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe im Rechtsöffnungsgesuch behauptet, dass der Gesuchsgegner mit der Bezahlung der Einschreibegebühr seit dem 17. März 2014 in Verzug sei. Diese Behauptung sei unbestritten geblieben. Mit der Annahme, dass d... 9. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Gemäss Ausbildungsvertrag ist die Einschreibegebühr von Fr. 400.– zahlbar innert zehn Tagen nach Erhalt der Anmeldebestätigung und wird am Schulgeld angerechnet (Urk. 3/5). Es ist unbestritten, ... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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