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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.07.2015 RT150124

22. Juli 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,207 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150124-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 22. Juli 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Statthalteramt Bezirk Dielsdorf

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 22. Juni 2015 (EB150169-D)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 22. Juni 2015 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 28. April 2015) gestützt auf den Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 15. Oktober 2014 und das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. Januar 2015 für eine ausstehende Busse und Gebühren definitive Rechtsöffnung für Fr. 775.–; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 12 S. 5 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 26. Juni 2015 (Datum Poststempel 30. Juni 2015, eingegangen am 1. Juli 2015) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 11). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 14/2-3) sowie die damit verbundenen Ausführungen neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Ebenso neu sind die Ausführungen des Gesuchsgegners betreffend das Naturschutzgebiet Neerach, soweit sie über das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte hinausgehen. Entsprechend sind auch diese (neuen) Ausführungen unzulässig und damit unbeachtlich.

- 3 - 3. Der Gesuchsgegner erhebt nicht nur gegen den vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid vom 22. Juni 2015 Beschwerde, sondern auch noch gegen den Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 15. Oktober 2014 (St.2014.2374/CZ) sowie gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Dielsdorf vom 22. Januar 2015 (Geschäfts Nr. GB140016-D) und gegen die Betreibung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte am Obergericht des Kantons Zürich Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf (Urk. 11 S. 1). Den Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 15. Oktober 2014 hat der Gesuchsgegner mittels Einsprache angefochten. Eine Beschwerde dagegen sieht das Gesetz nicht vor; somit ist eine solche auch nicht möglich. Betreffend das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Dielsdorf vom 22. Januar 2015 hätte er sodann die Begründung verlangen und dieses Urteil schliesslich mittels Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich anfechten können; diesbezüglich ist eine Beschwerde ebenso wenig zulässig. Schliesslich betrifft die Betreibung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte am Obergericht des Kantons Zürich nicht das vorliegende Verfahren. Damit ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 15. Oktober 2014, das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Dielsdorf vom 22. Januar 2015 und die Betreibung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte am Obergericht des Kantons Zürich Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf richtet, nicht einzutreten. 4.1 In der Sache bringt der Gesuchsgegner beschwerdeweise erneut seine Einwendungen gegen den diesem Verfahren als Rechtsöffnungstitel zugrundeliegenden Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 15. Oktober 2014 (St.2014.2374/CZ) vor. So stellt er sich zusammengefasst gegen das Zustandekommen der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung, WZVV, sowie den damit verbundenen Zonenplan zum Schutze des Neeracher Riedes und die Leinenpflicht für Hunde und macht geltend, dass zunächst seine Grundrechte verletzt worden seien, indem die Grundeigentümer über das Vorhaben einer Einrichtung eines neuen Naturschutzgebietes nicht ordnungsgemäss informiert worden seien. Da diese unrechtmässig zustande gekommen sei, sei er nicht verpflichtet, sich an die daraus resultierende Benutzungsbeschränkung wie die Leinenpflicht zu halten (Urk. 11).

- 4 - 4.2 Damit wiederholt der Gesuchsgegner lediglich das bereits vor Vorinstanz Gesagte, ohne sich indes mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, hat der Rechtsöffnungsrichter keinen materiellrechtlichen Spielraum (Urk. 12 S. 4). Im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Der Rechtsöffnungsrichter darf die im Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ihren Bestand hin überprüfen. Im Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Damit aber hat die Vorinstanz die Einwendungen des Gesuchsgegners gegen die WZVV zu Recht nicht berücksichtigt (Urk. 12 S. 4). 5. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

- 5 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 sowie je einer Kopie der Urk. 14/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 775.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Juli 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Urteil vom 22. Juli 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 sowie je einer Kopie der Urk. 14/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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