Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150121-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 1. Juli 2015
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Finanzabteilung der Gemeinde B._____,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Mai 2015 (EB150546-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 20. Mai 2015 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 5. März 2015) – gestützt auf eine Verfügung vom 6. November 2014 für Quellensteuern für Juni bis Oktober 2014 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'566.90 nebst 5 % Zins seit 6. Dezember 2014; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 9 = Urk. 12). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 25. Juni 2015 fristgerecht (Urk. 10b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 1): "1. Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils "Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 2, Zahlungsbefehl vom 5. März 2015, für Fr. 2'566.90 nebst Zins zu 5 % seit 6. Dezember 2014" sei vollumfänglich widerrufen zu lassen. 2. Dispositiv 2 des angefochtenen Urteils "Die Spruchgebühr von Fr. 300.– wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen" sei vollumfänglich widerrufen zu lassen. 3. Die Forderung der Gemeinde B._____ sei vollumfänglich abzuweisen. 4. Der Rechtsvorschlag in Betreibung ... sei nicht aufzuheben und die Rechtsöffnung sei nicht zu erteilen. 5. Die Kosten seien der Gemeinde B._____ zu belasten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die Verfügung vom 6. November 2014, mit welcher sie die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 2'566.90 für Quellensteuern für die Zeit von Juni bis Oktober 2014 verpflichtet habe. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin enthalte keine Gründe, welche der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen würden (Urk. 12 S. 2).
- 3 b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann können im Beschwerdeverfahren keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel eingereicht werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Forderung der Gesuchstellerin beziehe sich auf ein Verhältnis zwischen C._____ als Akkordanten bzw. Auftragnehmer und D._____ GmbH als Auftraggeberin. Die Gesuchsgegnerin sei nur als Mantelgesellschaft vorgeschoben worden und habe "Durchlauferhitzer" gespielt. Die D._____ GmbH würde zu tiefe Preise bezahlen, weshalb C._____ gezwungen sei, krumme Geschäfte zu machen (Urk. 11 S. 2). d) Die Gesuchsgegnerin hat im vorinstanzlichen Verfahren keine dieser Behauptungen vorgebracht (vgl. ihre Stellungnahme; Urk. 8); dieselben können daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vorstehend Erwägung 2). Sie hätten der Gesuchsgegnerin aber auch dann nicht geholfen, wenn sie rechtzeitig vorgetragen worden wären. Die Verfügung der Gesuchstellerin vom 6. November 2014 nennt als Zahlungsverpflichtete die Gesuchsgegnerin (Urk. 4/2). Wenn diese daher der Meinung gewesen wäre, sie werde zu Unrecht verpflichtet, hätte sie gegen die Verfügung das entsprechende Rechtsmittel ergreifen müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren (und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren) kann nicht mehr geprüft werden, ob der nunmehr zu vollstreckende Entscheid zu Recht ergangen ist oder nicht. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als unbegründet und ist sie damit abzuweisen.
- 4 - 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'566.90. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'566.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se
Urteil vom 1. Juli 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...