Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150117-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 19. August 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
SVA Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 22. April 2015 (EB150078-E)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 22. April 2015 erteilte das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Rüti (Zahlungsbefehl vom 16. Februar 2015) – gestützt auf eine Verfügung der Gesuchstellerin betreffend Rückforderung zu viel bezogener Familienzulagen vom 14. Oktober 2011 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'025.55 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 16 = Urk. 19). b) Gegen die begründete Ausfertigung des Urteils vom 22. April 2015 hat die Gesuchsgegnerin am 18. Juni 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit dieser hat sie im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt, daneben aber auch Leistungsbegehren gestellt (Urk. 18 S. 2 ff.). c) Mit Beschluss der Kammer vom 1. Juli 2015 wurden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt (Urk. 24). Einer von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobenen bundesgerichtlichen Beschwerde (Urk. 25, Urk. 28) war kein Erfolg beschieden (Urk. 29). Mit Verfügung der Kammerpräsidentin vom 28. Juli 2015 wurde der Gesuchsgegnerin Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 30). d) Der von der Gesuchsgegnerin einverlangte Gerichtskostenvorschuss ist auch innert Nachfrist nicht bezahlt worden. Dementsprechend ist androhungsgemäss (Urk. 24 S. 5 Dispositiv-Ziffer 3, Urk. 30 S. 2 Dispositiv-Ziffer 1) auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 2. a) Die Beschwerde richtete sich primär gegen eine Rechtsöffnung für Fr. 11'025.55, enthielt aber auch Leistungsbegehren von über Fr. 200'000.-- (Urk. 18 S. 2 ff.). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG sowie von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
- 3 b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gegenpartei erwuchs kein relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien der Urk. 18, 20 und 21/1-35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--.
- 4 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se
Beschluss vom 19. August 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien der Urk. 18, 20 und 21/1-35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...