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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.02.2016 RT150111

24. Februar 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,740 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150111-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Urteil vom 24. Februar 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____,

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Mai 2015 (EB141788-L)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Berufungsentscheid vom 15. April 1997 hiess die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine Klage von C._____ dahingehend gut, dass der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) verpflichtet wurde, ihr Fr. 2'600'000.– nebst Zins zu 12 ¾ % seit 1. Mai 1993 sowie Fr. 481'821.90 zu bezahlen (Urk. 4/5). Die dem Verfahren zugrunde liegende Arrestbetreibung endete am 8. Februar 1999 in einem Verlustschein über Fr. 4'893'413.80 (Urk. 4/6). Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) stützt sich auf das erwähnte Urteil vom 15. April 1997 und im Umfang der ursprünglichen Betreibungskosten auf den Verlustschein vom 8. Februar 1999. Beide Titel weisen C._____ als Gläubigerin aus. Gemäss Eintrag im Handelsregister war sie bis im Oktober 1998 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Gesuchstellerin. Zum Nachweis ihrer Rechtsnachfolge beruft sich die Gesuchstellerin auf eine vom 3. Juli 2000 datierende Zessionsurkunde (Urk. 4/3). 2. Mit Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 2 vom 10. November 2014 betrieb die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner über Fr. 4'893'413.80 (Urk. 4/2). Der Gesuchsgegner erhob Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 machte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren anhängig (Urk. 1). Für den weiteren Verlauf des Verfahrens vor Vorinstanz kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 3). Mit Urteil der Vorinstanz vom 15. Mai 2015 wurde der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 2 definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 4'891'974.55; zudem wurde in derselben Betreibung hinsichtlich der ursprünglichen Betreibungskosten für Fr. 1'439.25 provisorische Rechtsöffnung erteilt. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Löschung der Betreibung wurde abgewiesen. Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 47 Dispositiv-Ziffern 1 bis 5).

- 3 - 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 12. Juni 2015 fristgerecht (vgl. Urk. 44b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 45 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. EB141788-L) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2014 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 2 sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme zum prozessualen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesetzt (Urk. 51 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Der Gesuchsgegner leistete den Kostenvorschuss fristgerecht (Urk. 52). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin zum Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung erfolgte mit Eingabe vom 29. Juni 2015 und wurde der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 53 bis 56/2-8). Es erfolgten weitere Eingaben der Parteien zum Gesuch um aufschiebende Wirkung (Urk. 57, 61, 63, 67 und 71). Mit Verfügung vom 14. September 2015 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 74). Dieser Entscheid wurde vom Gesuchsgegner am Bundesgericht angefochten; das entsprechende Verfahren ist nach wie vor hängig. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 ersuchte die Gesuchstellerin um Fortsetzung des Verfahrens. Es bestehe aus ihrer Sicht keine Erforderlichkeit, für die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens den Entscheid des Bundesgerichts über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten (Urk. 77). Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 3. Dezember 2015 (Urk. 77 bis 79) wurde der Gegenpartei am 17. Februar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. S. 9 und Urk. 80). Der Gesuchsgegner machte mit Eingabe vom 22. Februar 2016 von seinem Replikrecht Gebrauch (Urk. 81 bis 83/1). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; entgegen dem Gesuchsgegner [Urk. 81 S. 3] be-

- 4 steht kein Anlass, die Noveneingabe der Gesuchstellerin vom 3. Dezember 2015 aus dem Recht zu weisen, vgl. Art. 326 ZPO). II. 1. Vor Vorinstanz bestritt der Gesuchsgegner, dass die dem Urteil vom 15. April 1997 zugrunde liegende Forderung im Namen von C._____ rechtsgültig erstritten und dass der gestützt auf das genannte Urteil ausgestellte Verlustschein vom 8. Februar 1999 in deren Auftrag erwirkt worden war sowie dass die nachfolgende Forderungszession von C._____ an die Gesuchstellerin vom 3. Juli 2000 rechtsgültig erfolgt sei (vgl. Urk. 47 S. 11). Zur Untermauerung seiner Sachdarstellung reichte der Gesuchsgegner eine notariell beglaubigte, schriftliche Erklärung der früheren Gläubigerin, C._____, vom 13. Januar 2015 ins Recht. Darin bestätigt diese, die Vollmacht zur Führung des vor Bezirksgericht Zürich geführten Verfahrens und des späteren Rechtsmittelverfahrens vor Zürcher Obergericht sei "offenbar erschlichen" und die Verfahren seien folglich ohne ihr Wissen geführt worden. Sodann sei die auf der Zession vom 3. Juli 2000 angebrachte Unterschrift "missbraucht und zweckentfremdet worden" (Urk. 13/12). 2.1. Nach der vorinstanzlichen Verhandlung vom 4. März 2015 entwickelte sich ein reger Schriftenwechsel. Beide Parteien brachten in diesem Rahmen sowohl ergänzende Stellungnahmen als auch neue Dokumente in das Verfahren ein (vgl. Urk. 47 S. 4). Die Vorinstanz entschied im angefochtenen Entscheid vorab darüber, ob die im Nachgang erfolgten schriftlichen Eingaben der Parteien unter dem Gesichtspunkt des Novenrechts zulässig waren (Urk. 47 S. 4 ff.). Insbesondere hatte sie sich mit einer als Kaufvertrag betitelten Urkunde vom 6. Oktober 1998 zwischen C._____ und deren Sohn, D._____ (vertreten durch dessen Vater, E._____), zu befassen, die der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 27. März 2015 eingereicht hatte. C._____ hatte darin mit D._____ einen Kaufpreis von Fr. 3'500.– für schlecht einbringliche Forderungen von Fr. 2'600'000.– und Fr. 481'821.90 vereinbart (Urk. 23 und 24/20). Vor Vorinstanz hatte der Gesuchsgegner behauptet, den Kaufvertrag erst am 20. März 2015 von C._____ erhalten zu haben. Als Beweis dafür offerierte er deren Zeugenbefragung (Urk. 23 N 2).

- 5 - Die Vorinstanz erwog, im Rechtsöffnungsverfahren sei der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Ob eine Zeugeneinvernahme durchgeführt werden solle, liege daher im gerichtlichen Ermessen (unter Verweis auf BK ZPO II- Güngerich, Art. 254 N 4). Vorausgesetzt werde aber, dass sie nicht zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung führe (Art. 254 Abs. 2 lit. a ZPO). Dies bedeute, dass im Rechtsöffnungsverfahren eine Zeugenbefragung nur möglich sei, wenn diese bereits innerhalb einer ohnehin angesetzten mündlichen Verhandlung erfolgen könne (Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 254 N 7 f.). Wer nach der Verhandlung neue Dokumente einreiche, deren Novenqualität von der Gegenseite bestritten werde, habe diese daher stets mittels Urkunden zu beweisen. Die von der Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch eingereichten Beweismittel seien dem Gesuchsgegner seit dem 22. Dezember 2014 bekannt gewesen. Er sei gemäss eigenen Angaben seit Mitte Januar 2015 in Kontakt mit C._____ gewesen. Es wäre ihm demnach objektiv möglich gewesen, das Beweismittel rechtzeitig aufzufinden, womit dessen verspätetes Einbringen nicht mehr entschuldbar erscheine. Der vertiefte Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ während des Rechtsöffnungsverfahrens unterminiere zudem deren Unabhängigkeit und Glaubhaftigkeit als Zeugin erheblich. Selbst wenn sie deshalb die Darstellung des Gesuchsgegners bestätigen würde, wonach sie den Kaufvertrag vom 6. Oktober 1998 dem Gesuchsgegner erst am 20. März 2015 übergeben habe, könnte auf ihre Aussage nicht abgestellt werden. Ihre Zeugenaussage sei daher ungeeignet, um Beweis für die umstrittene Behauptung zu erbringen (Urk. 47 S. 5 ff.). Hinsichtlich einer Noveneingabe des Gesuchsgegners vom 4. Mai 2015 (Urk. 41) erwog die Vorinstanz, sie erweise sich als für das vorliegende Verfahren nicht entscheidrelevant, womit offen bleiben könne, ob es sich um zulässige Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO handle (Urk. 47 S. 8). Mit dieser Noveneingabe reichte der Gesuchsgegner Urkunden aus einem offenbar parallel zum Zivilverfahren, das im erwähnten obergerichtlichen Urteil gemündet hatte, geführten Strafverfahren ein (Urk. 42/39-53). 2.2. In der Sache erwog die Vorinstanz, zwar wäre ein von einem nicht bevollmächtigten Vertreter erstrittenes Urteil in der Tat nichtig (unter Hinweis auf BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 15). Jedoch bestünden vorliegend keine objek-

- 6 tiven Anhaltspunkte, welche für die Nichtigkeit des obergerichtlichen Urteils vom 15. April 1997 sprechen würden. Der Gesuchsgegner habe die von C._____ unterzeichnete Vollmacht vom 25. März 1993 an Rechtsanwalt Dr. F._____, gestützt auf welche das betreffende Urteil erstritten worden sei, ins Recht gelegt (Urk. 13/13). Dass die darauf befindliche Unterschrift gefälscht sei, behaupte C._____ in ihrer Erklärung vom 13. Januar 2015 entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners gerade nicht. Sie spreche lediglich davon, vom mandatierten Rechtsanwalt bzw. ihrem Ehemann über das erstrittene Urteil nicht informiert worden zu sein. Auch für die von C._____ aufgestellte Behauptung, wonach die auf der Vollmacht befindliche Unterschrift von ihrem Ehemann erschlichen worden sei, bestünden keinerlei objektiven Anhaltspunkte (Urk. 47 S. 12 f.). Was den Einwand betreffe, die Forderungszession von C._____ an die Gesuchstellerin vom 3. Juli 2000 sei ohne Wissen und gegen den Willen der damaligen Gläubigerin erwirkt worden, sei festzuhalten, dass diese Urkunde von C._____ unterzeichnet worden sei. Eine Fälschung ihrer Unterschrift behaupte weder sie noch der Gesuchsgegner (Urk. 47 S. 13). 3. Der Gesuchsgegner beanstandet, die Vorinstanz habe seine Noveneingaben zu Unrecht nicht berücksichtigt. Mit ihrer Argumentation übersehe die Vorinstanz, dass Art. 229 Abs. 3 ZPO für die der Offizialmaxime (gemeint: Untersuchungsmaxime) unterstehenden Fälle explizit eine Berücksichtigung von neuen Tatsachen und Beweismitteln bis zur Urteilsberatung vorsehe (Urk. 45 S. 6). Die Rechtsnachfolge sei von Amtes wegen zu prüfen. Von einem liquiden Nachweis der Rechtsnachfolge könne aber keine Rede sein, was sich auch aus seiner Noveneingabe vom 27. März 2015 (und dem mit dieser Eingabe offerierten Kaufvertrag vom 6. Oktober 1998) sowie aus seiner Noveneingabe vom 4. Mai 2015 (und den mit dieser Eingabe offerierten Urk. 42/41-51) ergebe (Urk. 45 S. 6). Es sei nicht notwendig, dass C._____ in ihrer notariell beglaubigten Erklärung explizit behaupte, ihre Unterschrift sei gefälscht, zumal er an der Rechtsöffnungsverhandlung, entgegen den aktenwidrigen Ausführungen der Vorinstanz, die Fälschung der Unterschrift behauptet habe (Urk. 45 S. 9 unter Hinweis auf Prot. S. 10). Auch C._____ mache im Ergebnis eine Urkundenfälschung gemäss

- 7 - Art. 251 StGB geltend, weil ihre Unterschrift (wenn es denn ihre sei) zweckentfremdet unter eine Zessionserklärung gesetzt worden sei, von welcher sie keine Kenntnis gehabt habe (Urk. 45 S. 15). Die Glaubhaftmachung der Fälschung der Zession vom 3. Juli 2000 führe zwingend zur Abweisung des definitiven und provisorischen Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 45 S. 16). Die Zession vom 3. Juli 2000 sei unter Berücksichtigung der Erklärung von C._____ vom 13. Januar 2015, des Kaufvertrags vom 6. Oktober 1998 und der Urk. 42/41-51 nicht dazu geeignet, die Rechtsnachfolge der Gesuchstellerin liquide nachzuweisen (Urk. 45 S. 17 f.). Bezüglich der Vollmacht vom 25. März 1993 habe er vor Vorinstanz ausgeführt, dass das im Urteil der II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts mündende Verfahren ohne das Wissen von C._____ und mit einer von ihr erschlichenen Vollmacht geführt worden sei. Er habe ausgeführt, dass die auf der Vollmacht angebrachte Unterschrift von C._____ gefälscht bzw. zumindest als Blankounterschrift missbraucht oder zweckentfremdet worden sei (Urk. 45 S. 18). Aus der (schriftlichen) Erklärung von C._____ werde deutlich, dass sie niemandem eine Vollmacht zwecks Führung eines Prozesses gegen den Gesuchsgegner erteilt habe, sondern dieser Prozess von Rechtsanwalt Dr. F._____ auf Instruktion von E._____ ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen geführt worden sei. Auch dieser Einwand müsse lediglich glaubhaft gemacht werden, was mit der Erklärung vom 13. Januar 2015 gelungen sei (Urk. 45 S. 19). Abgesehen davon sei die Nichtigkeit eines Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen zu beachten. Die Vorinstanz hätte daher C._____ als Zeugin einvernehmen müssen (Urk. 45 S. 21). 4. Unter der definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG ist der richterliche Entscheid zu verstehen, der aufgrund eines vollstreckbaren gerichtlichen (oder gleich gestellten) Entscheides die Wirkung des Rechtsvorschlages endgültig beseitigt; die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr sind eng beschränkt (Art. 81 SchKG); der definitive Rechtsöffnungstitel kann nur mit völlig eindeutigen Urkunden entkräftet werden (BGE 115 III 97 E. 4; 124 III 501 E. 3a). Das Gericht prüft u.a. von Amtes wegen, ob die Identität des im Urteil Berechtigten und des Gläubigers übereinstimmt (BGE 139 III 444 E. 4.1.1). Der Zessionar kann sich auf

- 8 ein vom Zedenten erstrittenes Urteil als definitiven Rechtsöffnungstitel berufen, wenn seine Rechtsnachfolge liquide nachgewiesen ist (BGE 140 III 372 E. 3). 5.1. Im summarischen Verfahren, in welchem auch Rechtsöffnungsentscheide ergehen (Art. 251 lit. a ZPO), besteht keine besondere Regelung zur Eventualmaxime. Somit gilt grundsätzlich der allgemeine Verweis auf die Regeln des ordentlichen Verfahrens gemäss Art. 219 ZPO. Es stellt sich die Frage, ob es gerechtfertigt ist, das Novenrecht des ordentlichen Verfahrens (Art. 229 ZPO) auf das summarische Verfahren anzuwenden. Als Grundsatz gilt, dass die Parteien den Sachverhalt im Gesuch bzw. in der Stellungnahme zum Gesuch in das Verfahren einzubringen haben (Sutter-Somm/Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 257 N 18; s.a. Art. 84 Abs. 2 SchKG). Hat das Gericht jedoch den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner beruft sich auf die Nichtigkeit des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 1997 und die ungültige Rechtsnachfolge der Gesuchstellerin. Sowohl die Nichtigkeit eines definitiven Rechtsöffnungstitels (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 14) als auch die Prüfung der Identität zwischen dem Kläger resp. Berechtigten und dem Betreibenden, dem Schuldner und dem Betriebenen und der in Betreibung gesetzten Forderung mit der im Titel verurkundeten Forderung sind von Amtes wegen zu prüfen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 50). Mit der Anordnung der amtswegigen Prüfung wird auf den beschränkten Untersuchungsgrundsatz verwiesen (vgl. BK ZPO I-Zingg, Art. 60 N 4; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 127). Deshalb sind die Noveneingaben des Gesuchsgegners zu diesen beiden Themen zu berücksichtigen. 5.2. Im Summarverfahren ist der Beweis zwar grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger hat sowohl im definitiven (Art. 80 f. SchKG) wie auch im provisorischen (Art. 82 f. SchKG) Rechtsöffnungsverfahren den Titel, auf den er sich beruft, mittels Urkunden nachzuweisen. Der Schuldner ist im definitiven Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG berechtigt, mittels Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist (BK ZPO II-Güngerich, Art. 254 N 11).

- 9 - Aufgrund der Anwendung des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes wären vorliegend aber betreffend Nichtigkeit und Identität auch andere Beweismittel zulässig (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO; BK ZPO II-Güngerich, Art. 254 N 20). Auch unter Geltung des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes ist es jedoch grundsätzlich Aufgabe der Parteien, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten. Die Parteien haben aktiv bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und tragen mindestens de facto die Verantwortung für dessen Ermittlung. Dies bedeutet, dass die Parteien wie unter der Geltung des Verhandlungsgrundsatzes die Last tragen, die relevanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen (Behauptungslast), zu bestreiten (Bestreitungslast) und wenn nötig zu substantiieren (Substantiierungslast). Der Tatsachenvortrag muss auch unter der Geltung des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes schlüssig sein (BK ZPO I-Hurni, Art. 55 N 64 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz erwog, weder der Gesuchsgegner noch C._____ hätten eine Fälschung ihrer Unterschrift auf der Forderungszession vom 3. Juli 2000 behauptet (Urk. 47 S. 13). Diese Erwägung erscheint verkürzt: Der Gesuchsgegner macht zu Recht geltend, er habe vor Vorinstanz ausgeführt, die Zession sei genauso wenig gültig wie die Vollmacht. Diese Unterschriften seien gefälscht (Prot. I S. 10 dritter Absatz). Bei der Behauptung einer Fälschung der Unterschrift auf der Forderungszession handelt es sich aber nur um eine seiner Behauptungen: Zuvor hatte er nämlich ausgeführt, die Zession vom 3. Juli 2000 könne wie die Vollmacht vermutlich nur eine Fälschung sein (Urk. 11 S. 20; Hervorhebung durch Gericht). Später erklärte er, "dass Frau C._____ in ganz einfachen Worten gesagt hat, dass sie entweder die Zession nicht unterzeichnet habe oder – für den Fall, dass sie die Zession unterzeichnet hat – dass die Unterschrift in einen Zusammenhang gesetzt worden sein könnte. Sie ist sich nicht zu 100 % sicher" (Prot. I S. 11; Hervorhebung durch Gericht). Der Tatsachenvortrag des Gesuchsgegners ist damit – weder für sich alleine betrachtet noch im Zusammenhang mit der schriftlichen Erklärung von C._____ – alles andere als schlüssig und damit nicht geeignet, an der Gültigkeit der Zession bzw. der Rechtsnachfolge der Gesuchstellerin ernsthafte Zweifel zu wecken (BGE 140 III 372 E. 3.3.3) bzw. weitere Sachverhaltsabklärungen zu veranlassen. Daran vermögen auch die im Nachgang zur

- 10 - Rechtsöffnungsverhandlung eingereichten und von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Urkunden nichts zu ändern. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, der Kaufvertrag vom 6. Oktober 1998 belege trotz dessen Rechtsunwirksamkeit, dass E._____ – der auch die Gesuchstellerin beherrsche – einen Weg gesucht habe, um die im Namen von C._____ ohne ihr Wissen erstrittene Forderung gegen den Gesuchsgegner zu kontrollieren (Urk. 45 S. 9 f.). Die Strafakten sollten gemäss Gesuchsgegner belegen, dass E._____ sowohl im Zivil- als auch im Strafverfahren C._____ mit allen Mitteln vollständig ausgeklammert habe; sie habe die Prozesse nur formal geführt (Urk. 41 S. 4). Diese Behauptungen sowie die dazu eingereichten Urkunden mögen allenfalls gewisse Indizien für die Sachdarstellung des Gesuchsgegners darstellen. Die durch sie erweckten Zweifel an der Gültigkeit der urkundlich nachgewiesenen Rechtsnachfolge sind jedoch nicht gewichtig genug, um die Sachdarstellung des Gesuchsgegners als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen als die Authentizität der auf der Zession (bzw. der Vollmacht) angebrachten Unterschrift von C._____. Damit ist die behauptete Fälschung aber nicht glaubhaft gemacht (vgl. BGE 132 III 140 E. 4.2.1; BGer 5A_113/2014 vom 8. Mai 2014, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) und die Rechtsnachfolge liquide nachgewiesen. Welche weiteren amtswegigen Sachverhaltsabklärungen oder Beweiserhebungen zur Frage der Fälschung die Vorinstanz hätte vornehmen können oder müssen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Mangels hinreichender Beanstandung nicht zu prüfen ist schliesslich, ob die Vorinstanz (auch diesbezüglich) zu Recht von einer Einvernahme von C._____ als Zeugin abgesehen hat. Entgegen der Rüge des Gesuchsgegners hat sie keineswegs "ohne zureichende Begründung behauptet" (Urk. 45 S. 22), sondern rechtsgenügend begründet, weshalb deren Zeugenaussage ohnehin kein taugliches Beweismittel darstellen würde (Urk. 47 S. 7). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner in der Beschwerde nicht auseinander (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, Erw. 5.4.1). Zur unterlassenen Zeugenbefragung verliert er im vorliegenden Zusammenhang kein Wort.

- 11 - 5.3. Fehlerhafte Entscheide sind nach mehrfach bestätigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel kumulativ besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar (Stücheli, a.a.O., S. 214) erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 129 I 361 E. 2.1; 133 II 366 E. 3.2). Eine gefälschte Vollmacht, die von der urteilenden Instanz unentdeckt geblieben ist, würde zwar einen schweren Mangel darstellen. Es liegen jedoch keinerlei objektiven Anhaltspunkte für eine gefälschte Vollmacht und damit kein offensichtlicher oder leicht erkennbarer Mangel des Urteils vor. C._____ macht nicht geltend, sie habe Rechtsanwalt Dr. F._____ keine Vollmacht erteilt, es handle sich um eine Fälschung. Sie spricht lediglich von einer offenbar erschlichenen Prozessvollmacht. Der Gesuchsgegner selber führt aus, dass die auf der Vollmacht angebrachte Unterschrift von C._____ gefälscht bzw. zumindest als Blankounterschrift missbraucht oder zweckentfremdet worden sei. Wie eben erwähnt, soll sie die Prozesse nur formal geführt haben. Aufgrund derart vager und widersprüchlicher Behauptungen musste die Vorinstanz – auch unter Geltung des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes – keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vornehmen. Wollte sich der Gesuchsgegner tatsächlich auf eine gefälschte Vollmacht berufen, so hätte er dies mittels Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO (i.v.m. Art. 405 Abs. 2 ZPO) anzustreben – soweit dies heute überhaupt noch möglich ist (Art. 329 ZPO). 6. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Löschung der Betreibung wurde von der Vorinstanz abgewiesen. Beschwerdehalber beantragt der Gesuchsgegner die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteiles sowie die vollumfängliche Abweisung des strittigen Rechtsöffnungsgesuches. Dem Rechtsbegehren des Gesuchsgegners fehlt betreffend Löschung der Betreibung ein Beschwerdeantrag in der Sache. Auch aus der Beschwerdebegründung lässt sich kein Antrag in der Sache erstellen. Demnach liegt diesbezüglich kein materieller

- 12 - Antrag vor, der zum Urteil erhoben werden könnte. Folglich fehlt es bezüglich der Löschung der Betreibung bereits an einer Eintretensvoraussetzung. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung ist der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 81 bis 83/1), das Betreibungsamt Zürich 2, das Bundesgericht z.Hd. des Verfahrens Nr. 5A_741/2015 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 13 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'893'413.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Februar 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Iseli

versandt am: se

Urteil vom 24. Februar 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 81 bis 83/1), das Betreibungsamt Zürich 2, das Bundesgericht z.Hd. des Verfahrens Nr. 5A_741/2015 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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