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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.06.2015 RT150100

18. Juni 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,295 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150100-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 18. Juni 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Mai 2015 (EB150504-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 5. Mai 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2015) gestützt auf die rechtskräftige Einstellungs- und Rückerstattungsverfügung des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 3. Dezember 2012 für eine ausstehende Rückerstattungsforderung definitive Rechtsöffnung für Fr. 137'092.– nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 2014; die Kosten wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 10 S. 4). 1.2 Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 1. Juni 2015) erhob der Gesuchsgegner innert Frist Beschwerde mit dem Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 9 S. 1). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsgegner die von ihm anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2015 vorgebrachten Einwendungen, wonach die Entscheide des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich inhaltlich fehlerhaft seien, mit den gegen die eingereichten Entscheide zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln hätte vorbringen müssen. Die inhaltliche Überprü-

- 3 fung von vollstreckbaren Entscheiden stehe dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu. Weitere Einwendungen habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht und würden auch aus den Akten nicht hervorgehen. Sodann sei die Forderung samt Zinsen betragsmässig ausgewiesen, weshalb der Gesuchstellerin antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 10 S. 3). 3.2 Der Gesuchsgegner bringt beschwerdeweise vor, das "Geld" (vgl. Urk. 3/2+3), über dessen Herkunft die Gesuchstellerin Aufschluss verlangt habe, gehöre nicht ihm, sondern B._____. Er habe der Gesuchstellerin am 19. September 2012 mitgeteilt, dass Frau B._____ 1965 ihr Elternhaus in C._____ verkauft habe. Diese Tatsache sei aber von der Gesuchstellerin in Zweifel gezogen worden. Es sei sicher verständlich, dass von diesem Hausverkauf heute keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Beim Aktien-Verkauf (D._____ Group) habe die Gesuchstellerin feststellen können, dass Frau B._____ Inhaberin der Aktien gewesen sei. Er sei am 20. Juni 2014 in der Schulthess Klinik am rechten Knie operiert worden. Herr Dr. E._____ habe gesagt, dass es sich um eine sehr schwierige Operation handle. Er müsse auch heute noch zwei- bis dreimal pro Woche zur Therapie in die Schulthess Klinik fahren. Ohne das Geld von Frau B._____ hätte er diese Operation gar nicht ausführen können, und er hätte auch schon im Altersheim leben müssen. Seine Wohnung koste Fr. 1'291.–, die Krankenkassenprämie betrage Fr. 576.– und die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel würden sich auf Fr. 90.– pro Monat belaufen, so dass diesem Bedarf von Fr. 1'957.– eine AHV-Rente von Fr. 1'640.– gegenüberstehe (Urk. 9). Damit beanstandet der Gesuchsgegner erneut die inhaltliche Richtigkeit des diesem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsöffnungstitels und macht sinngemäss geltend, es sei ihm damals von der Gesuchstellerin zu Unrecht Verzichtsvermögen angerechnet worden. 3.3 Soweit die Ausführungen des Gesuchsgegners über das vor Vorinstanz Vorgebrachte hinausgehen, gelten sie als neue Tatsachenbehauptungen, welche im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO – wie vorangehend ausgeführt (vgl. Erw. 2) – nicht zulässig und damit unbeachtlich sind. Im Übrigen

- 4 wiederholt der Gesuchsgegner lediglich das vor Vorinstanz Ausgeführte, wonach er am 20. Juni 2014 eine schwere Knieoperation habe vornehmen lassen müssen (vgl. Prot. I S. 3 f.). Indes setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Damit vermag seine Beschwerdebegründung den Anforderungen an eine solche nicht zu genügen. Ohnehin aber wird im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Der Rechtsöffnungsrichter darf die im Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ihren Bestand hin überprüfen. Im Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Damit aber hat die Vorinstanz die Einwendungen des Gesuchsgegners, wonach die Gesuchstellerin die notwendigen Auskünfte bei seinen Ärzten hätte einholen können, welche er angegeben habe, und wonach rund Fr. 80'000.– des Vermögensverzehrs krankheitsbedingte Auslagen für ihn und seine verstorbene Partnerin gewesen seien, zu Recht als nicht stichhaltig angesehen (Urk. 10 S. 2 f.). 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden kann (Art. 324 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Die Ausführungen des Gesuchsgegners hinsichtlich seines Renteneinkommens und seiner Auslagen sind als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren entgegenzunehmen (Urk. 9 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorste-

- 5 hende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Damit erübrigen sich entsprechende Weiterungen zur Frage der Mittellosigkeit. 4.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 137'092.–.

- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: se

Urteil vom 18. Juni 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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