Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150092-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Beschluss vom 9. Juni 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, Leitung STV Inkasso
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Mai 2015 (EB150515-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 26. April 2011 um 11.08/11.19 Uhr parkierte der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsgegner) seinen Personenwagen gegenüber der Liegenschaft … in Zürich innerhalb des signalisierten Halteverbots. Mit Berufungsentscheid vom 14. August 2014 sprach die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich – wie bereits zuvor das Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung – den Gesuchsgegner der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 120.–. Das erstinstanzliche Kostendispositiv wurde bestätigt (Urk. 4/1.5). Demgemäss wurden dem Gesuchsgegner u.a. die Untersuchungskosten des Stadtrichteramtes Zürich in der Höhe von Fr. 355.50 auferlegt (Urk. 4/1.4). b) Mit Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 18. Februar 2015 betrieb die Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) den Gesuchsgegner über Fr. 475.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Januar 2015 (Urk. 2). Der Gesuchsgegner erhob Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 8. April 2015 machte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren anhängig (Urk. 1). Nach durchgeführter Verhandlung hiess die Vorinstanz das Begehren der Gesuchstellerin mit Urteil vom 5. Mai 2015 grösstenteils gut und erteilte definitive Rechtsöffnung für die Untersuchungskosten von Fr. 355.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Januar 2015 und die Busse von Fr. 120.– (Urk. 6 = Urk. 9). c) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 13. Mai 2015 (Urk. 8) "Einsprache" (gemeint wohl: Beschwerde). Da sich diese sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Eine weitere Eingabe des Gesuchsgegners datiert vom 6. Juni 2015 (Urk. 11). 2. Der Gesuchsgegner begründet seine Beschwerde damit, dass die Zürcher Presse, namentlich B._____, berichtet hätten, dass die Polizei am 26. April 2011 streike und somit keine Bussen verteilt würden. Es sei sogar ein Auto von B._____, begleitet von einem Polizist, unterwegs gewesen. Weil an verschiede-
- 3 nen Orten falsch parkierte Autos gestanden seien, habe der Pressemann den Polizist gefragt, weshalb er keine Busse "verpasse". Die Antwort sei gewesen, sie seien heute im Streik. Weil er schnell zum Souvenir-Shop habe gehen müssen, habe er die Gelegenheit genutzt, dies zu tun. Er habe nur ein paar Minuten gebraucht. 3. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO muss die Beschwerde eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (vgl. zur Berufung: BGE 138 III 375 E. 4.3.1; für die Beschwerde gelten mindestens dieselben Begründungsanforderungen: BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.3). Diesen Anforderungen genügt der Gesuchsgegner nicht, wenn er lediglich das im Strafverfahren Vorgetragene wiederholt, ohne sich mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen, wonach das Rechtsöffnungsgericht die inhaltliche Richtigkeit vollstreckbarer Entscheide nicht überprüfen darf. Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. a) Doch selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen. Vor Vorinstanz verzichtete der Gesuchsgegner auf Ausführungen zur Sache (VI Prot. S. 3) und im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Insofern wären die Vorbringen des Gesuchsgegners von vornherein unbeachtlich. b) Was die (verspätet vorgetragene) Argumentation des Gesuchsgegners anbelangt, so setzten sich damit die Strafgerichte auseinander. Diese hielten fest, dass es keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gäbe und das Legalitätsprinzip dem Gleichheitsprinzip vorgehe. Zudem fehle es an den Voraussetzungen für den Vertrauensschutz aus Treu und Glauben. Die in den Medien veröffentlichten Aussagen von Polizeibeamten seien von vornherein nicht geeignet gewesen, ein Vertrauen zu begründen, da es sich lediglich um vage Absichtsbekundungen gehandelt habe und sie inhaltlich zu wenig bestimmt gewesen seien. Die Exponenten des Polizeibeamten-Verbands der Stadt Zürich seien für entsprechende Ankündigungen überdies nicht zuständig, da sie als Arbeitnehmervertreter nicht die offizielle Haltung der Strafverfolgungsbehörden repräsentierten.
- 4 c) Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren ist eine inhaltliche Überprüfung des zu vollstreckenden Entscheids, wie erwähnt, nicht vorgesehen. 5. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG (vgl. ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels relevanten Aufwands ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel/Kopien von Urk. 8, 11 und 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 475.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
versandt am: js
Beschluss vom 9. Juni 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel/Kopien von Urk. 8, 11 und 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...