Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150078-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 8. Mai 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Thurgau, Politische Gemeinde B._____, Primarschule B._____, Sekundarschule C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steuerkassieramt B._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 13. April 2015 (EB150126-K)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 13. April 2015 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015) – gestützt auf eine Nachsteuerverfügung für die Steuerperiode 2002 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 19'977.-- nebst 3 % Zins seit 21. Januar 2015, Fr. 4'389.75 (aufgelaufener Zins bis 20. Januar 2015) sowie Fr. 103.30 Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 7 = Urk. 10). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 28. April 2015 fristgerecht (vgl. Urk. 8) Beschwerde erhoben. Sie hat zwar keine klaren Beschwerdeanträge gestellt ("wir bitten Sie höfflich den Gesuch Gut zu Heissen Wir bitten Sie den Fall genau zu bearbeiten"; Urk. 9 am Ende), aus der Begründung ergibt sich aber, dass sie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens erreichen will (Urk. 9). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz hat ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt begründet: Die Gesuchsteller würden ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die rechtskräftige Nachsteuerverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau vom 17. April 2013 und auf die darauf basierende Schlussrechnung vom 18. September 2013 stützen; der in Betreibung gesetzte Betrag sei dadurch ausgewiesen und fällig (Urk. 10 S. 3). Die Gesuchsgegnerin mache geltend, dass die der Nachsteuerverfügung zugrunde liegenden Zahlen falsch seien. Jedoch verfüge das Rechtsöffnungsgericht nicht über die Kompetenz, diese Verfügung zu überprüfen (Urk. 10 S. 4). Die Gesuchsgegnerin mache weiter geltend, die Forderung sei verjährt. Jedoch würden gemäss § 153 Abs. 1 StG/TG Steuerforderungen 5 Jahre nach Rechtskraft der Veranlagung verjähren und gemäss § 205 Abs. 1 StG/TG erlö-
- 3 sche das Recht zur Einforderung von Nachsteuern 10 Jahre nach Ablauf der fraglichen Steuerperiode. Vorliegend sei das Nachsteuerverfahren für das Steuerjahr 2002 am 23. Dezember 2009 und damit innert der 10-jährigen Frist eingeleitet worden. Da die Nachsteuerverfügung am 17. April 2013 erlassen wurde, sei die 5jährige Bezugsverjährung noch nicht eingetreten (Urk. 10 S. 4-5). Die verlangten aufgelaufenen und laufenden Zinsen würden den massgeblichen Bestimmungen des thurgauischen Rechts entsprechen (Urk. 10 S. 5-6). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde keine solchen konkreten Beanstandungen. Sie erwähnt verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und macht geltend, es würden massive schwere Fehler der Behörden vorliegen (Urk. 9). Soweit die Gesuchsgegnerin damit geltend machen will, dass die Veranlagungsverfügung vom 17. April 2013 zu Unrecht erlassen worden sei bzw. auf falschen Zahlen basiere, ist sie noch einmal – wie schon die Vorinstanz dies getan hat – darauf hinzuweisen, dass im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht geprüft werden darf, ob der Entscheid (welcher nunmehr vollstreckt werden soll) korrekt war oder nicht. Soweit die Gesuchsgegnerin die Verjährung anrufen will, kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 10 S. 4-5) verwiesen werden. Die Gesuchsgegnerin beanstandet diese in keiner Weise, womit es dabei bleibt. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Anrufung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) der Gesuchsgeg-
- 4 nerin nicht hilft, da es vorliegend um Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau geht. Für diese bildet das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau (StG/TG) die Grundlage. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 19'977.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 5 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'977.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js
Urteil vom 8. Mai 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...