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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.05.2015 RT150072

28. Mai 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,220 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150072-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 28. Mai 2015

in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

Kläger und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

C._____,

Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 1. April 2015 (EB150053-F)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Der am tt. April 2007 verstorbene D._____ hatte mit Testament vom 13. September 2006 seine Ehefrau (die Beklagte), von welcher er getrennt gelebt hatte, auf den Pflichtteil gesetzt und die verfügbare Quote je zur Hälfte seinen beiden Neffen (den Klägern) vermacht (Urk. 4/2 S. 5). Am 27. Dezember 2010 hatten die Kläger beim Bezirksgericht Dietikon eine (partielle) Erbteilungsklage erhoben (Urk. 4/2 S. 6); dieses Verfahren wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Oktober 2014 rechtskräftig abgeschlossen (Urk. 4/2). b) Gestützt auf dieses Urteil hatten die Kläger mit Eingabe vom 23. Februar 2015 beim Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) das Begehren auf definitive Rechtsöffnung für Fr. 94'244.35 nebst 5 % Zins seit 12. Dezember 2014 und Kosten gestellt (Urk. 1 S. 2). Mit Urteil vom 1. April 2015 erteilte die Vorinstanz den Klägern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2015) definitive Rechtsöffnung für Fr. 21'120.-- nebst 5 % Zins seit 12. Dezember 2014 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid; im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 14 = Urk. 23). c) Hiergegen haben die Kläger am 20. April 2015 fristgerecht (Urk. 15/2) Beschwerde erhoben und stellen die Beschwerdeanträge (Urk. 22 S. 2): "1. Das vorinstanzliche Urteil vom 1. April 2015 sei aufzuheben, wobei Dispositiv-Ziffer 1 insoweit nicht aufzuheben sei, als dass den Klägern und Beschwerdeführern in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg, Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2015, definitive Rechtsöffnung erteilt wurde für CHF 21'120.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Dezember 2014. 2. Es sei den Gläubigern in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für folgenden, aufgrund Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 1. April 2015 nunmehr reduzierten, Betrag von CHF 73'124.35 (94'244.35 minus CHF 21'120.00) nebst 5% Zins p.a. seit 12. Dezember 2014. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) beider Instanzen zu Lasten der Beklagten und Beschwerdegegnerin."

- 3 d) Am 4. Mai 2015 haben die Kläger den von ihnen verlangten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 750.-- rechtzeitig geleistet (Urk. 24 und 25). e) Am 18. Mai 2015 hat die Beklagte fristgerecht (Urk. 26) die Beschwerdeantwort eingereicht, mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 27 S. 2). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. a) Die Kläger stützen ihr Rechtsöffnungsbegehren auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Oktober 2014 (Urk. 4/2). Dabei ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht umstritten die Erteilung der Rechtsöffnung für Parteientschädigungen von Fr. 9'720.-- sowie Fr. 5'400.-- (Urk. 4/2 Disp.-Ziff. 3 und 6; je inkl. 8 % Mehrwertsteuer) und für Ersatz der (aus dem Kostenvorschuss der Kläger bezogenen) Gerichtskosten von Fr. 6'000.--, mithin für insgesamt Fr. 21'120.-- nebst Zins. Im Beschwerdeverfahren einzig umstritten ist die Zahlungsverpflichtung gemäss Dispositiv-Ziffer 1.b jenes Urteils. Dispositiv- Ziffer 1 lautet wie folgt (Urk. 4/2 S. 14 f.): 1. In Gutheissung der Berufung wird a) festgestellt, dass - [...] - [...] b) die Beklagte verpflichtet, den Klägern Fr. 81'076.05 zuzüglich Zinsen zu 5% seit 1. Januar 2008 in Anrechnung an ihren Erbteil zu bezahlen.

- 4 b) Die Vorinstanz erwog hierzu im Wesentlichen, das Obergericht habe damit die Zahlungspflicht für den Betrag von Fr. 81'076.05 nebst Zinsen lediglich festgestellt, weshalb es an einer eindeutigen Verurteilung zur Zahlung in Form eines Leistungsurteils fehle und das Urteil daher für diesen Betrag keinen Rechtsöffnungstitel darstelle (Urk. 23 S. 3). c) Die Kläger machen in der Beschwerde zur Hauptsache geltend, Dispositiv-Ziffer 1 lit. b des fraglichen Urteils enthalte eine eindeutige Zahlungsverpflichtung der Beklagten; die Feststellungen würden sich lediglich auf die in lit. a aufgelisteten Punkte beziehen (Urk. 22 S. 4). d) Die Beklagte macht in der Beschwerdeantwort geltend, die Kläger hätten übersehen, dass gemäss dem obergerichtlichen Urteil "in Anrechnung an ihren Erbteil zu bezahlen" sei; das Urteil werde denn auch unter dem Titel "Partielle Erbteilung" geführt. Die Beklagte werde sich diesen Betrag in der Erbteilung anzurechnen lassen haben, diese sei jedoch bis heute nicht erfolgt. Die fragliche Forderung habe der Kläger 1 bereits in seinem Teilungsvorschlag vom 2. November 2009 aufgeführt; da sie (die Beklagte) diesen nicht akzeptiert habe, hätten sich die Kläger am 14. Mai 2010 Fr. 100'000.-- auszahlen lassen, wie dies im Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 22. Juni 2012 festgehalten sei. Die Kläger hätten damit Fr. 100'000.-- vorbezogen. Dieser Vorbezug sei zu verrechnen, weshalb den Klägern nun nichts mehr zustehe. Die Beklagte habe den Klägern sodann bereits Fr. 36'128.40 überwiesen, womit sich die Forderung ohnehin um diesen Betrag reduziere. Die Kläger hätten sodann in den Jahren 2009 bis 2011 weitere Bezüge von insgesamt Fr. 23'702.95 gemacht, welche ebenfalls zu verrechnen seien (Urk. 27 S. 3 ff.). e) Das Dispositiv des obergerichtlichen Urteils vom 2. Oktober 2014 ist eindeutig und gibt zu keinen Zweifeln Anlass: In dessen Dispositiv-Ziffer 1 werden – in Gutheissung der Berufung – unter Litera a) zwei Feststellungen getroffen und unter Litera b) die Beklagte zu einer Zahlung von Fr. 81'076.05 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 1. Januar 2008 an die Kläger verpflichtet. Dass die Beklagte diese Zahlung "in Anrechnung an ihren Erbteil" zu leisten hat, bedeutet, dass diese Zahlung bei der Erbteilung (die offenbar noch nicht erfolgt ist) zu berücksichtigen sein

- 5 wird, ändert jedoch selbstredend nichts an der (unbedingten) Zahlungspflicht. Dispositiv-Ziffer 1 lit. b des obergerichtlichen Urteils vom 2. Oktober 2014 stellt damit entgegen der Vorinstanz ein Leistungsurteil dar, welches zur Rechtsöffnung berechtigt (dass die übrigen Voraussetzungen für einen Rechtsöffnungstitel erfüllt sind, ist nicht streitig). Hinsichtlich des von der Beklagten geltend gemachten Einwands der Tilgung durch Verrechnung ist vorab festzuhalten, dass die geltend gemachten Verrechnungsforderungen allesamt auf Ereignissen beruhen, welche vor dem zu vollstreckenden Urteil vom 2. Oktober 2014 datieren, In dieser Hinsicht kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach diese Einwendungen schon aus diesem Grund von vornherein nicht beachtlich seien (Urk. 23 S. 5), was von der Beklagten nicht substantiiert beanstandet wurde. Ohnehin würde im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung der Einwand der Tilgung durch Verrechnung entsprechende Urkunden voraussetzen, wobei nur solche Urkunden in Frage kommen, welche mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden; die Beklagte hat jedoch keine solchen Urkunden eingereicht. Aufgrund des Gesagten bildet das obergerichtliche Urteil vom 2. Oktober 2014 einen Rechtsöffnungstitel sowohl für die Forderung von Fr. 81'076.05 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2008 (Disp.-Ziff. 1.b), als auch für die – im Beschwerdeverfahren nicht mehr umstrittenen – insgesamt Fr. 21'120.-- für Gerichtskosten- und Parteientschädigungen (Disp.-Ziff. 3, 5 und 6). Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Da die Sache spruchreif ist (vgl. folgende Erwägungen), kann sogleich ein neuer Entscheid gefällt werden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). f) Wie dargelegt, ist das Rechtsöffnungsbegehren für Fr. 81'076.05 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2008 sowie für Fr. 21'120.-- durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen. Die Kläger haben den Zins von 5 % auf Fr. 81'076.05 für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 12. Dezember 2014 mit Fr. 28'176.70 errechnet (Urk. 4/8), was sei-

- 6 tens der Beklagten unbestritten geblieben ist und zusammen mit der Forderung den Betrag von Fr. 109'252.75 ergibt (plus die nicht umstrittenen Fr. 21'120.--). Von diesem Betrag ist die von der Beklagten valuta 12. Dezember 2014 geleistete Teilzahlung von Fr. 36'128.40 (Urk. 4/5) abzuziehen, womit ein noch offener Restbetrag von Fr. 73'124.35 resultiert (wie von den Klägern mit ihrer Beschwerde gefordert). Hinsichtlich des Verzugszinsenlaufs kann auf die zutreffenden und ungerügt gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 23 S. 6) verwiesen werden. Auch für den Restbetrag von Fr. 73'124.35 (wie schon für den nicht angefochtenen Betrag von Fr. 21'120.--) sind damit Verzugszinsen von 5 % ab 12. Dezember 2014 ausgewiesen. g) Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens im Mehrbetrag aufzuheben und ist den Klägern auch für diesen Mehrbetrag (Fr. 73'124.35 nebst 5 % Zins seit 12. Dezember 2014) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. h) Nachdem somit das Rechtsöffnungsbegehren der Kläger vollumfänglich gutzuheissen ist, sind die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, den Klägern eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat die (volle) Parteientschädigung auf Fr. 1'500.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer festgesetzt (Urk. 23 Disp.-Ziff. 4 i.V.m. Disp.-Ziff. 3). Die Kläger scheinen zwar der Auffassung zu sein, dass dieser Betrag zu tief sei (vgl. Urk. 22 S. 6), sie legen jedoch nicht dar, wie hoch die Entschädigung sein sollte. Die Gerichte sprechen zwar die Parteientschädigungen nach Tarif zu (Art. 96 ZPO), dies entbindet die Parteien jedoch nicht von der Bezifferung einer als ungenügend empfundenen Parteientschädigung für ein abgeschlossenes Verfahren und entsprechenden konkreten Rügen. Damit bleibt es bei einer (vollen) Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 1'500.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (= Fr. 120.--).

- 7 - 4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist auszugehen von einem Streitwert von Fr. 73'124.35. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 750.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen und diese ist dementsprechend zu verpflichten, den Klägern eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 , § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 900.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (= Fr. 72.--) festzusetzen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 1. April 2015 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "1. Der klagenden Partei wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2015, für Fr. 21'120.– nebst 5 % Zins seit 12. Dezember 2014 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Urteils. Der klagenden Partei wird zudem definitive Rechtsöffnung erteilt in der vorgenannten Betreibung für Fr. 73'124.35 nebst 5 % Zins seit 12. Dezember 2014. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. Sie werden von der klagenden Partei bezogen, sind ihr aber von der beklagten Partei zu ersetzen. 4. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Parteientschädigung von Fr. 1'620.– zu bezahlen."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt.

- 8 - 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerin den geleisteten Vorschuss von Fr. 750.-- zu ersetzen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 972.-- zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 73'124.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. Mai 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Urteil vom 28. Mai 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 1. April 2015 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerin den geleisteten Vorschuss von Fr. 750.-- zu ersetzen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 972.-- zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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