Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150049-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 29. April 2015
in Sachen
Einwohnergemeinde A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Februar 2015 (EB150271-L)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 24. Februar 2015 wies der Vorderrichter das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 4, Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2014, ab (Urk. 9 S. 3, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin innert Frist mit Eingabe vom 6. März 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und es sei ihr in der obgenannten Betreibung Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 8). 3. Der Vorderrichter erwog, die Gesuchstellerin bezeichne in ihrem Rechtsöffnungsgesuch "offene Steuerausstände der Steuern 2010/2011" als Forderungsgrund, sie nenne indessen keinen Rechtsöffnungstitel. Die beigelegten Auszüge der Steuerkonti 2010 und 2011 seien offensichtlich keine Entscheide, insbesondere seien sie weder als solche bezeichnet noch wiesen sie eine Rechtsmittelbelehrung auf. Unterbreite eine Partei dem Gericht ein ungenügendes Gesuch, so stelle sich stets die Frage, ob das Gericht sie gemäss Art. 56 ZPO zur Verbesserung anzuhalten hätte, solle doch eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihrer Rechte verlustig gehen. Vorliegend sei eine kleinere politische Gemeinde die Gläubigerin, deren Gemeindeverwaltung kaum über Juristinnen und Juristen verfügen dürfte. Dennoch müsse sie sich mit der Eintreibung von Steuern befassen. Es könne daher nicht von einer unbeholfenen Partei die Rede sein. Dafür spreche auch, dass sie das von den Zürcher Gerichten zur Verfügung gestellte und im Kanton Zürich von Laien üblicherweise verwendete Formular gefunden und verwendet habe. Sie habe dieses aber nur sehr unvollständig ausgefüllt und insbesondere die Frage nach dem Rechtsöffnungstitel leer gelassen. Ein solch nachlässiges Verhalten eines Schweizer Gemeinwesens verdiene keinen Rechtsschutz. Es könne daher auf ein gerichtliches Nachfragen im Sinne von Art. 56 ZPO verzichtet werden. Das Rechtsöffnungsgesuch sei mangels Rechtsöffnungstitel abzuweisen (Urk. 9 S. 2f.).
- 3 - 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind indes im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). 5. Gestützt auf die Erwägungen des Vorderrichters reicht die Gesuchstellerin nun im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die beiden definitiven Steuerrechnungen sowie diverse Mahnungen ein (Urk. 11/1+9, 11/2 und 11/3-8). Wie bereits ausgeführt, sind diese neuen Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig und können daher nicht berücksichtigt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, dass die Steuerrechnung allein keinen Rechtsöffnungstitel darstellt, sondern dass für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung der rechtskräftige Einschätzungsentscheid vorgelegt werden muss. Nur dieser entspricht einer amtlichen Verfügung, gegen welche ein Rechtsmittel ergriffen werden kann. Mit den übrigen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Gesuchstellerin nicht auseinander, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. 6. Die Beschwerde der Gesuchstellerin ist zusammengefasst abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Da sich die Beschwerde als offen-
- 4 sichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 13. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 GebVO SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'998.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: js
Urteil vom 29. April 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...