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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.03.2015 RT150037

11. März 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,233 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150037-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Urteil vom 11. März 2015

in Sachen

A._____ GmbH,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 4. Februar 2015 (EB140554-I)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 4. Februar 2015 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 20. Oktober 2014) ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten (Urk. 14). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 17. Februar 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 12 und Urk. 13): "1. Das Urteil vom 04. Februar 2015 des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Uster sei aufzuheben. 2. Unser Rechtsöffnungsgesuch vom 17. Dezember 2014 sei im Umfang von 2'616.90 CHF gutzuheissen. 3. Eventualiter: Das Urteil vom 04. Februar 2015 des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Uster sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2. a) Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin mangels Aktivlegitimation ab. Sie hielt dazu zutreffend fest, dass grundsätzlich nur dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubiger Rechtsöffnung erteilt werden dürfe. Der Richter habe die Frage, ob der Betreibende der Berechtigte aus dem Titel sei, von Amtes wegen zu prüfen. Sei die Berechtigung nicht lückenlos durch Urkunden ausgewiesen, ergebe sie sich nicht eindeutig aus dem Gesetz oder bestünden Zweifel über die Identität des Betreibenden mit dem Berechtigten, sei das Begehren abzuweisen (Urk. 14 S. 3 f.; mit Verweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169 f.). b) Da beide Parteien nicht zur Verhandlung erschienen waren, entschied die Vorinstanz gemäss Art. 234 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten (Vi-Prot. S. 5). Sie machte folgende Erwägungen: Die "A._____ GmbH" trete im Rechtsöffnungsgesuch als Gesuchstellerin auf und sei auch die Betreibende in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Dübendorf (Urk. 1 und 2). Die beiden als provisorische Rechtsöffnungstitel eingereichten Verlustscheine infolge Konkurses würden als Gläubigerin die "C._____ AG" (Urk. 3/1-2) bezeichnen und eine im Recht liegende "Zession" vom 23. Januar 2007 zediere die beiden aus den genannten Verlust-

- 3 scheinen stammenden Forderungen (Fr. 2'616.90 + Fr. 549.90 = Fr. 3'166.80), welche in Betreibung gesetzt worden seien (Urk. 2), von einer gewissen "D._____ AG" auf die Gesuchstellerin ("A._____ GmbH", Urk. 3/3). Die Vorinstanz ging von einer gültigen Abtretung von der "D._____ AG" auf die Gesuchstellerin ("A._____ GmbH") aus (Urk. 14 S. 3 f.). Sie kam jedoch zum Schluss, dass die Berechtigung der "D._____ AG" durch die Akten nicht ausgewiesen sei. Der eingereichte Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ergebe, dass die "D._____ AG" ursprünglich unter der Firma "C._____ D1._____ AG" eingetragen gewesen sei und nicht unter der ursprünglich Berechtigten an der streitgegenständlichen Forderung, der Firma "C._____ AG". Im Recht würde keine Abtretungsurkunde liegen (vgl. Art. 165 Abs. 1 OR und Art. 254 Abs. 1 ZPO), welche einen Gläubigerwechsel zwischen der "C._____ AG" und der "D._____ AG" glaubhaft mache. Damit fehle es an der Aktivlegitimation der Gesuchstellerin ("A._____ GmbH"), da aufgrund der Akten Zweifel daran bestünden, ob die Forderung je von der "C._____ AG" über die "D._____ AG" auf die Gesuchstellerin ("A._____ GmbH") übergegangen sei. Da damit die Berechtigung der Gesuchstellerin an den durch sie in Betreibung gesetzten Forderungen (Fr. 2'616.90 + Fr. 549.90 = Fr. 3'166.80, Urk. 2 und act. 3/1-2) nicht lückenlos durch Urkunden ausgewiesen sei, sei das Gesuch um Rechtsöffnung mangels Aktivlegitimation abzuweisen (Urk. 14 S. 4). 3. Die Gesuchstellerin ("A._____ GmbH") bringt gegen diese Argumentation vor, dass der Gläubigerwechsel zwischen der "C._____ AG" und der "D._____ AG" durch den eingereichten Handelsregisterauszug und durch die gesetzlich vorgesehene Universalsukzession bei Vermögensübernahmen erfolgt und damit die Berechtigung der Gesuchstellerin ("A._____ GmbH") lückenlos durch Urkunden dargetan sei (Urk. 13 S. 2 f.). Aus dem Handelsregisterauszug ergebe sich unter Punkt "Besondere Tatbestände Ei 4", dass die Gesellschaft [D._____ AG, ursprünglich C._____ D1._____ AG] bei der Kapitalerhöhung vom 12.07.2006 einen Teil der Aktiven und Passiven der "C._____ AG", nämlich den Geschäftsbereich D1._____ übernommen habe. Diese Vermögensübertragung bewirke seit Inkrafttreten des Fusionsgesetzes eine

- 4 - Gesamtrechtsnachfolge. Der Handelsregistereintrag der Vermögensübertragung bewirke deren Rechtswirksamkeit, womit der Handelsregistereintrag genügen müsse, die Rechtsnachfolge zu belegen (Urk. 12 S. 2). 4. a) Die beiden als provisorische Rechtsöffnungstitel eingereichten Verlustscheine infolge Konkurses führen als Gläubigerin die "C._____ AG", Kundenkarten-Service, auf (Urk. 3/1-2). Mit dem Hinweis auf den "Kundenkarten- Service" wird aber urkundenmässig nicht hieb- und stichfest erstellt, dass die Verlustscheinsforderung über Fr. 2'616.90 zum übernommenen Geschäftsbereich "D1._____" der C._____ AG gehörte. Die von der Gesuchstellerin dargelegte Vermögensübernahme des Geschäftsbereichs "D1._____" der "C._____ AG" belegt sodann nicht zweifelsfrei, dass der übertragene Geschäftsbereich "D1._____" identisch mit dem Kundenkarten-Service der "C._____ AG" ist. Es ist nicht klar, ob alle Forderungen des Kundenkarten-Services der "C._____ AG" mit der Vermögensübertragung des Bereichs "D1._____" auf die "D._____ AG" übergingen. Die Gesuchstellerin macht zu dieser Diskrepanz keinerlei Ausführungen (Urk. 14). Damit ist die Berechtigung der Gesuchstellerin nach wie vor nicht lückenlos durch Urkunden ausgewiesen. Die Beschwerde der Gesuchstellerin ist abzuweisen. b) Da sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'616.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Ch. Bas-Baumann versandt am: js

Urteil vom 11. März 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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