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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.02.2015 RT150029

24. Februar 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,074 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150029-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 24. Februar 2015

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Inhaber des Einzelunternehmens B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Fürsprecher X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Januar 2015 (EB141701-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 9 für einen Betrag von Fr. 590'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2014, eventualiter seit 14. November 2014 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 1 S. 2). In der Folge wurden die Parteien mit Vorladung vom 23. Dezember 2014 zur mündlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch auf den 28. Januar 2015 vorgeladen (Urk. 9 f.). In der Vorladung wurde die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) darauf aufmerksam gemacht, dass ihre allfällige schriftliche Stellungnahme vom Gericht berücksichtigt würde, sofern sie vor dem Verhandlungstermin eingehe oder an die Verhandlung mitgebracht werde. Wenn das Gericht nichts anderes anordne, finde die Verhandlung dennoch statt. Bei Säumnis entscheide das Gericht aufgrund der Akten. Die Gesuchsgegnerin sei mit Beweismitteln ausgeschlossen, die sie nicht spätestens an der Verhandlung einreiche. Vorbehalten bleibe die Berücksichtigung von Beweismitteln nach Art. 229 Abs. 1 ZPO (Urk. 9). Zur Verhandlung vom 28. Januar 2015 erschien Fürsprecher X._____ für den Gesuchsteller. Für die Gesuchsgegnerin ist unentschuldigt niemand erschienen. Anlässlich der Verhandlung erläuterte Fürsprecher X._____, dass der Gesuchsteller am Vortag mit C._____ telefoniert habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er nicht an die Verhandlung kommen werde (Prot. Vi S. 3). Mit Urteil vom 28. Januar 2015 entschied die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten (Art. 234 Abs. 1 ZPO) und erteilte dem Gesuchsteller gestützt auf eine Vereinbarung vom 17. Dezember 2013, worin die Gesuchsgegnerin bzw. C._____ als Einzelzeichnungsberechtigter der Gesuchsgegnerin unterschriftlich anerkannte, dem Gesuchsteller Fr. 590'000.– per Saldo aller Ansprüche zu schulden (Urk. 5/5), provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt

- 3 - Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2014, für Fr. 590'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2014 (Urk. 11). Dieses Urteil wurde für die Gesuchsgegnerin am 5. Februar 2015 entgegengenommen (vgl. Urk. 12b). b) Innert Frist erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 13. Februar 2015 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil (Urk. 13; hierorts am 16. Februar 2015 eingegangen). Dabei stellte sie weder Anträge noch begründete sie ihre Beschwerde. Mit Fax vom 16. Februar 2015 wurde die Gesuchsgegnerin von Seiten des Gerichts darauf hingewiesen, dass in der Beschwerdeschrift Anträge zu stellen und zu begründen seien. Die Beschwerdefrist laufe gleichentags ab. Auf ihre Beschwerde könne nur eingetreten werden, sofern sie noch am gleichen Tag schriftlich Anträge stelle und ihre Beschwerde begründe (Urk. 15), was sie innert Frist mit Eingabe vom 16. Februar 2015 tat (Urk. 16, Urk. 18/1-9). c) Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend. b) Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 13, Urk. 16) wurden im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens allesamt erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Dasselbe gilt auch für die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 18/1-9).

- 4 - Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren mit dem vorinstanzlichen Urteil inhaltlich nicht weiter auseinander. c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 13, 15, 16 und der Doppel der Urk. 18/1-9, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 590'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Urteil vom 24. Februar 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 13, 15, 16 und der Doppel der Urk. 18/1-9, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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