Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 04.02.2015 RT150006

4. Februar 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,510 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150006-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 4. Februar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Dezember 2014 (EB141549-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 15. Dezember 2014 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 5. September 2014) gestützt auf einen Verlustschein infolge Pfändung vom 8. April 2014 des Betreibungsamtes Zürich 12 (Betreibungsnummer ...) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 8'162.05. Die Kosten in der Höhe von Fr. 300.– wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 9 S. 3 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 13. Januar 2015 (eingegangen am 14. Januar 2015) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8): "1. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Die Forderung des Beschwerdegegners [recte: Beschwerdegegnerin] sei auf die tatsächliche Schuld zu reduzieren. 3. Beim Betrag von Fr. 8'162.05 seien gemäss Art. 106 OR, Art. 27 Abs. 3 und Art. 149 Abs. 3 SchKG die Vertretungskosten sowie der Verzugsschaden wegzulassen. 4. Unter Kosten- und Entschädigung zu Lasten der Beschwerdegegner [recte: Beschwerdegegnerin]." 2. Da die Beschwerdeschrift mit dem Namen "A'._____" unterzeichnet worden ist, das vorinstanzliche Urteil hingegen auf den Namen "A._____" lautet, wurden zunächst die Personalien des Gesuchsgegners abgeklärt (Urk. 12-13). Da ein "A'._____" im Personenregister der Stadt Zürich nicht verzeichnet ist, wurde der Gesuchsgegner mit Verfügung vom 26. Januar 2015 aufgefordert, eine Kopie seines Passes sowie eine Wohnsitzbestätigung mit Angabe der vollständigen Personalien im Original einzureichen (Urk. 14). Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 kam der Gesuchsgegner dieser Aufforderung innert Frist nach. Indes wurde auch dieses Schreiben erneut mit "A'._____" unterzeichnet, ohne dass es eine Erklärung enthält, um wen es sich dabei handelt (Urk. 15; Urk. 16/1-2). Nach weiteren Abklärungen ergab sich, dass es sich bei dem Namen "A'._____" um den

- 3 früheren Namen des Gesuchsgegners handelt. Dieser hatte im Februar 2014 beim Migrationsamt des Kantons Zürich die Umschreibung seines Ausweises gestützt auf den beim Konsulat in Genf neu ausgestellten Pass beantragt. In der Folge wurde der Ausweis "Aufenthaltstitel" des Gesuchsgegners durch das Migrationsamt des Kantons Zürich auf den Namen "A._____" geändert; dieser Name wurde schliesslich auch im Personenregister der Stadt Zürich eingetragen (Urk. 17-18). Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei "A'._____" bzw. "A''._____" und "A._____" um ein und dieselbe Person handelt. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass im Verkehr mit Behörden und Ämtern der in den Registern verzeichnete Name zu verwenden und mit diesem zu unterzeichnen ist. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, dass der Schuldner nicht verpflichtet sei, den Verzugsschaden und die Vertretungskosten zu tragen. Am 29. Dezember 2010 habe die Gesuchstellerin ihm mitgeteilt, dass die Schuld auf Fr. 5'852.– reduziert werde. Trotz zahlreicher Zahlungen betrage der Schuldbetrag nun Fr. 8'162.05. Demzufolge nehme er an, dass die Gesuchstellerin Vertretungskosten sowie Verzugsschaden erhoben habe (Urk. 8). Vor Vorinstanz hatte er diesbezüglich ausgeführt, dass er für dieselbe Forderung schon einmal betrieben worden sei, damals noch durch die C._____. Nun sei der Betrag wieder höher,

- 4 obschon auf die im Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu bezahlen seien (Prot. I. S. 3 ff.). Weiter bringt der Gesuchsgegner beschwerdeweise vor, dass er die Forderung der Gesuchstellerin nicht anerkenne, weil er mit dieser keine vertragliche Bindung habe, welche es ihr erlaube, Kosten oder Schaden zu erheben (Urk. 8). 3.2.2 Die Vorinstanz erwog, dass dem Gesuchsgegner zwar zuzustimmen sei, dass auf eine durch einen Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu bezahlen seien. Indes habe es der Gesuchsgegner versäumt, diesen Einwand zu belegen, indem er den betreffenden ersten Verlustschein vorgelegt hätte. Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass der Gesuchsgegner keinen begründeten Rechtsvorschlag erhoben habe, wonach er zu keinem neuen Vermögen gekommen sei, weshalb die Einrede verwirkt sei. Der Einwand des Gesuchgegners, wonach er unter dem Existenzminimum lebe, sei nicht stichhaltig, da die Zahlungsfähigkeit nicht vom Rechtsöffnungsrichter, sondern gegebenenfalls vom Betreibungsamt im Rahmen der Pfändung zu prüfen sei (Urk. 9 S. 2 f.). 3.2.3 Mit seinen Ausführungen wiederholt der Gesuchsgegner massgeblich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte (vgl. Prot. I S. 3 ff.), ohne sich jedoch mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Entsprechend vermag die Beschwerdeschrift den Anforderungen an eine solche nicht zu genügen. Insbesondere ist die vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichte Beilage (Urk. 10/1, Schreiben der C._____ vom 29. Dezember 2010 betreffend Nachlassangebot) mit Blick auf das geltende Novenverbot unzulässig und damit unbeachtlich. Ebenso ist der neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand des Gesuchsgegners, wonach er die Forderung nicht anerkenne, weil er mit der Gesuchstellerin nie einen Vertrag abgeschlossen habe, unzulässig und damit unbeachtlich. Selbst aber wenn diese Einwendungen zu beachten wären, würden sie nicht zum Ziel führen: So handelt es sich beim Schreiben vom 29. Dezember 2010 lediglich um ein Nachlassangebot, welches keinen Beweis dafür erbringt, dass tatsächlich eine Vereinbarung über den noch ausstehenden Schuldbetrag in genannter Höhe zustande gekommen wäre und dem Gesuchsgegner somit ein Teil der Schuld erlassen worden wäre bzw. er die Differenz zum nun be-

- 5 triebenen Betrag getilgt hätte. Hinsichtlich des Einwandes des fehlenden Vertrags ist dem Gesuchsgegner folgendes entgegen zu halten: Der Gläubiger, der Rechtsöffnung verlangt, muss identisch sein mit dem in der Schuldanerkennung auf dem Zahlungsbefehl genannten Gläubiger (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 82 N 67). Gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Da der Verlustschein vorliegend auf die Gesuchstellerin lautet und diese im Zahlungsbefehl als Gläubigerin aufgeführt ist, ist sie auch verfahrenslegitimiert und dementsprechend berechtigt, die Erteilung der Rechtsöffnung zu beantragen. Inwiefern sie aber mehr fordert, als ihr zustehen würde, hat der Gesuchsgegner – wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt – nicht belegt. Damit aber änderte auch die Berücksichtigung dieser neuen Tatsachenbehauptung und des neu eingereichten Beleges nichts am vorliegenden Ergebnis. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.3 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 6 - 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8 und Urk. 10/1-2, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Originals der Meldebestätigung, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'162.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: se

Urteil vom 4. Februar 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8 und Urk. 10/1-2, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Originals der Meldebestätigung, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Züri... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT150006 — Zürich Obergericht Zivilkammern 04.02.2015 RT150006 — Swissrulings