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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.01.2015 RT150005

30. Januar 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·903 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150005-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 30. Januar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. Dezember 2014 (EB141454-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 10. Dezember 2014 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 20. August 2014) gestützt auf den vollstreckbaren Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich vom 4. April 2014 sowie auf die dazugehörige Schlussrechnung vom 12. Mai 2014 für ausstehende Steuern betreffend das Steuerjahr 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'079.10 nebst 4.5 % Zins seit 19. August 2014, für Fr. 76.– und für Fr. 49.80, abzüglich Fr. 210.–; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 9 S. 3 f.). 1.2 Mit Schreiben vom 10. Januar 2015 erhob der Gesuchsgegner innert Frist Beschwerde (Urk. 8). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist (Urk. 9 S. 4 Dispositivziffer 5) –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Ebenso hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung darzulegen, worauf er seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Wird diesen Anforderungen nicht Folge geleistet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34 f. i.V.m. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 14). 2.2 Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners vom 10. Januar 2015 nicht zu genügen. Sie enthält keine expli-

- 3 ziten Rechtsbegehren und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei. Sodann wären Anträge auf Geldforderungen ohnehin zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 [betr. Berufung]). Schliesslich fehlt es der Beschwerde auch an einer Begründung. Allein die Begründung, wonach er von den Behörden und Steuerämtern nicht ernstgenommen werde und bitte, richtig beurteilt zu werden, stellt keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dar. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen, da im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Der Rechtsöffnungsrichter darf die im Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ihren Bestand hin überprüfen. Im Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Damit aber hat die Vorinstanz den Einwand des Gesuchsgegners, wonach er mit der geltend gemachten Steuerforderung und der Behandlung durch die Steuerbehörden nicht einverstanden sei, zu Recht als nicht stichhaltig bezeichnet (Urk. 9 S. 2 f.). 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden kann (Art. 324 ZPO). 3.1 Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 3.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'079.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: se

Beschluss vom 30. Januar 2015 Erwägungen: 3.1 Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 3.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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