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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.01.2015 RT140205

15. Januar 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,281 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140205-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 15. Januar 2015

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Stadt B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 28. Oktober 2014 (EB140359-I)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) stellten vor Erstinstanz mit Eingabe vom 15. August 2014 das Begehren, es sei ihnen gestützt auf den Einschätzungsentscheid vom 12. November 2013 (Urk. 2/4) und die Schlussrechnung vom 14. November 2013 (Urk. 2/2) für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2014) für Fr. 1'770.65 nebst Zins zu 4,5 % seit 21. Juni 2014, für Fr. 47.45 Zinsen, für Fr. 41.15 Zinsen bis 20. Juni 2014 und für die Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte; Urk. 1 S. 1, Urk. 2/1). Nach Eingang des durch die Kläger geleisteten Kostenvorschusses (Urk. 6) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 23. September 2014 Frist angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren der Kläger Stellung zu nehmen, unter Hinweis darauf, dass bei Säumnis der Endentscheid aufgrund der Akten gefällt würde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei (Urk. 10). Die Beklagte liess sich nicht vernehmen, worauf die Vorinstanz mit unbegründetem Urteil vom 28. Oktober 2014 den Klägern definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2014) für Fr. 1'770.65 nebst Zins zu 4,5 % seit 21. Juni 2014, für Fr. 47.45 Zinsen, für Fr. 41.15 Zinsen, für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils erteilte (Urk. 13 S. 2 Dispositivziffer 1). Innert Frist ersuchte die Beklagte mit Eingabe vom 12. November 2014 um Begründung des Urteils (Urk. 15), worauf diese durch die Vorinstanz am 8. Dezember 2014 versandt wurde (Urk. 16 f.). b) Fristgemäss erhob die Beklagte mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Urteil vom 28. Oktober 2014 aufzuheben und die Rechtsöffnung abzuweisen (Urk. 18).

- 3 c) Auf die Ausführungen der Beklagten in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits zu diesem Zeitpunkt vorhanden waren (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). b) Die Beklagte machte in einem Telefongespräch mit der Vorinstanz geltend, dass der geforderte Steuerbetrag von Fr. 1'770.65 bereits bezahlt sei und sie diesen nicht mehr schulde. Die Gemeinde betrachte sie und ihren Ehemann als getrennt, obwohl dem nicht so sei. Ihr Ehemann habe die Steuern bereits bezahlt. Er habe provisorisch einen höheren Steuerbetrag einbezahlt, als nun effektiv anfalle, da er momentan arbeitslos sei. Er habe daher noch eine Rückforderung gegenüber der Gemeinde offen, weshalb der eingeklagte Steuerbetrag von Fr. 1'770.65 bezahlt sei (Urk. 5). Diese Vorbringen wiederholte die Beklagte teilweise in ihrer Beschwerdeschrift. Ihre übrigen in der Beschwerdeschrift enthaltenen tatsächlichen Ausführungen (Urk. 18) wurden im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens hingegen erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für die erstmals im Beschwerdeverfahren von der Beklagten eingereichten Beilagen (Urk. 21/2-11).

- 4 c) Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG hat der Betriebene durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist. Die Beklagte reichte im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren keine Urkunden ein, welche nachweisen würden, dass die von den Klägern geltend gemachte Steuerforderung bereits bezahlt sei, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Steuerschuld nicht getilgt sei (Urk. 19 S. 5 E. 2.10). d) Im Rechtsöffnungsverfahren wird einzig darüber entschieden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere können die sachliche Richtigkeit der der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheide nicht mehr überprüft werden. Die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher den Einschätzungsentscheid vom 12. November 2013 sowie die Schlussrechnung vom 14. November 2013 (Urk. 2/4, Urk. 2/2), welche beide unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 2/3, Urk. 2/6), nicht nochmals selber überprüfen. Somit durfte sie im Rechtsöffnungsverfahren auch nicht mehr überprüfen, ob die Stadt B._____, Abteilung Steuern, für die Berechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2012 zu Recht vom Tarif für Alleinstehende ausgegangen ist oder nicht. e) Im Übrigen setzt sich die Beklagte mit dem vorinstanzlichen Urteil inhaltlich weiter nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Kläger oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

- 5 b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Klägern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage je einer Kopie der Urk. 18 und 20, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'770.65.

- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Urteil vom 15. Januar 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage je einer Kopie der Urk. 18 und 20, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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