Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140190-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 2. Februar 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 2. Oktober 2014 (EB140206-E)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 2. Oktober 2014 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wald-Fischenthal ZH (Zahlungsbefehl vom 9. Juli 2014) gestützt auf das Scheidungsurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 24. Mai 2012 für die ausstehende güterrechtliche Ausgleichszahlung und damit in Zusammenhang stehende Aufwändungen (frühere Arrestbetreibung und -prosequierung) sowie für ausstehende Unterhaltsbeiträge definitive Rechtsöffnung für Fr. 18'834.60 nebst 5 % Zins seit 23. Januar 2013, für Fr. 4'705.–, für Fr. 339.20, für Fr. 500.– und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid in der Höhe von insgesamt Fr. 1'900.– (Urk. 25 S. 7 f.). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Verlangen des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) in begründeter Form (Urk. 16; Urk. 18; Urk. 22). 1.2 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 15. Dezember 2014) erhob der Gesuchsgegner innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 24). 2.1 Der Gesuchsgegner führt aus, dass er die Verhandlung vor Vorinstanz verpasst habe. Herr C._____ (von der Vorinstanz) habe ihn in der Ukraine angerufen und ihm den Verhandlungstermin vom 2. Oktober 2014 mitgeteilt. Da dieser jedoch schnell gesprochen habe, habe er als Termin den 10. Oktober 2014 verstanden. Entsprechend sei er auf dieses Datum hin in die Schweiz gekommen. Leider sei da die Verhandlung aber schon vorbei gewesen (Urk. 24 S. 1). In der Sache bringt der Gesuchsgegner beschwerdeweise vor, dass er gegenüber der Gesuchstellerin noch offene Forderungen habe. Obschon die Hypothekarzinsen der ehelichen Liegenschaft in D._____ gemäss Gerichtsentscheid von der Gesuchstellerin zu tragen gewesen wären, habe diese die Zahlungen aber nicht vorgenommen. Deshalb sei er dazu gezwungen gewesen. Dadurch habe er letztlich insgesamt Fr. 24'000.– zu viel an Unterhaltsbeiträgen bezahlt. Sodann habe er
- 3 während der Ehe beim Bau des Hauses in D._____ einen Fehler gemacht, weshalb er seinem Nachbarn Fr. 36'000.– habe bezahlen müssen. Seiner Ansicht nach hätte die Gesuchstellerin die Hälfte davon, d.h. Fr. 18'000.– übernehmen müssen. Entsprechend fordere er von der Gesuchstellerin für die Zeit von Juni bis zum Verkauf des Hauses in D._____ Fr. 42'000.– (Urk. 24 S. 2). Aufgrund der vorliegenden Arrestbetreibung sei ihm schliesslich die Hypothek auf das Haus in Steg gekündigt worden, woraus ihm erhebliche Nachteile entstanden seien. So könne er sein Haus weder verkaufen noch die Hypothek anders platzieren; es drohe ihm die "Pleite" (Urk. 24 S. 3). 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 2.3 Nach Vornahme entsprechender Nachforschungen konnte der Aufenthaltsort des Gesuchsgegners, welcher zu Beginn unbekannt gewesen war, eruriert werden (Urk. 6-8). Schliesslich nannte der Gesuchsgegner nach mehreren Telefonaten zwischen ihm und der Vorinstanz als Zustelladresse die Adresse seines Sohnes, welche wie folgt lautet "E._____, ... [Adresse]" (Urk. 9-11; Urk. 13). Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich des Telefongesprächs vom 4. September 2014 mitgeteilt hatte, dass er voraussichtlich in der Woche vom
- 4 - 29. September 2014 bis zum 3. Oktober 2014 in der Schweiz sein werde, wurde ihm anlässlich des Telefongesprächs vom 11. September 2011 mitgeteilt, dass die Verhandlung am 2. Oktober 2014 stattfinden werde (Urk. 11; Urk. 13). Die Vorladung datiert ebenfalls vom 11. September 2014 und wurde samt Eingabe der Gesuchstellerin und entsprechenden Beilagen per Gerichtsurkunde an die vom Gesuchsgegner genannte Zustelladresse geschickt (Urk. 14). Der Sohn des Gesuchsgegners nahm die Sendung denn auch am 16. September 2014 entgegen (Urk. 15). Damit aber ist die Zustellung an die korrekte Adresse und in korrekter Form im Sinne von Art. 138 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 140 ZPO und Art. 134 ZPO erfolgt. Dies rügt der Gesuchsgegner denn auch zu Recht nicht. Entsprechend aber ist der Gesuchsgegner vor Vorinstanz säumig gewesen. 2.4 Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen des Gesuchstellers zur Sache stellen damit Noven dar, welche – wie in Erwägung 2.2 dargelegt – vorliegend unzulässig und damit unbeachtlich sind, zumal darin nichts ausgeführt wird, was von Amtes wegen zu beachten wäre. 2.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- 5 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 24, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23.'539.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: se
Urteil vom 2. Februar 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 24, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...