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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.01.2015 RT140172

20. Januar 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,342 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140172-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 20. Januar 2015

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 31. Oktober 2014 (EB140233-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 31. Oktober 2014 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2014) gestützt auf die rechtskräftige Verfügung des Friedensrichteramtes Wädenswil vom 31. März 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'600.– sowie für Fr. 103.30 Betreibungskosten; im Mehrbetrag wies sie das Begehren ab. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger zu 1/6 und der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) zu 5/6 auferlegt. Sodann wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 17 S. 6). Gemäss der vorerwähnten Verfügung des Friedensrichtersamtes Wädenswil hatte die Beklagte das damalige Rechtsbegehren des Klägers anerkannt, die Mängel am Sideboard in der Wohnung des Klägers innert maximal 2 Monaten zu reparieren, oder bei nicht möglicher Ausführung der Reparatur dem Kläger den aktualisierten Wert des Sideboards von Fr. 9'600.- zu bezahlen (Urk. 3/4). Die Vorinstanz hiess das definitive Rechtsöffnungsbegehren über den Betrag von Fr. 9'600.- gut mit der Begründung, das Sideboard sei auch nach Darstellung der Beklagten nicht fristgemäss repariert worden, und der Einwand der Beklagten, der Kläger habe ihre Reparaturvorschläge abgelehnt und verlange mehr als ursprünglich abgemacht, ändere an ihrer Pflicht zur Bezahlung der anerkannten Fr. 9'600.- nichts. 1.2 Gegen das Urteil vom 31. Oktober 2014 erhob die Beklagte am 17. November 2014 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 16). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er-

- 3 gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Beklagte bringt vor, dass ihre Sachdarstellung von der Vorinstanz falsch interpretiert worden sei. Die Reparaturversuche seien gescheitert, da der Kläger mit einer Reparatur nicht einverstanden gewesen sei, obwohl dies beim Friedensrichter vereinbart worden sei. Der Kläger habe als Grund angegeben, dass das gesamte Sideboard zu ersetzen sei. Dies sei aber so beim Friedensrichter nicht vereinbart worden. Ihre Versuche, einen Schreiner zu schicken, seien gescheitert. Es sei falsch, wenn die Vorinstanz festhalte, dass sie bestätigt habe, die Reparatur nicht ausgeführt zu haben. Da das Sideboard im Besitz des Klägers sei, könne sie sich keinen Zutritt verschaffen. Der Kläger sei mit der Art der Reparatur nicht einverstanden gewesen. So sei von ihrer Seite her ein Schreiner aufgeboten worden, doch sei die Annahme der Reparatur durch den Kläger verweigert worden (Urk. 16). 3.2 Damit aber wiederholt die Beklagte massgeblich und lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte. So hatte sie bereits damals festgehalten, dass der Kläger darauf poche, dass das gesamte Sideboard ausgetauscht werde. Dies sei nie Thema gewesen (vgl. Urk. 6 S. 1). Ebenso hatte sie bereits vor Vorinstanz ausgeführt, dass der Kläger die von ihr vorgeschlagenen Reparaturen immer wieder ausgeschlagen habe, weshalb die Reparatur bis heute nicht ausgeführt worden sei (Urk. 6 S. 2). Entsprechend aber ist nicht ersichtlich, was von der Vorinstanz an ihren Ausführungen nicht richtig verstanden worden sein sollte bzw. inwiefern der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist (vgl. auch die Ausführungen in Urk. 17 S. 3 Erw. 2.1). Ebenso ist damit aber auch gesagt, dass die Erwägung der Vorinstanz, die Beklagte habe bestätigt, dass die Reparatur nicht vorgenommen worden sei (Urk. 17 S. 4), zutreffend ist. Offen bleiben kann, ob die Vorinstanz diese Einwendung der Beklagten, wonach der Kläger die Reparatur vereitelt habe, eingehend hätte prüfen müssen. Nach dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG hätte die Beklagte ihre Einwendun-

- 4 gen mittels Urkunden sofort beweisen müssen. Dies hat sie nicht getan. So reichte sie keinen einzigen Beleg dafür ein, dass ihrerseits Reparaturbemühungen erfolgt sind bzw. der Kläger die Reparatur vereitelt hat, und beliess es bei blossen Behauptungen. Entsprechend ist der Vorinstanz aber zuzustimmen, dass vorliegend allein darauf abzustellen ist, dass die Reparatur innert der in der Verfügung des Friedensrichteramtes Wädenswil vom 31. März 2014 festgehaltenen Frist von zwei Monaten nicht vorgenommen worden ist, weshalb die Beklagte den in selbiger Verfügung festgesetzten Betrag schuldet (Urk. 17 S. 4). 3.3 Schliesslich zielen auch die bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Einwände ins Leere, wonach das Sideboard nur € 3'800.– gekostet habe, weshalb sie maximal bis zu diesem Betrag haftbar gemacht werden könne, und ihr unerklärlich sei, wie man auf die Summe von Fr. 9'600.– gekommen sei; sie bestreite, diese vor dem Friedensrichter anerkannt zu haben (Urk. 16 S. 1 f.). Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob die Forderung zu Recht besteht oder ob sie begründet ist oder nicht. Der Rechtsöffnungsrichter darf die im Rechtsöffnungstitel (vorliegend die Verfügung des Friedensrichteramtes Wädenswil vom 31. März 2014) verurkundete Forderung nicht mehr auf ihren Bestand hin überprüfen. Diesbezüglich hätte es der Beklagten offen gestanden, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes Wädenswil vom 31. März 2014 zu erheben. Darauf hat sie verzichtet und es ist vorliegend nicht mehr zu prüfen, ob der Entscheid des Friedensrichteramtes Wädenswil vom 31. März 2014 richtig gewesen ist oder nicht. 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'600.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js

Urteil vom 20. Januar 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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