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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.10.2014 RT140142

10. Oktober 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,967 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140142-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 10. Oktober 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 22. September 2014 (EB140352-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 22. September 2014 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 16. Juli 2014) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 70'000.– nebst Zins zu 5 % seit 5. August 2014 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss ihrem Entscheid. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens wurden zu 4/5 der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt und diese ausserdem verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 11). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 (Urk. 10) rechtzeitig (vgl. Urk. 9) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: " Zum Verfahren: 1. Der Beschwerde sei gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO in dem Sinne aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass die Vollstreckung aufgeschoben wird. 2. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung sei sofort, ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdegegnerin zu fällen. Materiell: 3. Das angefochtene Urteil sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin. 4. Eventuell, falls die Beschwerdeinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneinen oder eine Heilung dieses Mangels im Beschwerdeverfahren als zulässig erachten sollte, seien Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1, Dispositiv Ziff. 3 und Dispositiv Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und das Rechtöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. 3.1. Mit dem heutigen Entscheid wird der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben.

- 3 - 3.2. Da sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin - wie sogleich zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen oder darauf nicht einzutreten. 4.2. Überdies gilt im Beschwerdeverfahren ein Novenverbot, weshalb neue Anträge ebenso wie neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 5.1. Die Vorinstanz erteilte der Gesuchstellerin die provisorische Rechtsöffnung gestützt auf ein handschriftliches Dokument vom 9. Juli 2013, welches von der Gesuchsgegnerin unterzeichnet ist und den folgenden Wortlaut enthält: "Hiermit anerkenne ich die Schuld von 230'000.00 Franken gegenüber der B._____ mit Sitz in C._____. Aus dem Verkauf der Liegenschaft ... [Adresse] schuldig zu sein." (Urk. 2/2). Sie (die Vorinstanz) erwog, es handle sich hierbei um eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG und die Einwendungen der Gesuchsgegnerin vermöchten den Rechtöffnungstitel nicht zu entkräften. Aus dem Dokument gehe ein klares Schuldeingeständnis hervor; nicht nötig sei, dass der Schuldner auch seinen Zahlungswillen bekunde. Zudem sei das Schuldeingeständnis nicht an eine Bedingung geknüpft, insbesondere auch nicht an die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte fehlende Rechtskraft der Steuerveranlagung. Der Hinweis auf die Liegenschaft genüge dafür nicht. Ebenso wenig würden die Behauptung, die Schuld bestehe effektiv gar nicht, oder die Erklärung, aus welchen Gründen die Gesuchstellerin gegenüber dem Steueramt das Depositum geleistet habe, den Rechtsöffnungstitel entkräften (Urk. 11 S. 3 ff.).

- 4 - 5.2. Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, die Schuld von Fr. 230'000.–, welche sie auf Drängen der Gesuchstellerin im Dokument vom 9. Juli 2013 anerkannt habe, habe effektiv nie bestanden. Die Gesuchstellerin habe diese Summe ohne Absprache mit ihr und im eigenen Interesse als Depositum für allfällige Grundstückgewinnsteuern aus dem Verkauf der Liegenschaft … [Adresse] beim Grundsteueramt der Stadt Winterthur hinterlegt, um den Eintrag eines gesetzlichen Pfandrechts abzuwenden. Die entsprechenden Grundstückgewinnsteuern seien bis heute nicht rechtskräftig veranlagt. Eine Schuld der Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin bestehe nicht. Eine solche entstehe erst, wenn das Grundsteueramt Winterthur das Depositum für Grundstückgewinnsteuern, welche die Gesuchsgegnerin aus dem Verkauf der Liegenschaft schulde und nicht bezahle, tatsächlich beanspruchen würde. Die Forderung des Grundsteueramtes gegenüber der Gesuchsgegnerin würde alsdann durch Subrogation auf die Gesuchstellerin übergehen. Ein solcher Forderungsübergang sei bis heute nicht erfolgt, da noch keine rechtskräftige Veranlagung vorliege. Die Vorinstanz setze sich mit ihrem Argument, wonach die Gesuchstellerin das Depositum, welches bis jetzt vom Grundsteueramt nicht in Anspruch genommen worden sei, im eigenen Interesse geleistet habe, nicht auseinander und begründe auch nicht ansatzweise, weshalb die Gesuchstellerin gegenüber der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die Zahlung von Fr. 70'000.– haben sollte. Damit verletze die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe sich mit den für den Entscheid wesentlichen Argumentationen der Parteien auseinanderzusetzen. Diesen Anforderungen genüge der angefochtene Entscheid nicht. Wie sich aus der im Recht liegenden Korrespondenz ergebe, sei der Gesuchstellerin im Juli 2013 noch sehr wohl bewusst gewesen, dass sie das von ihr geleistete Depositum von Fr. 230'000.– zurückerhalten würde, wenn und soweit gegenüber der Gesuchsgegnerin aus dem Verkauf der Liegenschaft Grundstückgewinnsteuern nicht in entsprechender Höhe verlangt würden. Weiter sei ihr bewusst gewesen, dass sie keinen Anspruch auf Erstattung des geleisteten Depositums von Fr. 230'000.– durch die Gesuchsgegnerin habe, schliesslich habe sie nicht angekündigt, sie werde nach Mitte August 2013 Erstattung dieses Betrages verlangen,

- 5 sondern lediglich, sie werde auf einer grundpfändlichen Sicherheit bestehen (Urk. 10 S. 2 ff.). 5.3. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, handelt es sich beim handschriftlichen Dokument vom 9. Juli 2013 (Urk. 2/2) um eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG und damit um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel. Die Gesuchsgegnerin hält darin ausdrücklich fest, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 230'000.– schuldig zu sein. Eine Bedingung lässt sich diesem Dokument nicht entnehmen. Der Zusatz "Aus dem Verkauf der Liegenschaft ... [Adresse] schuldig zu sein." gibt lediglich den Ursprung bzw. den Grund für die anerkannte Schuld an und schmälert damit die Qualität des Dokuments als provisorischer Rechtsöffnungstitel nicht. Eine Bezugnahme auf die Veranlagung für die Grundstückgewinnsteuer und deren Rechtskraft fehlt gänzlich. Gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG erteilt das Gericht gestützt auf eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung provisorische Rechtsöffnung, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht auf sämtliche ihrer Einwendungen - insbesondere auf diejenigen, wonach überhaupt keine Schuld bestehe und die Gesuchstellerin das Depositum im eigenen Interesse geleistet habe - eingegangen sei (Urk. 10 S. 9 f.). Dem kann nicht zugestimmt werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E 3.3). Die Vorinstanz würdigte die Argumente der Gesuchsgegnerin und hielt fest, diese vermöchten den Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften. Damit wird deutlich, dass sie sich durchaus mit den erwähnten Vorbringen auseinandergesetzt hat, diese jedoch nicht im https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F101%2F29&source=docLink&SP=7|ddpdvk

- 6 - Sinne der Gesuchsgegnerin gewürdigt hat. Damit kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz gesprochen werden. Fest steht, dass die Summe, welche die Gesuchstellerin beim Grundsteueramt Winterthur hinterlegt hat, die Grundstückgewinnsteuer, welche die Gesuchsgegnerin - und nicht etwa die Gesuchstellerin - nach rechtskräftiger Veranlagung zu bezahlen haben wird, gegenüber dem Steueramt sicherstellen soll. Die Gesuchstellerin hat diese Summe lediglich vorgestreckt, um die Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts zu verhindern. Aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Parteien einen Darlehensvertrag über Fr. 230'000.– geschlossen haben. In ihrem E-Mail vom 4. Juli 2013 (Urk. 2/4) hält die Gesuchstellerin fest, bei der an das Steueramt einbezahlten Summe handle es sich um einen Kredit an die Gesuchsgegnerin, zu dessen Absicherung sie eine schriftliche Schuldanerkennung erwarte. Ausserdem erklärt sie, die Laufzeit des Kreditvertrages betrage maximal ein Jahr. Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der steuerlichen Veranlagung wurde kein Bezug genommen. Die Gesuchsgegnerin erwidert in ihrem Antwort-E-Mail vom 7. Juli 2014: "…ich bin prinzipiell mit allem einverstanden." (Urk. 2/4). Konsequenterweise erfolgte auch die Zahlung des Darlehensbetrags von Fr. 230'000.– an das Finanzamt der Stadt Winterthur durch die Gesuchstellerin mit dem Vermerk "GGSt von Frau A._____, Darlehensgebung durch die B._____ AG (Käuferin)" (Urk. 2/1). Zur Absicherung dieses Kredits bzw. Darlehens wurde schliesslich die Schuldanerkennung vom 9. Juli 2013 ausgestellt. Der Zahlungsbefehl datiert - wie bereits vorstehend festgehalten - vom 16. Juli 2014 (Urk. 2/96). In diesem Zeitpunkt war die im E-Mail angegebene maximale Vertragslaufzeit von einem Jahr somit bereits verstrichen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin verpflichtet gewesen wäre, mit der Rückforderung des Darlehens bis zum rechtskräftigen Steuerveranlagungsentscheid zuzuwarten. Wie bereits die Vorinstanz richtig festgestellt hat, vermögen die vorstehend wiedergegebenen Einwendungen der Gesuchsgegnerin die Schuldanerkennung nicht sofort glaubhaft zu entkräften. Es wurde weder glaubhaft gemacht, dass die Schuld - wie behauptet - nicht besteht, noch, dass es relevant ist, in wessen Interesse das Depositum an das Steueramt geleistet wurde.

- 7 - 5.4. Die Gesuchsgegnerin bringt somit nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. 6.1. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. 6.2. Der Gesuchstellerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels erheblicher Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht summarisches Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 8 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 70'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Oktober 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: se

Urteil vom 10. Oktober 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht summarisches Verfahren, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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