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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.12.2014 RT140140

10. Dezember 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,096 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140140-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider , Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 10. Dezember 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 1. September 2014 (EB140176-D)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Urteil der Vorinstanz vom 1. September 2014 wurde der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 5. Februar 2014) definitive Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbeiträge der Monate Juli 2012 bis Februar 2013 (vgl. Urk. 2) in der Höhe von Fr. 6'092.– nebst 5% Zins seit 1. Februar 2014 bis 31. März 2014 auf dem Betrag von Fr. 9'858.– sowie für Zins zu 5% auf dem Betrag von Fr. 6'092.– seit 1. April 2014 erteilt (Urk. 15). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. September 2014 sei aufzuheben, und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin/Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2014 sei abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2. Der Gesuchsgegner hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert Frist geleistet (vgl. Urk. 19 und Urk. 21). Mit Eingabe vom 19. November 2014 (Urk. 25) erstattete die Gesuchstellerin innert der ihr mit Verfügung vom 14. November 2014 angesetzten Frist (Urk. 22) ihre Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners. II. 1. Die Gesuchstellerin stützt ihr Begehren um definitive Rechtsöffnung auf Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils der hiesigen Kammer vom 3. Januar 2014 betreffend Eheschutz (Urk. 3/1). Die genannten Dispositiv-Ziffern lauten wie folgt:

- 3 - "1. Der Beklagte wird unter Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − je Fr. 1'300.– für jedes Kind rückwirkend vom 1. Juli 2012 bis 28. Februar 2013, zahlbar bis spätestens 31. Januar 2014, − Fr. 1'300.– für den Sohn D._____ und Fr. 1'500.– für die Tochter C._____ ab 1. März 2013. Die rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge sind bis 30. Juni 2014 vollumfänglich zu bezahlen. Die künftigen Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 1'950.– rückwirkend vom 1. Juli 2012 bis 28. Februar 2013, zahlbar bis spätestens 31. Januar 2014, − Fr. 1'820.– pro Monat ab 1. März 2013 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge sind bis 30. Juni 2014 vollumfänglich zu bezahlen. Die künftigen Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats." Die Dispositiv-Ziff. 1 – 3, Ziff. 6 sowie die Dispositiv-Ziff. 8 – 11 des Urteils vom 5. August 2013 des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf, welcher dem vorgenannten Berufungsverfahren zugrunde liegt, blieben unangefochten, weshalb im obergerichtlichen Entscheid deren Rechtskraft vorgemerkt wurde. Dispositiv-Ziff. 6 des bezirksgerichtlichen Urteils lautet wie folgt: "6. Allfällige vom Beklagten an die Klägerin in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht geleistete Akontozahlungen für den Zeitraum ab 1. Juli 2012 sind bei entsprechendem Nachweis an die festgesetzten Unterhaltsbeiträge anzurechnen."

- 4 - 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. 3. Der Gesuchsgegner moniert unter Hinweis auf BGE 135 III 315 die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des obergerichtlichen Entscheids vom 3. Januar 2014 einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellten. Da gemäss der unangefochten gebliebenen Dispositiv-Ziff. 6 des erstinstanzlichen Eheschutzurteils vom 5. August 2013 allfällige vom Gesuchsgegner geleistete Unterhaltszahlungen an die festgesetzten Unterhaltsbeiträge angerechnet würden, entsprächen die in den Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils des Obergerichts festgelegten Geldbeträge nicht der zu zahlenden Schuld, weshalb kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege (Urk. 14 S. 4 ff.). 4. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt der Richter definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft. Die definitive Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet (BSK SchKG I- Staehelin, N 38 zu Art. 80 SchKG). Die zu bezahlende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben (Staehelin, a.a.O., N. 41 zu Art. 80 SchKG). 5. Die Rüge des Gesuchsgegners ist begründet. In dem von ihm angeführten BGE 135 III 315 wird festgehalten, dass im Falle eines Vorbehalts von bereits bezahlten Unterhaltsbeiträgen im Dispositiv der darin festgehaltene Geldbetrag nicht der zu zahlenden Schuld entspricht. Wenn der Betrag, welcher für die rückwir-

- 5 kenden Unterhaltsbeiträge bezahlt werden müsse, auch nicht der Begründung im Eheschutzurteil zu entnehmen sei, könne nicht gesagt werden, welcher Betrag geschuldet sei. Jedenfalls seien für die rückwirkenden Beiträge nicht die im Urteil genannten Beträge geschuldet. Andernfalls wäre der Vorbehalt der Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen sinnlos. Mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung könne gestützt auf ein solches Urteil keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden (BGE 135 III 315, 319 Erw. 2.4.). 6. Der eben geschilderte Bundesgerichtsentscheid ist vorliegend einschlägig: Gemäss der unangefochten gebliebenen Dispositiv-Ziff. 6 des erstinstanzlichen Eheschutzurteils werden allfällige vom Beklagten (vorliegend vom Gesuchsgegner) an die Klägerin (vorliegend die Gesuchstellerin) in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht geleisteten Akontozahlungen für den Zeitraum ab 1. Juli 2012 bei entsprechendem Nachweis an die festgesetzten Unterhaltsbeiträge angerechnet. In Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils der hiesigen Kammer vom 3. Januar 2014 wird der Vorbehalt "unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen" erneut gemacht, nicht hingegen in Dispositiv-Ziff. 2. Dieser Vorbehalt wäre indes gar nicht nötig gewesen, nachdem einerseits wie erwähnt Dispositiv-Ziff. 6 des erstinstanzlichen Eheschutzurteils nicht angefochten wurde und weil andererseits aufgrund der Formulierung "an die festgesetzten Unterhaltsbeiträge" in Dispositiv-Ziff. 6 davon auszugehen ist, dass sich die Anrechnung sowohl auf Ehegatten- als auch auf Kinderunterhaltsbeiträge bezieht. Sodann weist der Gesuchsgegner zu Recht darauf hin, dass sich auch der Begründung nicht entnehmen lässt, wie hoch der Betrag ist, welcher für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge bezahlt werden muss (Urk. 14 S. 6). Folglich entsprechen vorliegend die in den Dispositiv-Ziff. 1 und 2 festgelegten Geldbeträge nicht der zu zahlenden Schuld, weshalb mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung in bestimmter Höhe gestützt auf die genannten Dispositiv-Ziff. 1 und 2 für die geltend gemachten ausstehenden Unterhaltsbeiträge der Monate Juli 2012 bis Februar 2013 keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann. 7. Somit ist in Gutheissung der Beschwerde das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rümlang-

- 6 - Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 5. Februar 2014) für den Betrag von Fr. 6'092.– nebst 5% Zins seit 1. Februar 2014 bis 31. März 2014 auf dem Betrag von Fr. 9'858.– sowie nebst 5% Zins auf dem Betrag von Fr. 6'092.– seit 1. April 2014 abzuweisen. III. 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstund zweitinstanzliche Verfahren zu entscheiden. 2. Da die Gesuchstellerin vollumfänglich unterliegt, ist ihr die von der Vorinstanz auf Fr. 300.– festgesetzte und bezüglich ihrer Höhe unangefochten gebliebene Spruchgebühr von Fr. 300.– für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich aufzuerlegen. Der vor Vorinstanz unvertretene Gesuchsgegner hat keine zu entschädigenden Kosten bzw. Umtriebe geltend gemacht. Entsprechend ist ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Die Gesuchstellerin hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Demgemäss sind für das vorinstanzliche Verfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzulegen und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Überdies ist sie zu verpflichten, dem im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1, § 9, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine angemesse Parteientschädigung von Fr. 650.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, mithin Fr. 702.–, zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 1. September 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

- 7 -

"1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 5. Februar 2014) wird abgewiesen." 2. Die erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 300.– wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 5. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss von Fr. 450.– zu ersetzen. 6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 702.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 25 und 26, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'092.

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Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Dezember 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Freiburghaus

versandt am: js

Urteil vom 10. Dezember 2014 Erwägungen: I. II. "1. Der Beklagte wird unter Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:  je Fr. 1'300.– für jedes Kind rückwirkend vom 1. Juli 2012 bis 28. Februar 2013, zahlbar bis spätestens 31. Januar 2014,  Fr. 1'300.– für den Sohn D._____ und Fr. 1'500.– für die Tochter C._____ ab 1. März 2013. Die rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge sind bis 30. Juni 2014 vollumfänglich zu bezahlen. Die künftigen Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:  Fr. 1'950.– rückwirkend vom 1. Juli 2012 bis 28. Februar 2013, zahlbar bis spätestens 31. Januar 2014,  Fr. 1'820.– pro Monat ab 1. März 2013 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge sind bis 30. Juni 2014 vollumfänglich zu bezahlen. Die künftigen Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats." "6. Allfällige vom Beklagten an die Klägerin in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht geleistete Akontozahlungen für den Zeitraum ab 1. Juli 2012 sind bei entsprechendem Nachweis an die festgesetzten Unterhaltsbeiträge anzurechnen." 4. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt der Richter definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene ni... III. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 1. September 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 300.– wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 5. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss von Fr. 450.–... 6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 702.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 25 und 26, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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