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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.10.2014 RT140130

8. Oktober 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,334 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140130-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 8. Oktober 2014

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. Juli 2014 (EB140628-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 8. Juli 2014 (Urk. 15) wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich … (Zahlungsbefehl vom 19. März 2014) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin ab. 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 11. September 2014 (Urk. 14) rechtzeitig (vgl. Urk. 13a) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: " 1. In Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. Juli 2014 (Geschäfts-Nr. EB140628 sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich … (Zahlungsbefehl vom 19. März 2014) für den Betrag von CHF 80'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 15. August 2013 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren." 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. 3. Da sich die Beschwerde der Gesuchstellerin - wie sogleich zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen oder darauf nicht einzutreten. 4.2. Überdies gilt im Beschwerdeverfahren ein Novenverbot, weshalb neue Anträge ebenso wie neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 5.1. Die Gesuchstellerin hatte vor Vorinstanz gestützt auf ein unterzeichnetes Protokoll der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 10. Mai 2013 (Urk. 4/1) Rechtsöffnung verlangt, welche ihr die Vorinstanz mit der Begründung verweigerte, es handle sich hierbei nicht um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG, da es sich nicht um eine an die Aktionäre oder Dritte gerichtete Willenserklärung seitens der Gesellschaft handle. Selbst wenn dem Protokoll der Generalversammlung jedoch die grundsätzliche Tauglichkeit als Rechtsöffnungstitel zugesprochen worden wäre - so die Vorinstanz weiter -, wäre die Rechtsöffnung zu verweigern, da das Protokoll nicht von einer einzelzeichnungsberechtigten Person unterzeichnet worden sei. Die Gesuchstellerin habe zwar anlässlich der Verhandlung vom 8. Juli 2014 behauptet, C._____, welcher das Protokoll unterzeichnet habe, sei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zur Vertretung der Gesuchsgegnerin speziell bevollmächtigt gewesen, könne jedoch keinen entsprechenden Beleg beibringen (Urk. 14 S. 3). 5.2. In ihrer Beschwerde bringt die Gesuchstellerin nun im Wesentlichen vor, beim Protokoll der Generalversammlung handle es sich um eine private Urkunde, aus welcher der unmissverständliche und bedingungslose Wille der Betriebenen hervorgehe, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen. Es enthalte deshalb eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung der Gesuchsgegnerin an Dritte, hier die Aktionäre. Die Ausführung des Beschlusses der Generalversammlung habe durch den Verwaltungsrat zu erfolgen und sei auch an ihn gerichtet. Indem sie das GV-Protokoll als blosses Beweisstück für die interne Willensbildung einer AG bzw. eines Organs definiere, gehe die Vorinstanz fehl und verletze Art. 82 SchKG. Ebenfalls unzutreffend sei die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach das eingereichte Protokoll lediglich von C._____ unterzeichnet sei, welcher gemäss Handelsregister nicht einzelzeichnungsberechtigt gewesen sei. Diese Feststellung sei zwar an sich unbestritten korrekt, doch komme es nicht darauf an und habe die Gesuchstellerin ihr Rechtsöffnungsbegehren nie so begründet. Vielmehr habe sie geltend gemacht, dass C._____ als Vorsitzender und Protokollführer jener Generalversammlung vom 10. Mai 2013 gewählt und bestimmt gewesen sei. Die für die Ge-

- 4 suchstellerin verbindliche Unterschrift durch C._____ beruhe deshalb auf keiner handelsregisterlichen Eintragung, sondern auf der konkreten Bevollmächtigung seitens der Generalversammlung am 10. Mai 2013 nach Massgabe der Statuten der Gesuchsgegnerin. Mit ihrer Rechtsauffassung verletze die Vorinstanz Art. 626 f. OR. Ausserdem habe die Gesuchstellerin - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - die spezielle Bevollmächtigung von C._____ bereits im Rechtsöffnungsgesuch vom 7. Mai 2014 und nicht erst anlässlich der Verhandlung vom 8. Juli 2014 dargestellt und den Beleg für diese Behauptung ebenfalls bereits mit dem Rechtsöffnungsgesuch zu den Akten gegeben. Im Protokoll der Generalversammlung sei schon eingangs die Funktion von C._____ belegt ("Vorsitz und Protokoll"), in welcher er dieses auch unterschrieben habe, womit seiner Unterschrift rechtsverbindliche Wirkung zukomme. Ohnehin sei dieses Vorbringen von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten worden, weshalb es gar keines Urkundenbeweises bedurft hätte (Urk. 14 S. 2 ff.). 5.3. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es sich beim Protokoll der Generalversammlung nicht um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG handelt. Im Protokoll wird lediglich die Willensbildung der Aktiengesellschaft als juristische Person verurkundet, nicht jedoch der entsprechend gebildete Wille gegen aussen hin verbindlich erklärt. Zwar war C._____ als Vorsitzender und Protokollführer legitimiert, das Protokoll zu führen und zu unterzeichnen, jedoch bedeutet das nicht, dass diese Legitimation auch die Anerkennung der Schuld im Namen der Gesuchsgegnerin gegenüber Dritten umfasst hätte. Er verfügte unbestrittenermassen nicht über eine Einzelzeichnungsberechtigung für die Gesuchsgegnerin. Soweit der Schuldner - wie vorliegend - im Handelsregister eingetragen ist, sind die im Zeitpunkt der Unterschrift publizierten Eintragungen für die Vertretungsmacht massgebend (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 331 f.). Nur eine im Handelsregister eingetragene Zeichnungsberechtigte Person hätte die Gesuchsgegnerin somit im Sinne einer Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG nach aussen wirksam binden können. Die Generalversammlung ermächtigte C._____ vorliegend lediglich, den Vorsitz zu übernehmen und das Protokoll zu führen, erteilte ihm indes keine Zeichnungsberechtigung.

- 5 - 5.4. Die Gesuchstellerin bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. 6.1. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 6.2. Der Gesuchsgegnerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels erheblicher Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 6 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Oktober 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: se

Urteil vom 8. Oktober 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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