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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.04.2014 RT140030

9. April 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·882 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140030-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 9. April 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Februar 2014 (EB140003-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 6. Februar 2014 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2013) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 68'659.30 unter Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner). Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wurde hingegen abgewiesen (Urk. 9). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. März 2014 (Datum des Poststempels: 17. März 2014) rechtzeitig (vgl. Urk. 6) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 8 S. 1): " 1. Die Rechtsöffnung des Bezirksgerichts Zürich vom 06.02.2014 sei aufzuheben." 2. Da sich die Beschwerde des Gesuchsgegners - wie sogleich zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlichen Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 4.1. Die Vorinstanz erteilte der Gesuchstellerin die Rechtsöffnung gestützt auf einen Konkursverlustschein vom 24. September 2010 des Konkursamtes Wiedikon-Zürich, aus welchem hervorgeht, dass der Gesuchsgegner die Forderung vollumfänglich anerkannt hat (Urk. 3/1). Sie hielt fest, dass der Einwand des Ge-

- 3 suchsgegners, er könne die Forderung nicht bezahlen, im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne (Urk. 9 S. 2). 4.2. Der Gesuchsgegner führt in seiner Beschwerde erneut aus, er könne die Forderung nicht bezahlen. Er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen und aufgrund seiner finanziellen Situation nicht zahlungsfähig (Urk. 8 S. 2). 4.3. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, gilt ein Konkursverlustschein, in welchem - wie vorliegend - angegeben wird, dass der Schuldner die Forderung anerkannt hat, als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Jedoch kann gestützt auf einen solchen Verlustschein nur dann eine neue Betreibung eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 SchKG). Der Schuldner muss die Einrede des fehlenden neuen Vermögens jedoch mit Erhebung des Rechtsvorschlags vorbringen (Art. 265a SchKG). Erhebt der Schuldner indes Rechtsvorschlag ohne Begründung, so gilt dies lediglich als Bestreitung der Forderung (BSK-SchKG II-Huber, Art. 265a SchKG N 2 ff.). In diesem Fall muss das Betreibungsamt nicht nach Art. 265a SchKG vorgehen und den Rechtsvorschlag dem Richter vorlegen, sondern der Gläubiger kann ohne Weiterungen provisorische Rechtsöffnung verlangen. Damit wird deutlich, dass der Gesuchsgegner mit seiner Einrede des fehlenden neuen Vermögens bereits vor Vorinstanz verspätet war, da er diese zusammen mit seinem Rechtsvorschlag hätte erheben müssen. Weitere Beanstandungen am angefochtenen Entscheid bringt der Gesuchsgegner nicht vor. 4.4. Damit ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 5.2. Der Gesuchstellerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 68'659.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. April 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic versandt am: js

Urteil vom 9. April 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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