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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.03.2014 RT140023

10. März 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·918 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140023-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 10. März 2014

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 18. Dezember 2013 (EB130362-D)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 18. Dezember 2013 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) den Klägern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Niederhasli-Niederglatt (Zahlungsbefehl vom 21. August 2013) – gestützt auf den Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2008 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'199.95 nebst 4.5 % Zins seit 7. August 2013, aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 659.40 sowie Ausgleichszins von Fr. 107.35; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (nachträglich begründet; Urk. 10 = Urk. 14). b) Hiergegen hat der Beklagte am 24. Februar 2014 fristgerecht (vgl. Urk. 11/1) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag, das angefochtene Urteil vom 18. Dezember 2013 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Kläger abzuweisen (Urk. 12). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Kläger stützten ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich vom 2. Dezember 2009 für Staats- und Gemeindesteuern 2008. Dieser Entscheid stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Beklagte habe die ihm angesetzte Frist zur Stellungnahme unbenutzt verstreichen lassen und damit keine Einwendungen geltend gemacht. Die Verzugszinsen und der Ausgleichszins seien ausgewiesen (Urk. 13 S. 3-5). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kom-

- 3 mentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde geltend, die Kläger wüssten, dass er seit dem 1. Juli 2007 nicht mehr in der Gemeinde B._____ wohne. Er habe die Post ordnungsgemäss umleiten lassen, aber nie Post von der Gemeinde B._____ erhalten. Da er nicht mehr in B._____ gewohnt habe, müsse er dort für 2008 auch keine Steuern bezahlen (Urk. 12). d) Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beklagte die ihm mit Verfügung vom 14. November 2013 angesetzte Frist zur Stellungnahme (Urk. 6; zugestellt am 30. November 2013) unbenutzt verstreichen lassen. Die Behauptungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift sind demgemäss allesamt neu und damit im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 ZPO). Dies gilt insbesondere für den Einwand, er habe nie Post von der Gemeinde B._____ bekommen. Im Übrigen ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsgericht nicht (mehr) prüfen darf, ob die Forderung begründet war/ist oder nicht; das Rechtsöffnungsgericht kann nur noch prüfen, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtsöffnungstitel (hier: vollstreckbarer Verwaltungsentscheid) vorliegt, und ob der Schuldner zulässige Einwendungen (hier: Zahlung, Stundung oder Verjährung) erhoben hat (Art. 80 und 81 SchKG). e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'199.95. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Klägern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklagten zufolge von dessen Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'199.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. März 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Urteil vom 10. März 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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