Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 11. März 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Februar 2014 (EB140001-K)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 12. Februar 2014 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2013) – gestützt auf eine Verfügung des Gesuchstellers für Kosten einer Spitalbehandlung – definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'604.-- nebst 5 % Zins seit 1. September 2013 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 7 = Urk. 11). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 25. Februar 2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers abzuweisen (Urk. 10). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze das Rechtsöffnungsbegehren auf seine Verfügung vom 29. Juli 2013, mit welcher dem Gesuchsgegner für Spitalkosten Rechnung in Höhe von Fr. 7'604.-- gestellt wurde; damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 11 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner habe dagegen eingewandt, er sei vor seiner Verlegung nicht darüber informiert worden, dass er die zusätzlichen Kosten selber zu tragen habe. Dies könne jedoch im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geprüft werden, sondern hätte mit Rekurs gegen die Rechnung vorgebracht werden müssen. Ein solcher sei jedoch nicht erhoben worden. Soweit der Gesuchsgegner einwende, er sei nicht auf die Rekursmöglichkeit hingewiesen worden, sei dem entgegenzuhalten, dass das Rechtsmittel auf der Rechnung genannt worden sei (Urk. 3 S. 3). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Ein-
- 3 zelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerde dar, dass er nach einem Selbstmordversuch am 18. Juni 2013 (infolge eines mehrjährigen Scheidungskrieges) am 23. Juni 2013 zuerst auf die Intensivstation des Spitals … und am 25. Juni 2013 von dort auf die Bettenstation verlegt worden sei, dass aber eine Information für potentielle Zusatzkosten zu seinen Lasten nicht stattgefunden habe. Von dort sei er dann am 1. Juli 2013 in die Klinik … übergetreten, wo er schliesslich am 22. August 2013 in ambulante Behandlung nach Hause entlassen worden sei. In der Zeit vom 18. Juni 2013 bis Mitte September 2013 habe ein Freund die Leerung des Briefkastens besorgt; eine Übergabe der Post an den von ihm Bevollmächtigten sei erst nach der Bevollmächtigung im September erfolgt. Ein fristgerechtes Ergreifen des Rechtsmittels sei damit gar nicht möglich gewesen. Der Rechnungsbetrag sowie sämtliche Zusatzkosten würden zur Gänze bestritten (Urk. 10). d) Die Vorbringen des Gesuchsgegners beschlagen allesamt die Möglichkeit, gegen die Rechnung des Gesuchstellers rechtzeitig ein Rechtsmittel zu ergreifen. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 11 S. 3), darf das Rechtsöffnungsgericht – als reine Vollstreckungsbehörde – nicht prüfen, ob eine in Betreibung gesetzte Forderung begründet ist oder nicht. Im vorliegenden Fall, in welchem die Forderung auf eine Verwaltungsverfügung gestützt wird, darf (und muss) das Rechtsöffnungsgericht einzig prüfen, ob für diese Verfügung eine Vollstreckbarkeits- bzw. Rechtskraftbescheinigung vorliegt (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Dies ist der Fall (Urk. 3/5). Ob der Gesuchsteller aus den von ihm angeführten Gründen allenfalls eine Wiederherstellung der Rekursfrist gegen die Rechnung vom 29. Juli 2013 hätte erreichen können, kann ebensowenig im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden. Insgesamt bleibt es somit dabei, dass die vom Ge-
- 4 suchsteller vorgebrachten Einwendungen im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden durften. e) Nach dem Gesagten muss die Beschwerde des Gesuchsgegners abgewiesen werden. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'604.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 250.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner zufolge des Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'604.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. März 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js
Urteil vom 11. März 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...