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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.03.2014 RT140021

24. März 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,958 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 24. März 2014

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ SRO, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Januar 2014 (EB131833-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 29. Januar 2014 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 11. November 2013) – gestützt auf eine öffentliche Urkunde – definitive Rechtsöffnung für Fr. 727'828.20 (EUR 591'000.-- zum Kurs von 1.23152) nebst 5 % Zins seit 10. Juli 2013; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 13 = Urk. 17). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 24. Februar 2014 fristgerecht (Urk. 15) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 16 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Januar 2014 (Geschäfts Nr. EB131833-L/U) vollumfänglich aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 3, zu verweigern. 2. Es soll die Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Januar 2014 (Geschäfts Nr. EB131833-L/U) aufgeschoben werden. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin." c) Am 7. März 2014 hat die Gesuchsgegnerin den ihr auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'500.-- geleistet (Urk. 20 und 21). Mit Eingabe vom 10. März 2014 nahm die Gesuchstellerin fristgerecht zum Begehren um aufschiebende Wirkung Stellung (Urk. 22; der Gesuchsgegnerin zugestellt). d) Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit dem heutigen Endentscheid wird das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/

- 3 - Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf eine öffentliche Urkunde über eine direkte Vollstreckung vom 25. Januar 2012, worin die Willenserklärung der Gesuchsgegnerin beurkundet worden sei, den Betrag von insgesamt EUR 2'175'000.-- in 21 monatlichen Raten à EUR 99'000.-und einer Rate à EUR 96'000.-- zu bezahlen, erstmals per 30. April 2012; darin sei auch vereinbart, dass der Gesamtverfall der Forderung eintrete, sofern eine Rate nicht innert einer bestimmten Mahnfrist bezahlt werde, und es sei das zwischen den Parteien geschlossene Settlement Agreement vom 13. Januar 2012 zum integrierenden Bestandteil erklärt worden. Die Gesuchsgegnerin habe unbestritten 14 Raten (total EUR 1'386'000.--) bezahlt. Auf Betreibung der Gesuchstellerin hin habe das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 30. Oktober 2013 die definitive Rechtsöffnung nur für die Raten der Monate Juni und Juli 2013 erteilt, nicht jedoch im Mehrbetrag, da die Gesuchstellerin den Beweis für den Bedingungseintritt für den Gesamtverfall (Ansetzung der Mahnfrist) nicht erbracht habe. Die Gesuchstellerin habe daraufhin erneut eine Betreibung eingeleitet (Urk. 17 S. 2). b) Die Gesuchstellerin mache geltend, der Gesamtverfall sei eingetreten, weil die Rate per 30. Juni 2013 trotz Mahnung nicht bezahlt worden sei; sie verlange Rechtsöffnung für die noch offenen Raten von total EUR 591'000.-- (fünf Raten à EUR 99'000.-- und eine Rate à EUR 96'000.--) (Urk. 17 S. 2 f.). c) Die eingereichte öffentliche Urkunde stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Schuldner könne dabei neben Tilgung, Stundung oder Verjährung auch materielle Gründe gegen seine Leistungspflicht geltend machen; diese habe er jedoch sofort zu beweisen (Urk. 17 S. 3).

- 4 d) Die Gesuchsgegnerin mache geltend, nebst den Ratenzahlungen habe die Gesuchstellerin widerrechtlich eine Bankgarantie in Höhe von EUR 300'000.-beansprucht. Damit sei sie (die Gesuchsgegnerin) am 1. Juli 2013 nicht in Verzug gewesen, weshalb auch kein Gesamtverfall eingetreten sei. Der Vertrag, die Zahlungen und die weiteren Forderungen seien integraler Bestandteil und sie dürfe deshalb den Gewinnausfall verrechnen (Urk. 17 S. 3). e) Soweit sich die Gesuchgegnerin auf Verrechnung berufe, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie eine entsprechende Forderung nicht substantiiert habe; ohnehin sei eine solche nicht durch eine Urkunde ausgewiesen (Urk. 17 S. 3 f.). f) In Bezug auf die behauptete Zahlung bzw. die in Anspruch genommene Bankgarantie gebe der von der Gesuchsgegnerin eingereichte Beleg keinen Aufschluss darüber, wofür die Zahlung von EUR 300'000.-- in Anspruch genommen worden sei. Dass diese Bankgarantie für offene Rechnungen und nicht für (unbestrittenermassen bestehende) offene Bestellungen im Sinne von Ziff. 2.2 ff. des Settlement Agreements (oder für anderweitige Ausstände) in Anspruch genommen worden sei, habe die Gesuchsgegnerin nicht rechtsgenügend dargetan. Es bleibe überdies fraglich, ob unter dem Begriff "offene Rechnungen" ausstehende Raten oder nur Ausstände aufgrund (neuer) Bestellungen zu verstehen seien (Urk. 17 S. 4). 5. a) Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin enthält über weite Strecken keine konkrete Auseinandersetzung mit bestimmten vorinstanzlichen Erwägungen, sondern eine blosse Wiedergabe der eigenen Rechtsauffassung. Soweit überhaupt einigermassen konkrete Rügen erblickt werden können, ist darauf im folgenden einzugehen. b) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe ihre Kognition überschritten; die strittige Auslegungsfrage, wofür die Bankgarantie bestanden habe, hätte ins ordentliche Verfahren verwiesen werden müssen (Urk. 16 S. 7, S. 9 f.).

- 5 - Dies ist unzutreffend. Wie schon die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 17 Erwägung 2.2), war die Frage, ob geltend gemachte Einwendungen gegen die Leistungsverpflichtung sofort beweisbar sind, im Rechtsöffnungsverfahren zu klären (Art. 81 Abs. 2 SchKG). Der Nachweis der Tilgung muss durch Urkunden erbracht werden (Art. 81 Abs. 1 SchKG). c1) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde zur Hauptsache geltend, infolge der unberechtigten Ziehung der Bankgarantie über EUR 300'000.-durch die Gesuchstellerin im Dezember 2012 seien sogar EUR 201'000.-- mehr als die bis zur Rate vom 30.6.2013 geschuldeten Beträge bezahlt gewesen. Es hätten keine offenen Rechnungen für neue Bestellungen bestanden, da die Gesuchstellerin den neuen Bestellungen nie nachgekommen sei; die Benutzung der Bankgarantie könne sich daher nur auf offene Raten beziehen (Urk. 16 S. 5 ff.). c2) Die Parteien haben in der als Rechtsöffnungstitel dienenden öffentlichen Urkunde vom 25. Januar 2012 das Settlement Agreement vom 13. Januar 2013 (bei Urk. 5/4; dt. Übersetzung: Urk. 10/1) zum integrierenden Bestandteil erklärt (Urk. 5/4 S. 3). In dieser Streitbeilegungsvereinbarung haben die Parteien verschiedene Themenbereiche geregelt: Ziff. 2.1: Bereinigung offener Forderungen aus der Vergangenheit; Vergleich auf EUR 2'175'000.-- in 22 Raten. Ziff. 2.2: Vereinbarung über fertige (bestellte und produzierte, aber noch nicht gelieferte) Waren: Diese sind in den Monaten Januar bis März 2012 zu bezahlen und danach zu liefern (Gesamtbetrag EUR 596'069.33 exklusive eventueller Mehrwertsteuer). Ziff. 2.3: Vereinbarung über bestellte (aber noch nicht produzierte) Waren: Diese sind zu produzieren, zu liefern und zu bezahlen (Gesamtbetrag EUR 406'022.80 exklusive eventueller Mehrwertsteuer). Ziff. 2.4: Vereinbarung über eventuelle neue Bestellungen: Die Gesuchsgegnerin hat das Recht, aber nicht die Pflicht, neue Bestellungen zu erteilen, welche Waren dann zu produzieren, zu liefern und zu bezahlen sind. Ziff. 3: Vereinbarung einer Bankgarantie (Akkreditiv): "[die Gesuchsgegnerin] verpflichtet sich, solange ein Akkreditiv über einen Betrag von Euro 300.000 zugunsten von [Gesuchstellerin] aufrecht zu erhalten, wie es offene Bestellungen oder offene Rechnungen im Zusammenhang mit der Fertigungsvereinbarung gibt."

- 6 c3) Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, dass ihre neuen Bestellungen von der Gesuchstellerin nie ausgeführt worden seien, wurde bereits vor Vorinstanz aufgestellt (Vi-Prot. S. 5, noch einmal S. 6) und nicht bestritten; die Gesuchstellerin hat dazu nur ausgeführt, die Bankgarantie beziehe sich auf künftige Lieferungen und auf "outstanding orders" bzw. es sei um neue Bestellungen gegangen (Vi-Prot. S. 6). Damit steht jedoch noch nicht fest, dass die Gesuchstellerin die Bankgarantie zu Unrecht bzw. in Anrechnung an die von der Gesuchsgegnerin zu leistenden Raten beansprucht hat. Aus der Streitbeilegungsvereinbarung ist ersichtlich, dass von der Gesuchsgegnerin auch ohne neue Bestellungen noch erhebliche Zahlungen zu leisten waren, weshalb nicht klar ist, für welche Verbindlichkeiten die Gesuchstellerin das Akkreditiv beansprucht hat. Die vorinstanzliche Erwägung ist korrekt, dass die Gesuchsgegnerin nicht rechtsgenügend dargetan habe, wofür das Akkreditiv beansprucht wurde; solches wäre ihr allenfalls mittels der Dokumente, welche die Gesuchstellerin der Bank vorgelegt haben musste (vgl. Urk. 11/1: Beanspruchung vom 12. Dezember 2012), möglich gewesen. Damit hat die Gesuchsgegnerin nicht bewiesen, dass die ausstehenden Raten durch den Bezug des Akkreditivs beglichen worden waren. d) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe vor Vorinstanz klar Gegenforderungen geltend gemacht und zur Verrechnung gebracht, welche im angefochtenen Urteil nicht aufgeführt seien. So habe die Gesuchstellerin für den Gewinnausfall von EUR 3 Mio. sowie für eine Pönale von EUR 180'000.-- aufzukommen, weil diese ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sei (Urk. 16 S. 11, S. 12 f.). Die vorinstanzliche Erwägung, dass die Gesuchsgegnerin die Forderung, welche sie zur Verrechnung bringen wolle, nicht substantiiert habe, ist nach wie vor zutreffend (und eigentlich auch nicht konkret gerügt). Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob einer solchen Verrechnung nicht ohnehin das Verrechnungsverbot in der Streitbelegungsvereinbarung, welche in der öffentlichen Urkunde zum integrierenden Bestandteil erklärt wurde, entgegen stehen würde (Urk. 5/4 S. 3 lit. B in Verbindung mit Ziff. 1.2 des Settlement Agreements [dt. Übersetzung in Urk. 10/1 S. 3]).

- 7 - 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als unbegründet abzuweisen. 7. a) Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 727'828.20 ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 1'000.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die unterliegende Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin für deren Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung angemessen zu entschädigen. Der für diese Stellungnahme notwendige Aufwand ist als gering anzusehen. Angemessen erscheinen Fr. 800.-- (§ 3 AnwGebV; Mehrwertsteuer inbegriffen). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 8 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 727'828.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. März 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Urteil vom 24. März 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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