Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 6. Februar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____
gegen
C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 22. Januar 2014 (EB140019-G)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 16. Januar 2014 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2013) gestützt auf den im Protokoll der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Kantons Glarus vom 28. August 2013 enthaltenen Vergleich Rechtsöffnung für Fr. 1'054.-- nebst 5 % Zins seit 10. September 2013 sowie für Fr. 108.-- Betreibungskosten zu erteilen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht ein, legte die Gerichtskosten der Gesuchstellerin auf und nahm davon Vormerk, dass der Gesuchsgegner keine Parteientschädigung verlangt habe (Urk. 5 = Urk. 9). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 29. Januar 2014 fristgerecht (vgl. Urk. 6/2) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 7 S. 1): "Wir erachten daher noch immer dass das Bezirksgericht Meilen für den Fall zuständig ist. Sollte dies nicht der Fall sein bitten wir Sie uns das zuständige Gericht zu benennen. Frau A._____ möchte einfach zu Ihrem Recht kommen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, dass einem Rechtsöffnungsverfahren eine Betreibung gegen den Gesuchsgegner voranzugehen habe, in deren Rahmen Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Vorliegend sei jedoch nicht der Gesuchsgegner, sondern eine Firma D._____ AG (D._____) betrieben worden (Urk. 9 S. 2 f.). Wenn die Mitteilung der Gesuchstellerin, dass sie allfällige Prozesskosten nicht tragen könne, als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege anzusehen wäre, wäre dieses zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Urk. 9 S. 3).
- 3 b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchstellerin bzw. deren Vertreter macht in der Beschwerde geltend, gemäss dem Vergleich vom 28. August 2013 hätten der Gesuchsgegner und E._____ ihr Fr. 2'665.75 überweisen sollen; dies sei nicht geschehen. Die Betreibung habe sie gegen die D._____ AG eingeleitet, da alle Korrespondenz in der Vergangenheit über diese Firma gelaufen sei. Die Betreibung habe nicht erfolgreich durchgeführt werden können, da sich die Liegenschaft im Privatbesitz des Gesuchsgegners und von E._____ befinde. Vom Kantonsgericht Glarus sei ihr mitgeteilt worden, dass sie sich an das zuständige Gericht des Schuldners wenden müsse, was sie getan habe (Urk. 7 S. 1). d) Wenn gegen eine bestimmte Person keine Betreibung besteht, kann gegen diese Person auch keine Rechtsöffnung verlangt werden (die Rechtsöffnung ist die Beseitigung eines erhobenen Rechtsvorschlags; wo mangels Betreibung kein solcher besteht, kann auch keiner beseitigt werden). Mit den Vorbringen in der Beschwerde wird die vorinstanzliche Erwägung, dass gegen den Gesuchgegner keine Betreibung stattgefunden habe, nicht bloss nicht beanstandet, sondern im Gegenteil sogar bestätigt. Damit konnte gegen den Gesuchgegner auch keine Rechtsöffnung verlangt werden. Der angefochtene Entscheid erweist sich als korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. e) Bloss ergänzend sei erwähnt, dass der Kantonsgerichtspräsident Glarus in seinem Mail vom 18. Dezember 2013 bereits darauf hingewiesen hatte, dass mit der D._____ AG (D._____) die falsche Partei betrieben worden sei und deshalb am richtigen Ort (Art. 46 SchKG: Wohnsitz des Schuldners) eine neue Betreibung eingeleitet werden müsse (vgl. Urk. 4/6 letzte Seite).
- 4 - 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'054.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchstellerin hat sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 7 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe, der Gesuchstellerin zufolge von deren Unterliegen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'054.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Februar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js
Beschluss und Urteil vom 6. Februar 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...