Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140002-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 12. Februar 2014
in Sachen
Erbschaft der A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____
gegen
C._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 6. Januar 2014 (EB130337-F)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 6. Januar 2014 entschied die Vorinstanz in unbegründeter Form wie folgt (Urk. 11 S. 2): "1. Der klagenden Partei wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2013, für Fr. 247.80 nebst Zins zu 5 % seit 26. März 2013, Fr. 60.00 Betreibungskosten, sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Urteils. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. Sie werden vollumfänglich von der klagenden Partei bezogen, wofür dieser gegenüber der beklagten Partei das Rückgriffsrecht eingeräumt wird. 4. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Parteientschädigung von Fr. 50.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das genannte Betreibungsamt, je gegen Empfangsschein. 6. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Will eine Partei Beschwerde erheben, hat sie innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung dieses Entscheides schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung zu verlangen (Art. 219 in Verbindung mit Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)." 1.2 Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 (überbracht am 16. Januar 2014) erhob die Beklagte innert Frist Beschwerde (Urk. 10). 2.1 Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO und Art. 252 ff. ZPO kann das Gericht seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnen. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entschei-
- 3 des verlangt. Eine schriftliche Begründung des Entscheides ist Voraussetzung für die Anfechtung desselben mit Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sodann ist das Gesuch schriftlich zu stellen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Dies hat die Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 11 S. 2 Dispositivziffer 6). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies dementsprechend als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides. Das vorinstanzliche Urteil erging erst in unbegründeter Form, weshalb es der Beschwerde an einem Anfechtungsobjekt (einem begründeten Entscheid) mangelt. Entsprechend aber ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2 Die Beklagte ersucht in ihrer Beschwerdeschrift um Begründung des vorinstanzlichen Urteils. Gemäss telefonischer Rücksprache hat die Beklagte dieses Gesuch auch bei der Vorinstanz am 16. Januar 2014 überbracht, weshalb von einer Überweisung abgesehen werden kann (Urk. 14). Der Vollständigkeit halber ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass sie ihre "verfrüht" eingereichte Beschwerde nach Erhalt des begründeten Entscheides der Vorinstanz nochmals bei der Rechtsmittelinstanz einreichen muss, sollte sie nach wie vor Beschwerde erheben wollen (vgl. Ivo W. Hungerbühler, DIKE-ZPO-Komm., Art. 311 N 5). 2.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 10 und Urk. 12/1-5, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 247.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Februar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: js
Beschluss vom 12. Februar 2014 Erwägungen: "1. Der klagenden Partei wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2013, für 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. Sie werden vollumfänglich von der klagenden Partei bezogen, wofür dieser gegenüber der beklagten Partei das Rückgriffsrecht eingeräumt wird. 4. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Parteientschädigung von Fr. 50.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das genannte Betreibungsamt, je gegen Empfangsschein. 6. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Will eine Partei Beschwerde erheben, hat sie innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung dieses Entscheides schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung zu verlan... Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)." 1.2 Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 (überbracht am 16. Januar 2014) erhob die Beklagte innert Frist Beschwerde (Urk. 10). 3.1 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 10 und Urk. 12/1-5, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...