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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.01.2014 RT130211

23. Januar 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·812 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130211-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 23. Januar 2014

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 7. November 2013 (EB130152-H)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 7. November 2013 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 3. September 2013) unter Kostenfolgen zulasten der Klägerin ab (Urk. 16). 1.2. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2013 erhob die Klägerin hiergegen rechtzeitig (vgl. Urk. 11/2) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Erteilung der Rechtsöffnung (Urk. 15 S. 1). 2. Da sich die Beschwerde der Klägerin als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO).

- 3 - 3.2. Die Klägerin stellte ihr Rechtsöffnungsbegehren an die Vorinstanz mittels eines Formulars (Urk. 3) samt Beilagen (Urk. 4/1-6), ohne diesen Unterlagen eine (weitere) Begründung beizufügen. An der erstinstanzlichen Verhandlung nahm schliesslich kein Vertreter der Klägerin teil (vgl. VI-Prot. S. 4), obwohl diese korrekt vorgeladen worden war (vgl. Urk. 6 und 7/2). Damit stellen sämtliche Ausführungen der Klägerin, welche über das vor Vorinstanz Vorgebrachte hinausgehen, wie auch die Beilagen, welche nicht bereits vor Vorinstanz eingereicht worden sind (Urk. 18/2-8, 10, 11, 13 und 14), unzulässige Noven dar, welche im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Dies gilt insbesondere auch für die Ausführungen der Klägerin zu allfälligen von ihrer Seite erbrachten vertraglichen Leistungen, welche durch den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) vor Vorinstanz bestritten wurden, was schlussendlich gestützt auf die sog. Basler Rechtsöffnungspraxis zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Klägerin geführt hat (vgl. Urk. 16 S. 6 f.). Damit bringt die Klägerin keine genügenden Rügen am heute angefochtenen Entscheid vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Dem Beklagten ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.

- 4 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'620.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Januar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: js

Urteil vom 23. Januar 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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