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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.01.2014 RT130203

6. Januar 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,071 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130203-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 6. Januar 2014

in Sachen

A._____,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. November 2013 (EB131587-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 28. November 2013 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich … (Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2013) – gestützt auf den rechtskräftigen Beschluss des Obergerichts Zürich vom 3. April 2012 für ausstehende Gerichtsgebühren – definitive Rechtsöffnung für Fr. 200.--; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 14 = Urk. 18). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 5. Dezember 2013 fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 17). Noch innerhalb der bis am 16. Dezember 2013 laufenden Rechtsmittelfrist (Urk. 16; Art. 142 Abs. 3 ZPO) erfolgte am 6. Dezember 2013 eine weitere Eingabe des Gesuchsgegners (Urk. 20). Weitere Eingaben des Gesuchsgegners erfolgten am 17., 24., 27. und 31. Dezember 2013 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Urk. 22, 23, 25 und 27), weshalb darauf nicht eingegangen werden kann (vgl. Art. 326 ZPO). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Gesuchsgegner hat seine Eingaben sowohl an die I. und III. Strafkammer wie auch an die Zivilkammer des Obergerichts gesandt. Da seiner Eingabe vom 5. Dezember 2013 auch das oben (Erwägung 1.a) erwähnte Urteil beilag und der Gesuchsgegner inhaltlich dagegen Stellung bezieht, ist seine Eingabe als Beschwerde gegen jenes Urteil entgegenzunehmen. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten; darauf wurde schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Dispositiv Ziffer 5) hingewiesen. Aus diesen muss hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid

- 3 stattdessen zu lauten hätte. Diese formellen Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Sie enthält keine klaren Anträge, und es bleibt letztlich unklar, was der Gesuchsgegner eigentlich erreichen will. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3. a) Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Gesuchsgegner mit der Beschwerde die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens erreichen will (Urk. 17 S. 1 unten und S. 2 unten), wäre dem entgegenzuhalten, dass im vorinstanzlichen Verfahren das Sistierungsgesuch des Gesuchsgegners vom 6. November 2013 formell mit Verfügung vom 7. November 2013 abgewiesen wurde (Urk. 5, Urk. 6a) und gegen diese Verfügung kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Ohnehin enthält die Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2013 diesbezüglich auch keine konkreten Beanstandungen der Erwägungen des angefochtenen Urteils. b) Auch wenn man davon ausgehen wollte, der Gesuchsgegner wolle die Aufhebung des angefochtenen Urteils bzw. die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erreichen, würde es an konkreten Beanstandungen des angefochtenen Urteils fehlen. Die Vorinstanz hatte erwogen, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf den Beschluss des Obergerichts Zürich vom 3. April 2012, in welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung der in Betreibung gesetzten Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- verpflichtet worden sei; dieser Beschluss sei an den damaligen Verteidiger des Gesuchsgegners zugestellt worden und dagegen sei innert Frist keine Beschwerde erhoben worden, weshalb er einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle (Urk. 18 S. 2 f.). Diesen Erwägungen setzt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nichts entgegen, sondern wiederholt einzig seinen unzutreffenden, bereits von der Vorinstanz verworfenen Standpunkt, der Beschluss der III. Strafkammer vom 3. April 2012 (Urk. 3/2) sei ihm erst durch das Einzelgericht Audienz eröffnet worden, was aus seiner Sicht Anlass zur Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bzw. zu einer Korrektur der Zustellung bzw. des Beschlusses der III. Strafkammer bieten müsste (Urk. 17 S. 2). c) Sofern sich die Eingabe des Gesuchsgegners vom 6. Dezember 2013 überhaupt auf das Beschwerdeverfahren bezieht und sofern das Ersuchen des

- 4 - Gesuchsgegners "wenn Sie jetzt einfach mittelfristig gar nichts tun würden" (Urk. 20 S. 1) als Begehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufzufassen wäre, könnte dem nicht entsprochen werden, da keine zureichenden Gründe vorliegen würden (vgl. Art. 126 ZPO). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 200.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsteller erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 17, 20, 22, 23, 25 und 27, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Januar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: dz

Beschluss vom 6. Januar 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 17, 20, 22, 23, 25 und 27, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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